926 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
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erschwere und hofft, daß künftig jedem die Freiheit zu appellieren gelassen werde, ohne daß ihm, ^ z,Landvogt im Mainthal geschehe» sei, dergleichen Hindernisse in den Weg gelegt werden. Absch- 4 ^
g. CItatlon wegen eingelegter Appellation.
Art. 178. (1753.) Allen cnuctbirgischcn Landschaften soll intimicrt werden, daß,
Citation bei einem Orte wegen eingelegter Appellation anmeldet, ein solcher, falls er sich
der Appellation abstehen würde, wenigstens durch ein Schreiben bei dem betreffenden Orte sich Z" ^
habe; dem betreffenden Orte ist vorbehalten, das Audicnzgeld zu taxieren. Absch. 122, 8 5. II ^ ''-rKle ^
Die Gesandten von Zürich, GlaruS, Basel und Zug sind der Ansicht, daß in dem oben ßrnanntm^^.^
Audicnzgeld solle bezahlt werden; die von Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Solothurn und
wollen dasselbe nicht bezahlen lassen, beantragen dagegen, daß der Betreffende wegen seines respeetloll" ^5, §4
vom Syndicate zu Rede gestellt werde. Die Gesandten von Bern und Freiburg sind ohne Instruction. ^ eii^
II 18«. (1755.) Die Gesandten vereinigen sich dahin, daß, wenn einer wegen eingelegter gebe"
Citation verlange und er nachher wegen erfolgten Vergleichs davon abstehe, dem Orte Kenntnis! ^
soll, bei welchem er die Citation eingelegt hat, widrigenfalls ein solcher vom folgenden Syndicat n ^
respcctlosen Betragens zur Rede gestellt werden soll. Freiburg hingegen meint, daß jedem ^
seiner Appellation abzustehen. Der Gesandte von Basel äußert den Gedanken, daß ein lolcher Z» ^eriiö
compcnsgeldc sollte angehalten werden. Der urncrische Gesandte ist ohne Instruction. Ans den n ^g, § ^
wird festgesetzt, daß in der Citation die soeben gemachte Verordnung beigefügt werden soll. ^ gitai^
II 181. (1756.) Bern trägt darauf an, die Strafe für die versäumte Anzeige der Zurücknahm^ ^risch^
höchstens auf vier Zechini anzusetzen. Die übrigen Gesandten stimmen bei mit Ausnahme
welcher cS kraft seiner Instruction bei der alten Uebnng bewenden lassen will. Freiburg wie ^
Absch. 163, 8 4. 182. (1757.) Neun Gesandte vereinigen sich auf vier Zechini Buße. Der ^ ^ ^l-
in daS Deeretenbuch eingetragen werden. Uri und Freiburg wollen cS beim Alten bewenden
nerische Gesandte nimmt die Sache .16 rvkoi-onclum. Absch. 176, 8 4. H 183. (1758.) bei, ^
jenen neun Ständen an. Uri und GlaruS wollen es beim Alten bewenden lassen; letzteres fügt
jedenfalls die vier Zcchincn nicht dem Orte, in welches die Appellation gelegt worden, sondern ^ ^,f ihll
verfallen sein sollen. Absch. 186, 8 4. II Z8Ä. (1759.) Die Mehrzahl der Gesandten ^7^
früher instructionögcmäß gegebenen Erklärungen. GlaruS wie 1758. Absch. 195, 8 4. » h^tö ^
Die Frage, ob ein Landvogt, wenn eine Partei von dessen Urthcil und dem Urtheil des ^
Stände appelliert, in die Stände citicrt werden könne, verneint Zürich mit der Mehrzahl der
Appellation in die Stände wird zugegeben; statt persönlich zu erscheinen hat aber der
lichcn Amtsbericht einzuschicken, und der Appellant hat sieben „cinmülhige Ortöstiminen" vorzu ge»^
bleibt das SyndicatSurtheil in Kraft. Absch. 382, 8 1». II 18«. (1777.) ObigcS Gutach-c"
migt. Absch. 396, 8 4. . ,
k. Fideicommisse. zlnsi^
Art. 187. (1758.) Aus Anlaß eines 1757 an das Syndicat von Mauro Giovio ges^"'^,, Fiveu(s. Lauiö. Personelles, Art. 239) wird erkannt, daß in den cnnetbirgischcn Vogteien diecommisscn und Legaten yck pi.i« causa« zu keinen Zeiten gestattet werden könne, worüber du ^wachsames Auge haben sollen. Ist diese Verordnung von den Hoheiten ratificiert, so soll sie wbuch der verschiedenen Vogteien eingetragen werden. Absch. 135, § 5.