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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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928 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

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schäste im Land bleiben sollen. Die Gesandten von Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden und Ball'Instruction. Absch. 363, § 4. jj 19S (1774.) Zehn Stände wollen, daß die Verordnung(Art. 188) dem Dccrctenbuche einverleibt werde. Zürich fügt bei, daß in einem solchen Falle wedervogt für sein Urtheil, noch den Ständen für die Ortsstimme etwas bezahlt werden solle. Die -M'

zehn Stände verlangen, daß dieser Artikel künftig aus dem Abschied weggelassen werde. Zug will e^ ^dicate überlassen, jedesmal die zu leistende Bürgschaft zu bestimmen, Glarus dem Landvogte, dochselbe sie nicht höher als 666 und nicht niedriger als 100 Kronen anzusetzen befugt sei. Freiburgein, daß ein Landvogt bei Betreibung seiner amtlichen Geschäfte znr Leistung einer Kaution >» ^ ^

sein soll; ihm schließt sich Nidwaldcn an. Bern, Luccrn, Zug, Solothurn und Schaffhause» ^

Landvogt in Particularsachcn der BürgschaftSstellnng in loco unterworfen sein soll. Sechs GesandteInstruction. Absch. 363, 8 6. 499. (1775.) Freiburg wiederholt seinen Anzug von 177-1.befunden, daß ein Landvogt bei Betreibung der Geschäfte, welche seine Person angehen, Ar^

Decreten, folglich der Stellung von Bürgschaft unterworfen sei» soll und bei deren Abgang ^chäs^eintreten könne. Freiburg verlangt aber, daß ein Landvogt bei Betreibung obrigkeitlicher Rechte u ^^,xjsc.zu keiner Kaution verpflichtet sein, sondern daß eS genügen soll, wenn er einen obrigkeitlichen H"

In Beziehung auf den Arrest ist der Gesandte ohne Instruction. Absch. 370, 8 4. ß 4^7.

Betreff der von den Appellanten in die Stände zu leistenden Bürgschaft wird von der Mehrzahl der ^gut erachtet, die Verordnung des Deeretenbuchs von Lauiö auch in das von LuggaruS übcrzu ^und GlaruS wie 1774. Absch. 370, 8 6. >j I»«. (1776.) Zürich stimmt dafür, daß "»H d"gemäß den Decreten einen Bürgen in loen zu stellen gehalten sein soll, widrigenfalls auch Gesa"^

habe, wenn nicht seine Obrigkeit unlimitierte Bürgschaft für ihn leiste. Ihm schließen sich " AU»an; der baSlerischc ist ohne Instruction. Freiburg verpflichtet den Landvogt zur S^w'g ,tion nur, wenn derselbe in einen Civilproeeß verwickelt ist. Die Sache, durch die Mehrheit en» ^ zu-künftig aus dem Abschied. Das im Decrctenbuch von LauiS befindliche Decrct wird auch 'garuS eingetragen. Absch. 383, § 2.

k. Judicialkosten.

Art. 499. (1765.) Schaffhausen stellt vor, wie sehr die Landschaft durch diewelche die Betreibung der Civilhändcl erfordere, in die äußerste Armuth gerathe, wenn vo»

eine ernste Verordnung dagegen machen und etwa gebieten, daß die wegen vorfallender Streitig cGemeinden auögeschossenen Männer ihrer Gemeinde eine specificierte Rechnung über alle ^ ^ i!haben. Der Antrag wird zur Disposition der Hoheiten in den Abschied genommen. Absch- ^

299. (1766.) Sämmtliche Gesandte sind instruiert, auf alle möglichen Mittel und Wege ^ ivcfl^diesem bcdauernSwerthcn Uebel, bei welchem sich oft die Vorsteher der Gemeinden bereichern, lff zur ^könnte. Eine aufgestellte Kommission legt ein in sieben Artikeln bestehendes Gutachten vor, we )

Position der Hoheiten dem Abschied beigefügt wird. Absch. 272, 8 7. >> 291. (1767.)wird zum Gesetz erhoben und soll in allen vier Vogteien publiciert werden. Den Regentenwird untersagt, ohne Bewilligung dcS Landvogts permanente Auflagen auszuschreiben. ^g.,-eo<I^

jene Verordnungen je nach Umständen abzuändern. Der Gesandte LucernS nimmt die Sachc " ^,,ste» ^Absch. 283, 8 5. 292. (1771.) Der oben erwähnten Ordnung werden noch folgende ^ ^,ireArmen errichtete Artikel beigefügt: 1) Will ein Appellat oder Appellant ein SyndicatSurthcil a>