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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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907
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt, W7

^ ^ammerrechnung abgelegt und den Richtcrstab niedergelegt haben werde, der Session als Gesandterkönne; doch wird dieses Gutfinden, da die Gesandten keine Instruction haben, ack relerenckumdiejenigen Stände, welche andrer Meinung seien, werden ersucht, dieß Zug zu rechter Zeit anzu-^ ^ Dem abtretenden Landvogt Sidler wird sür dießmal gestattet, als

^»g>i ^ Syndicate beizuwohnen, doch erst nachdem er seine Rechnung abgelegt hat und unter der Bc-^Z,ik ^ ^ RcchtShändeln und Geschäften, welche von seiner Regierung herrühren, abtrete. Für

"ber festgesetzt, daß Landvögte nicht mehr zu Gesandten erwählt werden sollen. Die Ge-^",Obwaldcn, GlaruS und Basel, ohne.Instruction, referieren. Absch. 32, 8 4. jj (1747.)^ bei obigem Beschlüsse bewenden. Uri, Zug und GlaruS stimmen bei, behalten jedoch ihren gn.^"Sc» Dbern die Convenicnz vor. Absck. 43, § 4. jj »S. (1762.) Den Hoheiten wird zu hinter-»»le^ Schlosse», daß cS unzweckmäßig sei, daß Landvögte, die noch im Amte stehen und dem Syndicatdas. . ^ i>nd, zu Gesandten ernannt werden. Der Gesandte von Freiburg erklärt, daß sein Stand nur^ ^and" andere Stände auch. Absch. 221, § 15. jj td«. (1763.) Zürich stimmt dafür, daß

Gesandten ernannt werden solle. Die übrigen Gesandten genehmigen den Antrag von 1762.G ' ^ ^ I! (1765.) ES soll dabei sein Bewenden haben, daß laut vieler Abschiede kein Land-°landter sech könne. Absch. 256, 8 19.

b. Honoranz von Seite des Bischofs von Como.

K» y ' (1746.) Ob die Honoranz, welche der Bischof von Como den Landvögten bezahlt, demjeni-^Natj zukommen soll, unter welchem der Bischof gestorben ist, oder demjenigen, unter welchem die De-^tfindet, oder endlich demjenigen, unter welchem er in Posseß kommt, soll auf nächstem Syndicat^rich, ^ Instruction entschieden werden. Absch. 32, 8 9. jj (1747.) Die Mehrheit der Stände^ter haus, daß vom Bischof von Como die Honoranz denjenigen Landvögten bezahlt werden soll,

die Denomination erfolgt. Absch. 43, 8 8.

c. Wahl des Landvogts.

(175g.) Landvogt Meymbergs von Zug Beglaubigungsschreiben wird vom zugerischen Ge-^>kth ^"l aber nicht ausdrücklich in diesem Schreiben gesagt ist, daß Meycnberg ohnePraktiken,"

^Niej,^ dieser Bcamtung gelangt sei, wie eS Gewohnheit ist und die Decrete verlangen, und auch daS

nicht geringe Zweifel an der den Decrcten angeblich conform zu Stande gekommenen Wahl,Beziehung auf die Eidesformel, rege gemacht hat, so wird die Einsetzung McyenbergS beanstandet.^l>eg. " ^ der zugerische Gesandte und der ncuerwählte Landvogt versichert haben, daß die Wahl nach^chte ""d Uebung vor sich gegangen sei, und der Gesandte gegen jeden Eingriff in seines Standes^ 'hben ^ Mcyenberg als Landvogt eingesetzt, jedoch die Sache den Hoheiten hintcrbracht

(i-^"^""gcstellt, zu verordnen, waS künftig in ähnlichen Fällen zu thun sei. Absch. 185, 8 13. jj°^ei ^ ^kan läßt die Sache dermalen in statu quo verbleiben; künftig soll aber die klare der Eideö-^ ^ obrigkeitliche Verordnung ohne Ausnahme gchandhabt werden. Der Gesandte LucernS

daß diese Sache vor die allgemeine Jahrrcchnungstagsatzung gebracht und von dieser die erfor-^ kz ^schlössen werdrn sollte. Absch. 194, § 3. j> ^l2. (1769.) Die Mehrheit der Gesandten

"°khig, zu erkennen, daß künftig die der Eidesformel wegen bestehenden obrigkeitlichen Vcrord,k)^"6'nchmc gehandhabt werden sollen; sollten sich aber dergleichen bedauerliche und unanständige^ erholen, so sollen dieselben vor die allgemeine JahrrechnungStagsatzung zu Fraucnfeld gebracht