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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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909
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Vier ennetbirgische Vogteten überhaupt. »0»

^ iGenestrcrio und Stabbio gegen Billcrone, Bruzzella und Caneggio gegen Moltrasio, Muggio gegen Cerano,^ "U'v gegx,, AM Adele und Erbone.j A r t. 4. Nach obigen Bestimmungen sollen die Grenzen künftig beis'^ung der Territorialjuriödiction beobachtet werden. Art. 5. Zweifel, welche künftig über cinz'elnc Märchen. "hebe» könnten, sind nach den entworfenen Mappen oder Rissen und obigen Spccificationen zu erläutern.!»,./ zu errichtenden Marchsteine sind auf gemcinsgme Kosten zu setzen. Auf der dem MaUandsschenEhrten Seite sollen sie die Buchstaben State» cki Nil-mo oder ein Zeichen tragen, welches dasselbe bedeutet,z "'"er demselben den Namen der angrenzenden mailändischen Communität, auf der entgegengesetzten >seitenebst dem Namen der angrenzenden schweizerischen Communität. Art. 7. Die unbestrittenenh sind von den Ingenieurs zu recognoScicren, in einer Landkarte mit den Anstößen zu verzeichnen. Dieleiila,°" Ingenieurs und den Bevollmächtigten zu unterschreiben und längstens drei Monate nach der Rati-h '°" 'vwohl bei der mailändischen als der schweizerischen Regierung zu deponieren. Art. 8. Die an dieanstoße,,^,, Communitäten sollen reciprocierlich in dem freien Gebrauch der Straßen, Brunnen und'"lh- und Abführung deS Viehs und allem dem, was in den Spccificationen enthalten ist, manutenierl werden.^ mailändischen Particnlarcn sollen ihre Guter, ihre Habe und Waare, welche sie auf schweizeri-m besitze«, und deßgleichcn den Schweizern die ihrigen auf dem mailändischen Stalo unangefochten bleiben,"chüng auf die gewöhnlichen und außergewöhnlichen Beschwerden, Auslage», welche ihnen von den be-'°llm ^ Souveränen wegen der innerhalb ihrer Grenzen liegenden Guter werden auferlegt werden können,>5 jh Bitzen M<gcln getroffen werden, welche ihrem eigenthümlichen Recht und den Regeln der JustizGebiet gleichförmiger werden erachtet werden. Art. 10. Im Mai einesgleichen" Jahres sollen^ '"'e beider Stände und Herrschaften mit Zuziehung der Schulzen der angrenzenden Gemeinden die Mar-th ."!""s>ehen, alterierte Marchstcine auf Kosten der Fchlbaren sofort in vorigen Stand setzen. Ueberdieß ist^ Wie auch jeder Andere, welcher sich ein Attentat auf daö Territorium zu Schulden kommen läßt,

exemplarisch zu bestrafen. Art. 11. Null und nichtig ist jeder Contract, der zwischen den an-Gemeinden nicht nur in Beziehung auf Tcrritorialgrenzen, sondern auch auf Weiden, Wälder und^ew ^ ^°ben und Grund, welcher ihnen zugehört, gemacht wird, und zwar so lange ihnen von ihren'Hh ^ Erlaubniß dazu nicht crtheilt ist. Art. 12. Den Gemeinden und Unterthanen soll nicht erlaubt«'hm "er bestehenden Wege zu proeedieren. Sollte wegen, derselben Gewaltthätigkcit oder Schaden ent-hat der Schuldige sofort den Schaden zu ersetzen; im Falle der Weigerung soll dem Geschädigtens>-Acuten werden. Art. 13. In Beziehung auf die Repressalien, die Unruhen und Tätlichkeiten, wie^"^"siefallcn sind, soll beiden Thcilen ein ewiges Stillschweigen auferlegt sein. Art. IT Obigetftttach erfolgter Ratification und Auswechslung, welche innerhalb vier Monaten statt zu finden hat,^ ^üterdessen bleibt alles in »tat» gne», wie auch wenn die Convention nicht ratificicrt werden sollte.Fall soll sie für nicht gemacht gelten und sollen die Rechte und Ansprüche beider Theilc unverletzt

Stande leiben.

^ Besonderer Artikel, die Repressalien betreffend.

bvn einigen ausländischen Gemeinden gewisse den schweizerischen Unterthanen gehörige Stückedes Schadens, so ihnen auf ihren Weiden in actu usu, pgtiani» von den schweizerischenZugefügt worden, arrcstiert worden sind, und obgleich jene Gemeinden von Seite der schweizerischen^ bichs Viehes mancherlei Repressalien zu erdulden hatten, so sollen doch, damit der Instanz

so viel als möglich willfahrt werde, den schweizerischen Gemeinden 5000 imperialische Pfund