908 Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
die
werden. Lucern wiederholt seine Instruction von 1759 nachdrücklich. Der Gesandte ZugS nimm ^scl retervncllim. Absch. 2l)5, s 3. ^ 43. (1761.) Die Mehrzahl der Gesandten verordnet, daßfür den Landvogt nach den bestehenden Verordnungen eingerichtet werden sollen, so daß ein jed^eidlich bescheinigen könne, daß er sein Amt ohne Practiken, Micthc oder Gabe erlangt habe. Sollte Ab-handeln, so möchten die Hoheiten auf die Jahrrechnungstagsatzung zu Frauenfeld und auf das enmtbugidicat deßwegen instruieren. Die Gesandtschaft von Zug und Basel sind ohne Instruction und212, 8 3. » A4. (1762.) Zürich, Bern, Lucern, Uuterwalden, Glarus, Basel und Schaffhanst^daß die Patente nach der Eidesformel in Betreff des Practicierenö eingerichtet und den LandvögN" ^ ^formet zum Schwören derselben vorgelesen werden solle. Wer diesen Eid nicht leisten könne oderStande nicht gemäß den Abschieden accrcditiert sei, der solle zum Amte nicht zugelassen werden.den Antrag bei, daß man eine gewisse „Summe zu Händen des Standes bestimmen sollte". i.irl »sind der Ansicht, ein Beamter sei zu admitticren, wenn er nicht die in ihren Ständen bestehende scß"nung übertreten habe. Zug verlangt, daß die Patente der Landvögte nach Inhalt der Abschiede eing^ j„.Freiburg will seine Gesandtschaft auf die nächste fraucnfeldische Jahrrechnungstagsatzung über dnll ^struiercn. Der Gesandte nimmt das Angehörte all rekorenckum. Solothurn ist der Meinung, daß, 'die alten Verordnungen in Betreff der Eidesformel befolgen wolle, man statt der Worte: „mit auü
Mieth und Gaben" setzen solle: „nichts unerlaubter Weise vorbeigegangen sei". Absch. 221, 5LauiS, Landvogt Gut, Art. 35. 36.)
4. Landvogteiverwalter.
sLnggarnerabschiede! Art. 45. 4L.) ,
Art. 43. (1745.) Nach dem Tode des Landvogtö im Mainthal war der in dieser ^
Buffero durch die Mehrheit der Stände auf Ansuchen FrciburgS zum Landvogteivcrwalter bestellt >
Gesandte von GlaruS trägt instruktionsgemäß darauf an, man sollte darauf bedacht sein, daß bnl'zu keinen weitern Folgerungen führe. Die übrigen Gesandten alle sehen die Uebelstände eines ^rens ein und fassen tintcr Ratificationövorbehalt den Beschluß, daß künftig nach dem Hinseht '
Vogtes kein Einsäße von jenem Ort, in welchem der Verstorbene Landvogt war, zu einem Landvog^ ^ ^gewählt werden könne, er möge „Wohnsbürger von einem löbl. Orte sein oder nicht". Absch- ^
4«. (1746.) Obiger Beschluß wird ratificiert und noch beigefügt, daß kein Ausburger noch u" ^ein regimentsfähiger Blirger Landvogteivcrwalter werden könne. Absch. 33, § 3.
3. Marchensachen
(Lauiserabschiede: Art. 48-50; Luggarncrabschiede: Art. 51. 52.)
Art. 47. (1752.) Convention von Varese. Art. 1 bestimmt die Grenzen zwischen dem > A"Staat und der Vogtei Lugano. sDie Specification derselben und zwar der Grenzen zwischen denvaglia und der Vogtei LauiS, zwischen Dumenza und Astano, zwischen Runo nebst Cossanozwischen Curiglia und Miglieglia nebst Brcno, zwischen Monte Viasco und Breno, zwischen " ^,gzas'und Vezio ist unter läl. 4. dem Abschiede beigefügt.! Art. 2 bestimmt die Grenzen dergegen das Thal Travaglia oder VedeSca nach der unter lüt. v. beigefügten Specification !deminij, Art. 3 die Grenzen der Vogtei Mendris gegen das Mailändische nach der beigefügt»