Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.' 9tt
iirj ja .
^ daß das vom Syndikat ertheilte Bicinat sich bloS auf das Leben dessen, der es erhält,
^vlh/ ^ Nachkommenschaft erstrecken soll. Die Gesandten von Schwyz, Untcrwalden, Freiburg,2. Schaffhausen vindiciercn das Recht der Annahme von Bicini den Hoheiten. Der Gesandte
^ kr ^
Glaruö und Basel referieren. Absch. 55, 8 3. jj S7. (1749.) S. Absch.
^ ^ Syndicat wohl befugt sei, das Bicinat zu crthcilcn, „wenn die Umstände des OrtS
Ordern"
^ ^ (1749.) Der Gesandte von Glarus erklärt, daß sein Stand die vor einem Jahre vom^ ^genommenen Bicini nicht admitticrc, sondern das Abzugörccht als ein hohes Regale sich vorbe-daß, wenn ein Abzug von denselben gefallen sein sollte, sein Stand seinen Antheil daran^ >>K ^uf seinen Antrag werden die Namen jener angenommenen Bicini dem Abschiede einverleibt.
6... ^ sandten entgegnen, daß auch in dieser Sache die Majora gelten und dieser Punkt als eine aus
te
die aus dem Abschiede fallen solle. Absch. 66, 8 18. jj Stt. <1749.) Glaruö trägt darauf an,
^""jlei zu LauiS im Namen der Gesandten ausgefertigten Bicinalpatcnte zurückgefordert wcr-^'Ulclbcn beigefügt werden könne, daß Glarus die Betreffenden nicht als Bicini anerkenne und dasditj, ausüben werde. Die übrigen Gesandten wie in Art. 58. Absch. 66, 8 19. jj litt. (1749.) ES^ Tj Gesandten mit Ausnahme des berncrischcn und des urnerischen erkannt, daß die Vergebung
dk», K dm Hoheiten allein zustehen und durch OrtSstimmen geschehen soll. Bern will die Vergebungdy H überlasse», jedoch daß in voller Sitzung darüber verhandelt, nicht daß dieselbe in den Quartieren
nach Beendigung dcS SyndicatS ausgewirkt werde. Uri wie 1748. Absch. 67, 8 3. jj «l.^ ^bsch- 73, lfft. v. 83, 14t. s. 102, l.it. k. «2. (1752.) Auf den Antrag von> ^6- was wegen des Vicinats zu Fraucnfeld beschlossen worden sei, in das Dccrctenbuch einge«^»d ^ ^Üe, erklären die meisten Gesandten, daß sie davon abstrahieren, da sie von ihren gn. Herren^Tt^' ^ue Instruction erhalten hätten. Der Gesandte von Frciburg läßt dem Abschied beifügen, daß^ ""d nicht der Ansicht sei, daß die um daö Bicinat sich Meldenden mit unerschwinglichen Kosten persönlich^»>t j, ^ verfügen sollen, sondern daß dieselben beim Landvogt des Orts sich anzumelden haben, welcher'°>ki> ^ '^'>uch ,ur Annahme oder. Berwerfung an die Stände gelangen lassen werde. In diesem Falle^ ^ OrtSstimmen den jeweiligen Gesandten zu übergeben. Die übrigen Gesandten mit Ausnahme^°lu" ""b Glarus sind der Ansicht, daß solche Anmeldungen vor dem Syndikate geschehen und zu^ DrtSstimincn in den Abschied genommen werden sollten. Luecrn ist der Meinung, daß das"^"""nten" (zu Fraucnfeld) Beschlossene dem Dccrctenbuch einverleibt werden solle. Der glarnerische'H) ^ "lltruiert, zu erklären, daß daö wegen der Naturalisationen und Bicinatsvergebungen (zu Frauen-^ in die Statuten zu künftigem Verhalt inseriert werden soll. Absch. 103, 8 2. «3. (1753.)
^ ^ ^753.) Die Gesandten von Zürich, Lucern, Schwyz, Glarus, Basel und Solo-instructionögcmäß, daß in Folge der fraucnfeldischen Abschiede von 1752 und 1753 in die De-chen Lauis und Luggarus eingetragen werden solle, daß die Bicinatöcrtheilungen in den ennetbir-Hoheiten allein reserviert sein sollen. Der berncrische Gesandte, dem auch der freiburgische^lkn, !rch kraft seiner Instruction dahin aus, daß es beim Alten verbleiben solle, daß demnach dere/ Syndicat persönlich zu erscheinen habe, damit dessen Verhältnisse untersucht werden können,^ Aich Gesandten überlassen sei, denselben anzunehmen oder abzuweisen. Jedenfalls aber dürfe""Mals durch Subscription nach Auseinandergehen dcS SyndicatS erthcilt werden. Schaafhausen^ Petenten persönlich in die Orte zur Bewerbung gehen sollen, und daß die Procuratoren um die