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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Vier -nnetbirgische Vogteien überhaupt.

Vler ^

"°z> ^ bcS bic Armen eingeführten BencficiumS bedienen, so sind die Proceßacten dem Land-

beide Parteien haben schriftlich zu erklären, daß sie nichts weiter einzuwenden haben, undShy " der Landvogt die Acten zur Entscheidung an die Stände. 2) Bestreitet die eine Partei diestj ^ ^ andern, so soll der Landvogt nach vorhergegangener Untersuchung sprechen, ob der Betreffende arm^>>di diesem Spruche zu appellieren steht beiden Parteien offen, jedoch nur an das

^ ^ (1772.) ^lle Stände mit Ausnahme von Schwyz genehmigen diese

üi ^ lassen sie dem Dccretenbuch einverleiben. Schwyz will es lediglich den Parteien überlassen, wenn^cn, Persönlich oder schriftlich den Recurs in die Orte zu nehmen. Absch. 339, 8 4. ss 20Ä.

^dier ^°^'"alige Bestätigung dieser Zusätze durch die Stände mit Ausnahme von Schwyz. Dessen Ge-»»ch ei überholt obige Erklärung, fügt aber bei, daß sein Stand, wenn dieselbe keinen Eingang finde, endlichde^'^ Absch. 35t), 8 3. jj 20S. (1774.) Es wird nochmals verordnet, daß die Verfügung von

°b ^ Dccrctenbuche einverleibt werden solle. Uri ist der Ansicht, daß, wenn der Landvogt untersucht habe,^ i» °^^en der Armuth begründet sei, und darüber gesprochen habe, der Appellant nicht an daS Syndikat^»dt. habe, sondern daß ein Bericht des Landvogts über die Vermögensumstände den Ständen zugc->«» solle. Absch. 363, 8 3. s> 20«. (1775.) Die Zusätze von 1771 sollen zu der Verordnung.. Zugesetzt werden. Schwyz und Frciburg erklären sich wie Uri 1774. Die übrigen Gesandten

Artikel künftig aus dem Abschied weglassen. Absch. 37l), 8 3.. I- Prorosa.

(1765-) Zürich erklärt, daß nicht mehr gesonnen sei, in den Appcllationösachcn diePro-^ dss ..^^rn. Absch. 256, 8 2t). ss 208. (1766.) ES soll dabei sein Bewenden haben, es sei denn,

^stände eine solche erfordern. Absch. 271, 8 14.

m. Confrontatlon.

Es wird für gut erachtet, aus künftiges Syndikat sich Instruction für eine Ver-^»ez » ZU lassen, daß, wenn künftig ein Delinquent inhaftiert wird und derselbe eine andere Persons?. ^ beschuldigen sollte, der Beschuldigte ohne Verhör und Consrontation nicht bestraft werden dürfe.

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n. Deutsche Sprache bei Appellationen an das Syndtcat.

(1771.) ES wird unter Ratificationsvorbchalt verordnet, daß die appellierenden Parteien^^onörecesse sammt der schriftlichen Klage und Antwort, sowie auch alle andern Schriften und Do-tier/" ^'"scher Sprache vorzulegen haben. Absch. 33t), 8 8. ss 211. (1772.) Obige Verordnung wird^ bie deutsche Sprache auch für die landvögtlichen Recessc festgesetzt, welche vor dem Syndikate

kommen. Absch. 338, 8 6.

o. Testamente.

^cllt den Antrag, cS sollten künftig alle Testamente und Vermächtnisse vor^ "kundbar gemacht" und in ein Buch eingetragen werden, welches in der Canzlei oder Gerichts-U seih ^"bewahren sei; nicht also eingetragene Testamente sollen dem Drittmann gegenüber ohne Wir-!5^itq ,. sollen diejenigen, welche nur als Nutznießer einer Hinterlassenschaft eingesetzt sind, den Eigen-I ^ ei," Bürgschaft geben. Im Falle der Genehmigung von Seiten der Hoheiten soll dieser An-

" ^^>ktz in das Decretenbuch der vier Vogteien eingetragen werden. Absch. 33V, 8 9. » 21».

sichtlich der schriftlichen und mündlichen Testamente läßt man es bei dem buchstäblichen Inhalt

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