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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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918 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

/ ' und

zu verkünden, damit die Einwohner nach der ihnen obliegenden Pflicht dergleichen Gesellen festnehmen

Landvogte einhändigen könne». Der Gesandte von Freiburg nimmt diese Verordnung ncl rolorenüum

32,8 2. R92 (1746.) Die durch obigen Beschluß nothwendig werdenden Rufe und Signalcnun^^

von der Canzlei ohne besondere Vergütung ausgefertigt werden. Absch. 33, § 7. jj 193. (174 t.)

bei der Verordnung in Art. 101. Freibnrg inhäricrt auf der Errichtung der Schandsäulen und Sch>u^ ^

Absch 43, 8 2. jj R9äl. (1753.) Der Gesandte von Zürich eröffnet instruktionsgemäß, daß

mit Bedauern vernommen hätten, wie sehr die Mordthaten in den Vogteien überhand nehmen, w»

sich die Beamten in Verfolgung derselben benehmen, und wie sehr die Freistätte der Kirchen mißbra ^ ^

Er stellt den Antrag, noch schärfere Maßregeln als die von 1746 zu ergreifen und namentlich "> Z»'

schließen, daß Mörder der Freiheit der Kirchen nicht mehr genießen sollen. Die übrigen ^sandten, Pa

struction, hinterbringen diesen Anzug ihren gn. Herren und Obern. Absch. 121, 8 4. j! >9S- 1 ,pird ^

die Schnabelgalgen und Schandsäulen auf Anhalten der Landschaften 1756 aberkannt worden fi»d,

Vorschlag gemacht, bei verübten Mordthaten den Namen und den Hcimathort des ei»t"

blechernen Tafel an den allgemeinen Galgen in allen Vogteien schlagen zu lassen, demjenigen,

solchen Uebelthäter lebendig der Justiz einliefert, eine Belohnung von 25 Kronen zu geben, t>ak

wird all rokoronäum genommen. In Betreff der Immunität der Kirchen erklärt der Gesandte M

mit dem päpstlichen Legaten gerade darüber verhandelt werde. Absch. 133, 8 3. jj 499 (1755.)

Vorschlag wird genehmigt. GlaruS hätte gerne gesehen, wenn die Schandsäulen und Schnabe g'

errichtet worden wären In Beziehung auf die Immunität der Kirchen wird berichtet, daß zu ^rvcl

Verordnung gemacht worden sei, wobei man eS bewenden läßt. GlaruS ist der Ansicht, daß ?» z)3,

die Kirchenfreiheit nicht zu statten kommen, sondern daß ein solcher herausgeholt werden jollu. ^,i-

8 2. jj (1756.) Man läßt cS bei der vorjährigen Verordnung und dem Inhalt der

den. Freiburg behält sich vor, noch schärfere Maßregeln zu treffen, im Falle die getroffenen uiehtö

ten. In Betreff der Kirchcnimmunität will man erwarten, was Lucern beim päpstlichen

kann. GlaruS wiederholt seine Erklärung vom vorigen Jahre. Absch. 162, 8 1. ( Die weiter»

über die Kircheilimmunität s. im Abschnitte: Kirchensachcn, Kirchenimmunität.j jj 198. (1763 7 ^

vogt von LauiS stellt den Antrag, es möchten zu Vorbeugung von Mordthaten die Obrigkeiten ^ ^ Ah«

spitziger Meffer bei Galeerenstrafc verbieten, wie cS im Mailändischen geschehe. Der Anzug "'0

schied genommen. Absch. 231, 8 17. 19». (1764.) Sieben Stände erklären sich für u"?

vier Vogteien zu publiciercnden Ruf:Alle spitzigen Messer, Stilet, Dolche, Messerstöckc ßx st'U'

dergleichen, womit jemand Schaden beigebracht werden könnte und hiezu könnten gebraucht nur ^

schneidend oder nicht schneidend, sollen bei Galeerenstrafc verboten sein und zwar ohne

und zwar also, daß diejenigen, so solche bei Tag tragen würden, mit drei, und die, so

«Weile tragen sollten, mit sechs Jahren Galeerenstrafe unnachläßlich belegt werden sollen". ^

die Charakteristik der verschiedenen Arten von Messern, welche in diesem Verbote begriffen

sind. Den Landvögten soll verboten sein, eine Bewilligung zum Tragen solcher verbotenen - ^

Uri und GlaruS wollen bei den alten Decreten und der bisherigen Hebung verbleiben, ^chaO^

Messer bei Strafe der Verbannung verbieten. Basel nimmt das Angehörte ael i -eleronüum, ^

würde dem Verbote beistimmen, wenn dadurch nicht die Emolumente der Landvögte vermindert

244, 8 11.