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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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911 Vier ennetbirgische Vogtrien überhaupt.

8 3. 77. (1768.) Den Hoheiten wird die Frage vorgelegt, ob nicht bei Ertheilung der

Ansehung der Honoranz ein Unterschied zwischen Bemittelten und Unbemittelten gemacht werden

thurn fügt dem Antrag bei, daß nur denjenigen das Vicinat ertheilt werden möchte, welche lieh in dies ^ ^

niederzulassen gesonnen seien. Absch. 296, 8 12. sj 78. (1769.) Die Mehrzahl der Stände ^

dem 1765 errichteten und 1767 in das Dccretenbuch als künftig geltende Ordnung eingetragenen ^

wenden, sowie auch bei den 3 Zcchincn für Siegel und Brief, ohne daß zwischen Bemittelten und ^,sse».

ein Unterschied gemacht werde; hingegen müsse sich der neu angenommene Mein in dem Lande > ^

Uri will die Vicinate nur auf die Lebensdauer dcS Petenten ertheilen und einen Unterschied ^eb-

telten und Unbemittelten machen, sowie auch Nidwaldcn, das auch einen Unterschied machen will

die sich ini Lande niederlassen wollen oder nicht. Obwalden möchte die Annahme von Bicini als e

theiliges gänzlich abstellen. Zug findet einen Zcchin als Audienzgeld der Gesandten zu gering und

drei an; es stimmt auch für einen zwischen Bemittelten und Unbemittelten zu machenden

will drei Zechinen für den Brief und drei für das Siegel bezahlen lassen. Frciburg bleibt den»

Abschied und nimmt das Angehörte »ci leforvncinm. Solothurn wünscht eine Vereinbarung

und wiederholt seinen Antrag von 1768. Schaffhausen will bei der bisher üblichen Taxe für du

verbleiben. Die Mehrzahl der Gesandten erklärt, daß in diesem Fall die Mehrheit der

werden müsse, da es sich um ein allgemeines System für die Mediatlande handle, welches sonst "

Stande kommen könnte. Absch. 319, 8 2. 79 .(1779.) Um Einstimmigkeit zu erziele», wirv vor.^

die Taxe für die anzunehmenden Vicini auf fünf Zechinen zu stellen. Entscheidet sich die MelsihGdafür, so soll dieselbe in das Dccretenbuch eingetragen werden. Den Hoheiten wird auch norge

denjenigen künftig das Vicinatrechr zu ertheilen, welche im Lande zu domiciliercn gesinnt sind

8 2. 89. (1771.) Die Taxe für^ das Vicinat wird instruktionsgemäß auf fünf Zcchinen g9^.^

verordnet, daß der anzunehmende Vicin mit seiner Haushaltung sich haushäblich im Lande nieder.;» ' ^ ^er,sei. Der Gesandte von Schaffhauscn hebt instructionsgcmäß hervor, daß es auch Fälle geben zli»^'

der nicht im Lande wohnen wolle, sich um dasselbe verdient gemacht habe, und knüpft (l'^''

daß vom Syndikate die Qualität der Petenten untersucht werden möchte. Absch. 339, 8 2. !! ^ g Z. >>Obiger Beschluß soll in das Dccretenbuch eingetragen werden. Schaffhausen wie 1771. Absch.8L. (1773.) Die Mehrzahl der Gesandte» läßt es bei obiger in das Decretenbuch "Nüotragu»»bewenden. Uri und Basel wollen dem Syndicat gestatten, auch Künstlern und andern >»^

dieselben auch keine gewissen Mittel besitzen, den Acceß zu den Hoheiten für die Ertheilung desvorzuenthalten. Schaffhausen wieder wie 1771. Absch. 319, 8 2. s> 8A. (1771.) DerZürich ist ohne Instruction. Bern wie Basel 1773. Lucern bleibt bei den fünf Zcchinen, ^übrigen Punkte hört es blos a». Uri verlangt, daß eine Person, welche das Vicinat verlang',im Lande angesessen sein müsse, sonst schließt es sich mit Schwyz an Basel an. Berit, Unterwalve>» ^Freiburg und Solothurn lassen es bei der in daö Decretenbuch eingetragenen Verordnung ^^^vog'will keine andern zu Vicinen annehmen, als Leute von guten Eigenschaften, worüber derHoheiten zu berichten habe, und nur solche, welche wirklich in den ennetbirgischen g^z

läßt sich ein solcher über kurz oder lang anderSwo nieder, so soll er daö Vicinatrccht >uch^' ^ ^ ^Diesen Zusatz wünscht eS den OrtSstimmcn beigefügt. Schaffhauscn wie 1771. Absch. ^ ^hwigst(1775.) Die Taxe von fünf Zechinen für die Ausfertigung der OrtSstimmen wird einstimuUÜ ^