Vier ennetbirgischc Vogteien überhaupt. 9t 7
»»z ^iter Uebung von dem erheirateten oder ererbten Schweizergut, welches nach Frankreich
^chloss ""d wälschen Vogteien falle, den Abzug beziehen werden. Unter Ratificationsvorbehalt wird
^tk» ' Rcdressierung der früher erlassenen Publication diese AbschiedSpunktc den cnnctbirgischen Land-^»ri ^'^^"den. An die Landvögte in den deutschen gemeinen Vogteien werten sie von der Tagsatzung aus>»sH^ schickt. Absch. 358, 8 15. jj »7. (1774.) Die katholischen Stände erachten für gut, darauf zu^en ' ^ ^ voreilig geschehene Vcrkündung der Abzugöbcsrciung gegenüber den französischen Ange-^hc„ ^ Bunde von 1715 schnurgerade zuwiderlaufe, auf ebendemselben Wege, auf welchem sie ge-
^str„,^' ^n'ickgenommen werde. Absch. 359, 8 3. j> (1774.) Der Gesandte von Zürich ist ohne^ berncrische wie 1773. Lucern, Uri, Glarus, Frciburg, Solothurn und Schaffhause» wollen^ Bel ^ Frauenfeld beschlossen werden wird. Schwyz behält sich seine Rechte vor. Obwalden stimmtAbzug, wenn darin alle Stände übereinstimmen. Nidwalden bleibt bei der zu Fraucnfcld^ »«ch daß der Abzug von den Landvögtcn für die katholischen Orte bezogen werden solle. Zug
^ ^ Bunde von 1715 für sein Ort in den gemeinen Herrschaften den Abzug von dem erheirateten^llk„ schweizerischen Gut, welches nach Frankreich kommt, noch ferner beziehen; den Landvögten!>ihy "tzen Stände angezeigt werden, welche den Abzug ferner beziehen und welche ihn nicht mehr bc-Alc läßt es beim Lauiserabschiede von 1773 und bei dem frauenfeldischen von 1774 bcwen-
"b'ch. ZK2, z 7.
«. Polizeiliches.
tauiserabschiede! Art. 99-101. 103-110. 112-125. 127. 128. 132—134. 136. 137. 142-146.
Luggarnceabschicdc: Art. 102. 126. 129—131. 138—141.)
^ a. Maßregeln zu Verhütung von Todtschlägen.
^ Den gn. Herren und Obern wird hinterbracht, daß Todtschlägc in großer Zahl ver-
lz^ ' domit außer den bereits getroffenen Maßregeln zu Verhütung derselben, noch andere getroffen wer.>vag" ^ 8 5. jj KU». (1745.) Zu Verhütung der vielen Morde und Todtschlägc wird zu
^ischx Kreits i„> Decrctcnbuch steht, noch Folgendes vorgeschlagen: Wenn ein Todtschläger auf das Mai-^ geflüchtet hat, so soll dessen Auslieferung auf Kosten der Landschaft oder der Gemeinden verlangt^cher ^ Landschaft um so mehr sich angelegen sein lasse, die Thäter anzuhalten. Sollte aber ein^esy, ^'^or nicht mehr zu bekommen sein, und sollte eS sich erweisen, daß der Todtschlag ein vorsätzlicher^»>S soll der Landvogt mit dem Malefizurtheil fortfahren. Ueberdicß soll auf dem offenen Platz zu
^»abeii oder ein Schnabelgalgen errichtet und Name und That der Uebelthäter, mit schwarzen
bv, blechernen Tafel geschrieben, angeheftet werden. Sollte diese Schandsäule oder dieser
^ ^>te -^ ^o»d beschädigt oder beseitigt werden, so ist die Landschaft gehalten, für die Wiederherstellung^1. ä" sorgen. Das alles ist in jeder der vier Vogteien zu bewerkstelligen. Absch. 23, 8 4. j>
Her ' ^ „Regenten" der Landschaften LauiS, MendriS und LuggaruS halten darum an, man möchte^ Au/ fetzen, sondern eö bei dem bewenden lassen, was bereits im Dccretenbuch
/^'ine Antrag derselben wird festgesetzt, daß, wenn künftig ein Mord verübt werde, die Landvögte^"tion vornehmen und, falls der Thäter nicht erscheine, denselben ohne Schonung auf ewig^inem solchen solle niemals das Land geöffnet werden. Dergleichen Urtheile sind mit demUebelthäterö den Landvögtcn der übrigen Landschaften mitzuthcilen und in allen Gemeinden