910 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
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bezahlt werden und mit denselben aller in der vorigen Zeit erlittene Schaden ersetzt sein. Diese ^
beim Banquier Tomasio deponiert und kann dort bezogen werden. Daraus darf aber zu eine»
Beweis hergeleitet werden, daß die mailändischen Unterthancn in der Conservation ihrer eigenen ^
Exceß begangen hätten. Ferner wird diese Summe nicht bezahlt, wenn die Bestätigung der ConvcSeite der schweizerischen regierenden Stände nicht ratificicrt wird. Varcse, den 2. August 1752. ^ ^
Die Ratification erfolgte von Seite der Kaiserin Maria Theresia den 30. SeptemberZürichs im Namen der zwölf regierenden'Stände den 30. December 1752. Absch. 107. (Dieserabgedruckt in b'rick. .4ux. Uuil. VVonltii Oockex zuris gentium, I'om. III. p. 35—43.)
Mailü^
Art. Ä«. (1756.) Sollten die zwischen Lauis, Luggaruö und MendriS und dem Herzogthu"' .gesetzten Marchsteine verrückt oder zerbrochen werden, so haben die betreffenden Gemeinden für derenzu sorgen. Bern, Lucern, Basel und Freiburg wollen, daß deren Erhaltung den Ständen, nicht denobliegen soll. (Man sehe auch Luggaruö. Marchcnsachen Art. 52. 53.) Absch. 162, 8 6. !! Dock
Obiger Beschluß wird bestätigt und demselben noch beigefügt, daß die Untcrbeamtcn öder die vcru bvögte jährlich den Landvögtcn über den Zustand der Märchen Bericht abstatten sollen. Bern, 1" ^yicund Freiburg wie oben. Absch. 175, 8 3. jj Stt (1753.) Mit Stimmenmehrheit wird besch^' 'Erhaltung der Marchsteine den betreffenden Gemeinden obliegen soll. Bern, Basel und Solothurnals Sache der Hoheiten an. Absch. 185, 8 3. jj Sl (1759.) Aus Anlaß deS Berichtesvon Luggaruö, daß die Marchsteine von den Dorfvögten in gutem Stand befunden worden seien,daß die Ordnung, nach welcher die Dorfvögte verpflichtet seien, die Marchsteine jährlich Z" hje
dem Landvogte zu Händen deö SyndicatS Bericht zu erstatten, allen vier Vogteien zuzustellen »nd ^zhosck'struction der Regenten aller Orten zu setzen sei, mit dem Beifügen, daß die Regenten in Anü'huckl ^Mäßigung beobachten sollen. Schaffhausen verlangt, daß den Dorfvögtcn diese Obsorge in denwerde. Freiburg trägt darauf an, die wegen der Marchsteine auflaufenden Kosten zuverlangt, daß diese Kosten von den Hoheiten getragen werden, die Mehrheit aber erkennt, ^^,Land^den Gemeinden zu tragen seien. Endlich wird befohlen, daß bei 50 Kronen Buße die Dorsvög" ^ckfleißig Bericht abstatten sollen und dieser dem Syndicat. Absch. 195, 8 2. jj SS. (1760.) ^nung wird bestätigt; Solothurn will auch jetzt die Kosten von den Hoheiten getragen wissen.
«. Vicinat.
sLugzarnerabschiede- Art. 51. 56. 60; Lauiseral'schicde: Art. 58. 59. 62. 6^67. 69 85.) haß
Art. S». (1747.) S. Absch. 39, Int. x. >! s». (1747.) Der Mißbrauch wird abges^^^de"'beendigtem Syndicat durch Subscription der auf der Abreise begriffenen Gesandten Vicini ange"^ ^r«»^ohne daß eine Untersuchung über deren Leumund vorgenommen werden kann. Ucbcrdieß .wird >vcck^
genommen, ob nicht dergleichen durch Subscription erschlichene Annahmen von Bicini ungülth) ^ Kclh^ ^
sollen. Die Gesandten von Unterwaldcn, Freiburg und Solothurn vindicieren ihren Stände» Seck
Annahme. Absch. 44, 8 4. SS. (1748.) S. Absch. 49, I4t. k. jj Sli. (1748.) Sesl'^
Lucern wollen das Recht, Vicini anzunehmen, dem Syndicate nicht entziehen, insofern von ^"^liche ^und nach Vorschrift der Decrete solches geschieht und die Petenten anständige und dem Lande so^'sind; LucernS Gesandter aber macht den Vorbehalt, daß deren Namen dem Abschiede bcigcfüü