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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Vier ennetbirgische Vogteicn überhaupt. 927

i. Bürgschaft und Arreste bei Betreibung einer Appellation.

^ ^764.) Nachdem die Regenten von Lauis und Fiscal Visctti von Mcndris vernommen

^ Commission als Erläuterung des Dccretö Cap. 103 folgendes Gutachten vorgelegt

'!» w" Gesandten unter RatificationSvorbchalt genehmigt:Wenn jemand glaubte, daß die Bürgschaft»gtm der gegen ihn vorgenommenen Appellation über ein SyndicatSurthcil nicht hinreichend oder

^ solcher seine Gründe dem Landvogt in Beisein seiner Beamteten vortragen, da dannVerhör der beiden Parteien und eingehvltcm eidlichem Berich» der Beamteten sprechen soll, ob''vüch ^"^üh"st für gültig erachte oder nicht, und wenn dessen Urthcil von eint oder andern Partei appelliert«bkia ' ^ ^ zumal der Landvogt gehalten sein, sein Urthcil, welchem der erstattete Bericht der Beamtetensoll, ohngesäumt an die l. Orte einzusenden und Hochdicselben ersucht werden, dcro OrtS«ilch,^ ^über jnncrt zwei Monaten auszufällen und ihm einzusenden". Absch. 244, 8 13. js (1765.)

^ ^ ^ländc genehmigen obiges Gutachten. Uri, GlaruS und Frciburg wollen eS bei dem schon bestehen^rbleibcn lassen. Nidwalvcn verlangt, daß von dem Appellanten eine Pcrsonalbürgschaft für allewerde, cS sei denn, daß Einer eidlich antoben könnte, er habe keine Bürgschaft bekommen(l?^> ^choffhauscn will daS vorjährige Gutachten auf Probe annehmen. Absch. 256, 8 14. jj Itttt.

genannte Gutachten erhält die Bestätigung der Mehrzahl der Stände und wird in daö Decreten««ijßj^^gw. Schaffhausen wünscht, daß eS einstweilen noch nicht eingetragen werde, bis sich dessen Zwcck-Praxis erprobt habe. Frciburg will sich auch ferner mit einer annehmbaren Bürgschaft271, 8 1>. II 1<>1. (1767.) Man läßt cS bei dem bereits in daö Decretcnbuch cinge.^ die bewenden. Frciburg erklärt sich dahin, daß, wenn eine Partei sich beschwere,

^ßschaft nicht hinlänglich sei, der Landvogt daS Urtheil fällen soll, und daß dieses Urlheil ohne""" vollziehen sei. Absch. 282, 8 6. ü 1!>2. (1772.) Zürich stellt den Antrag, daß die laut Höch-ts Verordnungen von den Slppellantcn in die Stände zu leistende Bürgschaft in der Vogtci Lugga-dh L ^krzeigt, sondern daß auch bestimmt werden solle, wie hoch dieselbe sich belaufe. Der Anzug wird^ ^ Verfügung anhcimgestcllt. Absch. 339, 8 3. 1113. (1773.) Zürich will die Bürgschaft auf^ H Schaffhauscn auf 600 Kronen ansehen; die Mehrzahl der Stände aber kann sich nicht entschließen,iu fixieren, und will eS entweder bei den Decreten bewenden lassen, oder verlangt, daß nach^tta ^ ^ streitige» Sache oder Beschaffenheit der Personen dieselbe bestimmt werde. Hat die Gegenpartei°^er -Zv' der Zulänglichkcit der Bürgschaft, so habe dann der Landvogt darüber zu entscheiden. Bei^ar»A^^"ö Instructionen und bei dem Mangel einer Bestimmung über diese Sache im Decretcnbuch von^iic ^ betreffende Verordnung aus dem Dccrctenbuch von LauiS dem Abschiede beigelegt und den>°li ^ bic Verfügung überlassen, ob dieselbe auch in daö Decretcnbuch von LuggaruS eingetragen werden^>ge> kann nicht zugeben, daß ein Amtömannzu Betreibung der obrigkeitlichen Rechte und derAv ""^^n Geschäfte" eine Caution in loco stellen soll, da er sonst leicht in den Fall kommen könnte,^e nicht betreiben zu können. Absch. 350, 8 6. (1774.) Frciburg kann nicht zu«^er'e ^ Syndicat die Freiheit, von dessen Sentenzen zu appellieren, durch Anlegung eines Arrests er«^ ^^ches seinem Landvogte Vondcrwcid gegenüber geschehen sei. Bern, Lucern und Solothurn sindes , . "n Landvogt für seine Particulargeschäfte den Decreten unterworfen sein soll. Schaffhausenbewenden. Zug mag die Appellation den Landvögtcn wohl gestatten; sie sollen aber" ^ am Orte zeigen". GlaruS verlangt, daß die Landvögte bis nach völliger Berichtigung der Ge-