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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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9t? Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

Vicinate sich nicht anzunehmen haben. Absch.^121, 8 2. II «Z. >(1754.) Man läßt es ^

daß die Vicinatscrtheilung, wie es schon in den Decretenbüchern von LauiS und Luggarus enthalte» ^ ^

Hoheiten gebühre. Bern und Schaffhansen bleiben bei ihren frühem Erklärungen. Freiburg

Petent vor dem Syndikat erscheine und um das Vicinat anhalte, und daß dann sein Ansucht» Z» ^ ^

der Ortsstimmen dem Abschied beigesetzt werde. Absch. 133, 8 2. H «»«. (1755.) ES wird

die Vergebung des VincinatS nicht mehr dem Syndikat zustehe, sondern daß die Petenten »»> "^A,,si

allen Ständen ohne Ausnahme darum anzuhalten haben. Die Ertheilung desselben soll erst

treten, wenn alle zwölf Stände kraft Dekrets von 1727 darum begrüßt worden sind; bu ^ ^ ^7.

Ortsstimmen hat dann der Jmpetrant dem nächsten Syndikat vorzuweisen. Absch. 148, 8 !

(1760.) Aus Anlaß der Vicinatöertheilung an Paolo Antonio Trolli (s. LauiS, Art. 75)

geäußert, die Stände möchten, da die frauenfeldischc Verordnung und der Abschied von 1755

welche das Vicinat erlangen wollen, zu beschwerlich und nachtheilig seien, diese Sache nochmals »> ^,^11

ziehen und ihre Gesandten nach Frauenfeld dahin instruieren, daß, wer sich in den vier ennetbirgilä»'» ^

um daS Vicinat bewerben wolle, sich allervorderst bei einem ennetbirgischcn Syndikate zu melden

chem Falle dann das Syndikat nach Untersuchung der Verhältnisse deö Petenten dessen Ansuchen »ü ^ ^ ^st

zu nehmen hätte, damit dann daS Jahr darauf durch die Mehrheit entschieden werden könne;

Weise Angenommenen soll dann überlassen werden, die OrtSstimmcn der Stände, welche für ih»

einzuholen, wenn nicht der Fall eintrete, daß auch diejenigen Orte, welche zu seiner Annahme

eingewilliget, verlangen sollten, daß derselbe auch ihre OrtSstimmen sich ertheilen lassen müsse. Z»ü ' ^ ^

wollen bei dem Abschied von 1755 verbleiben. Absch. 205, 8 6. II <t8. (1761.) S. Abjch- ^

«it.^ (1761.) Die Stände werden ersucht, ihre Gesaudtschaftcn auf künftiges Syndikat wegui ^

der Vicinate zu instruieren. Schwyz, Zug und GlaruS bleiben bei dem Beschluß von 1755

dem frauenfeldischen Abschied von 1753.. Absch. 212, 8 6. H 7<». (1762.) Zürich, Lucern, l » ^i>!

und Schaffhausen verlangen, daß die Petenten sich um das Vicinat zuerst beim Syndikate anme

daS Syndikat habe zu untersuchen, ob die Petenten der Landschaft nützlich oder schädlich >eic»' Oe»

sei zu überlassen, daS Petitum zu placidieren. Bern will die Ertheilung des Vicinatö dem S»» AchivV!'

lassen, wenn ein einhelliger Beschluß zu Stande komme. Von den Hoheiten allein wollen dieselbe

Zug, GlaruS, Basel und Solothurn abhängen lassen und zwar so, daß nicht blos die ^^,1,»^

gelte, sondern daß der Petent, wenn er auch die Mehrheit erhalten hat, doch bei allen Ständen ü l ^ v»und die Einwilligung einzuholen und die Gebühren zu bezahlen habe. Basel behält sich dc» ^ ^andern fallenden Utilitäten vor, wenn Einer auf andere Weise das Vicinat erhalte. Absch- ,,licht^(1763.) Zürich, Unterwalden und Schaffhausen wie 1762. Schaffhausen fügt bei, daS das ^

gültig sein sott, als bis alle Stände die Zustimmung gegeben haben. Auf ihrer voriges ^hssli»^

klärung beharren Uri, Schwyz, Zug und GlaruS; ihnen schließt sich Frciburg an. Urideö Vicinatö auf die Lebensdauer setzen. GlaruS und Frciburg verlangen Einstimmigkeitund Basel wie 1762. Luccrn und Solothurn halten sich an daS, was auf der frauenfeldischc» . W""tagsatzung verhandelt worden ist. Absch. 231, 8 4. H 72. (1764.) Bern macht folgenden Vor! ^, sich jemand um daS Vicinat meldet, so hat zuerst das Syndikat por mgjora zu erkennen,'

Lande nützlich sei oder nicht, und ob ihm der Acceß für sein Ansuchen ertheilt werden ^

ist dem Abschied beizufügen, und die Orte haben ihre Stimmeil biö Neiljahr an den