916 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
o. Berechnung des Abzugs.
Art. »I. (1766.) Aus Anlaß eines concrcten Falles wird den Hoheiten die Frage zur Envorgelegt, ob, wenn jemand seine Güter versilbere, die auf denselben haftenden Schulden für die Wrcdes Abzugs abgerechnet werden sollen, oder ob derselbe von dem ganzen Preis der Güter zu beziehe" ^271, § 25. >> tt2. (1767.) Die Mehrzahl der Gesandten erklären sich dafür, daß die auf den »et
tenden Passiva für den Abzug abgerechnet werden dürfen. Nidwalden will den Abzug ohne AbnPassiva bezogen wissen, Zug nur diejenigen Schulden abzuziehen nicht gestatten, welche ^ relere"'frist in kl-auüom legis gemacht worden sind. Der Gesandte von GlaruS nimmt das Angehölteüum. Absch. 282, § 14.
6. Gegenüber französischen Unterthanen. ^ ^
Art. »lt. (1772.) Zürich stellt den Antrag, den vier Vogteien zu befehlen, künftig von dein ^ ^den Erbschaften, welche der Enden an französische Unterthanen fallen, keinen Abzug mehr zu eii"
in den deutschen Vogteien schon geschehen sei, wenn nämlich die besondere Commune oder Stadt,solche Erbschaft fällt, ihrerseits daS Abzugsrccht nicht vorbehalten hat. Die übrigen Gesandten, e>" ^ ^treffen keine Verfügung. Absch. 338, 8 8. VÄ. (1773.) Zürich hatte den 19. DezemberLandvögte der vier Vogteien in obigem Sinne einen Befehl ergehen lassen. Die Mehrzahl deres dabei bewenden. Uri, Zug, Freiburg und Solothurn wollen abwarten, waö für eine Bestimmung^satzung von Frauenfeld in dieser Sache trifft. Schwyz behält sich seine obcrherrlichcn Rechte, da esbetreffe, feierlich vor. Der Gesandte von Unterwalden nimmt daS Angehörte »6 rekerenclum. A '> ^jt»NßsMan sehe auch im Abschnitte: Deutsche gemeine Vogteien überhaupt, Art. 57.j >> 93 ,und Solothurn beschweren sich, daß Zürich in Folge dcö mit Frankreich abgeschlossenen Tractats l >- ^be,den Landvögten der cnnetbirgischcn Vogteien, ohne der beiden Stände Einwilligung zu erwarten, e ^ Ac-von Erbschaften, welche an französische Unterthanen fallen, künftig keinen Abzug mehr zu ke"^'
sandten derselben erklären, daß dieses Regale durch die Mehrheit der Stimmen nicht vergeben wer Z»-und daß ihre Stände befugt seien, gemäß dem Bunde von 1715 den Abzug zu bezichen. Sic tragrücknahme dieses Befehles an. Zürich antwortet, daß voriges Jahr ein allgemeiner Beschluß Agte^sei ff. deutsche gemeine Vogteien überhaupt, Art. 57j und da der ConsenS für die gge»
von allen Ständen außer von Freiburg und Solothurn eingegangen sei, habe man deren Stt IBcistimmung angesehen. Zürich will seines Ortcö keinem Stande Hinderniß in den Weg ^^"^^,nt>ten ^von solchen Abzügen zu beziehen; es erklärt, daß eö bei der Convention bleiben werde. Ottübrigen evangelischen Stände sprechen die Zuversicht aus, daß ihre Hoheiten ebenfalls nichtwerden. Die Mehrzahl der katholischen Stände, unter ihnen auch Schwyz, sieht die Sasitt "an, nimmt daS Angehörte aü rvforvnclum, behält sich aber ihre Rechte in den gemeinen ^
Vogteien vor. Der Gesandte von Appenzell-Jnncrrhoden verwahrt sich in Beziehung auf vaS vll>
jetzt und die Zukunft alle Regalien und Befugnisse, wenn ohne Zuthun und Rath seiner gn. g ve"handelt würde. Endlich wird jedem Stand überlassen in den gemeinen Herrschaften seinen abg^^
zügen zu beziehen. Absch. 344, 8 13. I! »v. (1774.) Die evangelischen Stände lassen es bei 1"'^ ^ ^senen Tractate bewenden, überlassen cS aber allen denjenigen Orten, welche auf dem Abzug Z)ie ^
gemeinen Herrschaften nach Frankreich fallenden Erbschaften beharren, dieses Recht fernertholischen Stände erklären, daß sie nach dem Bunde von 1715, Schwyz in Kraft seiner landeö yr