Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. 91Z
^ Entscheidet sich die Mehrzahl zu Gunsten des Petenten, so erhält er daö Vicinat für sich und seineZugleich soll auch bestimmt werden, wie viel ein solcher für Siegel- und Canzleigebühren in jedes^ der Der Gesandte Zürichs stimmt diesem Antrage bei, der von Lucern will zwar bei dem
r^^^trcchmmgstagsatzung zu Frauenfeld Behandelten bleiben, nimmt aber dennoch diesen Vorschlag aä^s die Hoheiten allein wollen die Erthcilung der Vicinatc abhängig machen Uri (dieses nur
^ktisdaucr des Petenten), Schwyz, Zug, Glarus und Frciburg, letztere drei, daß erst dann das VicinatStände darum begrüßt worden seien und ihre Einwilligung gegeben haben. Unter-^ 1762; erstcrcS nimmt aber den Antrag Berns all i-eleronüum. Solothurn stimmt demder^"^ Erläuterung bei, daß, wenn ein Petent auch die Majora zu seinen Gunsten erhalten
^ ^ei den übrigen Ständen anzumelden habe. Schaffhauscn wie 1762 und 1763.
^ (1765.) Eine aufgestellte Commission legt folgendes Gutachten vor: „1) Antaug-
'Elsten Orten Werth; von der Auswahl hanget alles ab. Die Viele des Volks bringet den
^ Äej' Unterhalt und jedem Particular mehrern Anlaß Brod zu gewinnen.
«Z) kann zu bevölkert erachtet werden, daß nicht eine Vermehrung und AnwachS Platz finden dürfte.
«»Nr ^^chihum, Handclschast, Künste, abgängige Handwerke, Talente und persönliche Verdienste — wenn" ^^»en sich in hiesigen Landen niederzulassen verlangen und cS wirklich thun. 4) Im Fall ver-'^Nkn '^chst Erb halber gewärtiger Abzügen sollen Vicini durch die Majora angenommen werden'^>en Hoheit aber vorbehalten bleiben, wegen verfallenen oder fälligen Abzügen ihr Recht vorzube-
'i«li ^ bestimincn nach Proportion deßnahigcr Ertragcnheit. 5) Jeder, der Vicin zu werden verlangt,k- Spndicat sich stellen, von seinen Eigenschaften genau nachgeforschct, seine gute oder»dh ^ ^^chaffenheit all reserenclum in Abschied genommen und die Mehrheit der Stimmen erwartet wer-Zusatz, daß 9 Kronen, d. i. 3 Zcchinen jeden l. OrtS Canzlei per Siegel und Brief bezahltgz. ""b jedweder auf nächstes l. Syndicat die mehrern Ortstimmen vorlegen solle, che er daö Vi-. Laudieren möge." Dieses Gutachten wird all rokoronclum genommen. Absch. 256, 8 4. jj 7«.Bai ^ Lucern, Untcrwalden, Zug und Frciburg genehmigen obigcS Gutachten. Uri, GlaruS
^'"klen, daß die Petenten persönlich oder schriftlich bei den Hoheiten sich melden, und Basel"""" "" ^ Majora erhalten, aber nicht bei allen Ständen um die Ortsstimmen
Majora nicht gelten sollen. Schwyz will bei der alten Uebung bleiben, so daß,^ Vicinatrecht verlangt und gute Attestate vorgewiesen hat, er auf Genehmhaltung der Hoheitenwerden könne. Solothurn kann dem vorjährigen Gutachten auch beistimmen, setzt aber hinzu,'"""(recht nur zur Zeit des SyndicatS, nicht im Laufe dcS Jahres crtheilt werden solle, damit dieStände dem Syndicatsprotokolle einverleibt werden können, und daß cS der Siegel- und Canzlei-^ 7^ '^ber bei pe» jedem Orte eingeführten Gebräuchen sein Bewenden haben solle. Absch. 271, z 3.^selbx Bei dem Projcct von 1765 läßt cö die Mehrzahl der Gesandten bewenden und befiehlt,
^ begehr^"' ^^^^enbuch einzuverleiben mit dem Znsatze, daß die OrtSstimmen von allen regierenden Stän-d" widrigenfalls der Petent nicht als Vicin angesehen werde. Solothurn fügt bei, daß
^ auch bei denjenigen Orten, welche anfänglich zu dem Vicinat nicht haben einwilligen wollen,
in > Ortöstimme dennoch auswirken solle. Absch. 282, 8 3. 7lt. (1768.) ES bleibt bei
' ^ecretcnbuch eingetragenen Verordnungen. Weil aber sich einige Stände nicht an die 3 Zcchinen
halten wollen, so wird den Hoheiten anheimgestellt, die Taxe zu erhöhen. Absch. 296,
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