93V Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
des DecretS Nr. 202 bewenden. In Betreff der Nutznießung wird erkannt, daß künftig kein
sein soll, einen Nutznießer von der Errichtung eines Jnventariumö zu befreien, sondern daß alle ^
so Erbschaften nutzen, verbunden sein sollen, sowohl über liegende als fahrende Güter ein
einen geschworenen Schreiber oder aber durch einen ehrlichen Mann im Beisein zweier Zeugen vcr ^ ^
lassen und dasselbe all acta zu legen, damit der Erbe seines Eigenthums versichert sein könne. ^ ^
auch erlaubt, auf seine Kosten und mit richterlichem Gutheißen von der Wirthschaft dcö Nutzung
schaff zu fördern. Wenn aber die Erbschaft in Gült- und Schulvbriefen und Obligationen besteht, l» " ^ ^
dem Nutznießer als Caution für den Eigenthümer diese Gült- und Schuldbriefe und Obligatio
dritte begüterte Hand gelegt werden. Absch. 338, 8 6.
p. Gerichtsprotokolle. l>^
Art. 21Ä (177t.) Lucern stellt den Antrag, daß in Civil- und Criminalhändeln, inMehr der Stimmen entscheide, kein Gesandter befugt sein solle, seine Particularmcinung zu Prolo o ^Dieser Antrag wird acl in«lruonüum in den Abschied genommen. Absch. 331, 8 8. sj 21Z ^chcn ^Gesandte von Zürich erklärt instructionSgcmäß, daß zwar jeder Gesandte in Civil- und sche>'
Mehrheit der Stimmen sich unterziehen müsse, daß aber, wie ein jeder befugt sei, ein ibm ^
nendcS Geschäft in den Abschied setzen zu lassen, also auch derselbe daS Recht habe, in wichtügu^ ^Criminalsachen seine besondere Meinung „zu allfälligcm seinem Behuf" zu Protokoll zu geben- ^r-insofern bei, daß ein Gesandter wohl in Civil- und Criminalsachen, welche der Appellation an dieworfen sind, nicht aber in Sachen, welche durch die Mehrheit der Stimmen endgültig entschiede» wRecht habe, „welches so zu verstehen, daß allein hicrinnen die Competenz der Geldbußen, du ^ ^crl»ig„der ehrrührenden Sachen allezeit vorbehalten seien". Die übrigen Gesandten finden, daß eine E sich
zu bedenklichen Folgen Anlaß gebe, und wollen die bisherige Uebung beibehalten wissen.die hoheitlichen Rechte vor. Die Gesandten von Zürich und Bern verlangen noch, daß die Fragebeigefügt werde, ob die Gesandten, wenn sie in einer Sache rechtlich abgesprochen haben und die e ^ ^klar seien, befugt sein sollen, ihr Urtheil auf ebendemselben Syndikate aufzuheben. Absch- 339,(1773.) Einstimmig wird festgesetzt, daß in Civil- und Criminalsachen, auch in allen solchen, weMehrheit der Stimmen und von keiner hoheitlichen Instruction abhangen, die alte Uebung § 1
und das Verzeichnen besonderer Meinungen in den Protokollen unterlassen werden soll. Absch- ^
g. Appellation an daS Syndikat. ^
Art. 217. (1773 ) Um Ordnung in den Rechtssachen aufrecht zu erhalten, stellt der sich ^
den Anzug, daß die Parteien, welche ihren Streit vor daS Syndicat ziehen wollen, ^
der durch den Ruf bestimmten Zeit anschreiben zu lassen und solches durch denvollen Sitzung anzeigen zu lassen. Ferner sollen keine Geschäfte anders, als durch eine in der ^stellte Commission oder in voller Sitzung behandelt werden; den Parteien aber soll es ffe>!"' ^ ^einander zu vergleichen, ,^wcnn sie schon die Tagsatzung erhalten hätten". Ucbrigenö soll den y
boten sein, „sich solcher Commission anzunehmen". Absch. 349, 8 2V. ss 218. (1774.)dahin, daß die Partei, welche ihre Streitsache vor das Syndicat ziehen will, zwei Filippiterlegcn angehalten werden solle; jedoch möchte zugegeben werden, daß durch VermittlungVergleich zwischen beiden Parteien zu Stande komme. Bern wie 1773; ihm schließen sich ^ ^ als ^walden, Zug und GlaruS an; Urt und Nidwalden finden aber bedenklich, daß kein anderer ^