Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. 915
d«ß ,
^asle ^kute zu Binnen angenommen werden sollen, als bemittelte und Leute von guten Eigen-
^>che ^°uiber der Landvogt den Ständen getreuen AmtSbcrich» zu crtheilen habe; serner auch nur solche,g knnctbirgischen Herrschaften ihren Wohnsitz nehmen werden. Wenn ein solcher wegziehe, so solle
knuß des VicinatS verlieren und den Abzug zu bezahlen schuldig sein. Diese Bedingungen sind den
»»ih beizufügen. Dem Svndicat soll überlassen sein, den Künstlern und andern „verdienstlichen" Leutenj z ^>>ng Umstände den Acres! vor die Hoheiten zu Erlangung des Bicinats zu gestatten. Absch. 369,dky, ^ (1776.) Die Mehrzahl der Gesandten läßt cS bei obigem Beschluß bewenden und will denselbenH,^^buche von LauiS und LuggaruS einverleiben. Schaffhauscn wünscht, daß eS bei Art. 73, Nr. 5,^"den habe. Absch. 382, 8 2.
7. Ab, »19.
^mserabschiede! Art. 86—9t. 98; Gcmeineidgcnössischc Abschiede: Art. 99. 9K; Katholische Orte: Art. 97.)
Abzugsexemtton zwischen den vier Bogtcien und Bellenz, Bollenz, Riviera und Livtnen.»«,, (1744.) ES wird erkannt, daß der Abzug von Gütern, Hcimsteuern oder Erbschaften, welche
>«I^ .^'^ücineinen" cnnetbirgischen Bogtcien nach Bellenz, Bollenz, Riviera und Livincn in weltliche Hände^"Ne>, ^ werden. In Beziehung aus diejenigen Abzüge von Gütern, welche von Mann- oder WeibS-
ben vier Bogtcien an Klöster in Bellcnz, Bollenz, Riviera und Livincn fallen, behalten sichst» ^ GlaruS. Freiburg und Schaffhauscn ihr Regalrecht vor und haben von den betreffenden wirklich^"6en. Lncern, Uri, Schwyz, Uuterwalden haben ihren Antheil zu Händen des LandvogtS in^ Ab. '^^^^ert und referieren. Absch. 9, 8 4. jj 87. (1745.) Die Mehrheit der Orte beschließt, „daßH ^ohl ^ geistlichen, als von den weltlichen Aussteurungen, Erbschaften oder Bermächtnissen,^geii ""b Gattung (dieselben) immer sein sollen und (welche) auf Bellenz, Bollenz, Riviera und Livincn^ rg '"^ben, ohne Ausnahme bezogen werden solle". Die Gesandten von Uri, Schwyz und Solothurn^e>i y> Majora bewenden; doch hätten ihre Obern gerne gesehen, daß man cS in Betreff der geist-
welche nicht aus der Eidgenossenschaft fallen, beim Alten hätte bewenden lasse». Absch.
», b. Gegenüber Kraubünden.
" deg (!?66.) Da kein Berkommniß aufgewiesen werden kann, kraft dessen die Republik Grau«^ bch, Abzugs befreit sein soll, wird auch in Berücksichtigung der Erkanntniß des SyndicatS von 1751^ de» ? ' Particularen aus Valtellina wegen der im Mendrisischen ihnen zugefallenen Erb«
bezahlen schuldig seien. Zürich ist der Ansicht, daß, weil kein Einwohner einer der vier^ >v ^ Graubünden ein Erbe zufällt, den Abzug zu bezahlen braucht, das Rcciprocum beob-
^bsch- 271, 8 17. 8». (1767.) Die Mehrzahl der Gesandten ist der Ansicht, daß^ Bünde schuldig seien, den Abzug zu bezahlen. Zürich wie 1766. GlaruS will die^dvsu; ^uge befreien, wenn dieselben das Gcgenrecht eintreten lassen, behält sich aber die weitern
vor. Absch. 282, 8 10. Ii 9« (1768.) Die Mehrzahl der Gesandten wie 1767; Zürich
den seine frühere Erklärung. Bern ist der Ansicht, daß die Bündner nach der Ordnung von
^ug heu Unterthanen der Orte zu bezahlen haben. Die Güter, welche sie ererbt, mögen^ejsxVicin auf Schätzung dieselben zu acquiriercn sucht, eS sei denn, daß sie eine Convention
" ^nnen. GlaruS wie 1767. Die Verordnung von 1765 wird aufrecht erhalten. Absch. 296, 8 8.