9U(l Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.
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hörte all rsterenäum. Uri und Schwyz finden die sechs Zechinen nicht hinlänglich; da eS klemerc » ^Gnaden gebe, so behalten sie nebst Unterwalden ihren Hoheiten die Convcnienz vor. Uri fügt bei/ "der Procuratoren die alte Ordnung beibehalten werden solle. Schaffhausen will bei der bisherigen ^ ^bleiben und weder sich eine Taxe vorschreiben lassen, noch den andern Ständen eine vorschreiben. ^§ 7. jf 28. (1773.) Zürich, Lucern und Basel lassen cS bei den sechs Zechinen bewenden; >r"»
sich Bern insofern an, als es sich um Erhaltung einträglicher Ehrcnstcllen handelt, für wenigereS weniger ansetzen. Uri und Schwyz wie 1772; Letzteres will mit Schaffhausen diesen Artikel " ' ^dem Abschied weglassen. Unterwalden verlangt für minder wichtige Aemter sechs Zechinen, für wm) ^behält aber die Convcnienz seinen Hoheiten vor. Zug, GlaruS und Solothurn dringenein Petent bei allen Ständen sich anmelde. Die sechs Zechinen betrachten sie als Schreib- und « ^für beträchtlichere Fälle behalten auch sie ihren Hoheiten die Convcnienz vor. Frciburg behältFälle seine Convcnienz vor. Schaffhausen ähnlich wie 1772. Absch. 349, 8 6. » 2i». (1774.) ^^llc»-Basel wünschen die Tare von sechs Zechinen festgesetzt. Bern trägt darauf an, zwei Klasse" ' ^ xerderen erste die Aemter und Ehrenstellcn, die zweite alle andern Gnaden umfassen soll. Für ^ eiiitStellen erster Klasse sollte eine Commission des SyndicatS nach Verhältniß der Einträglichkeit ^moderate Tare, worin die Canzlei- und Siegelgeldcr begriffen, festsetzen und der Petent von allcu^die OrtSstimmen einholen; für die Gnaden zweiter Art solle mit Ausnahme des VieinatS ^>ustellt werden, jedoch der Petent bei allen Ständen sich melden und das Canzlei- und ^
die Majora haben in beiden Fällen den Allsschlag zu geben. Lucern wünscht eine annähernde ^ ,„,lmung in Betreff der Taxe. Uri wie 1772. Schwyz spricht sich für sechs Zechinen auö, verlang ^ ^/Glarus, Freiburg und Solothurn Einstimmigkeit der Orte, nicht bloS die Majora für den >osssi"'
leihung hoheitlicher Regalien oder dergleichen Gnaden will Schwyz den Hoheiten allein vorm yUnterwalden wie 1773. Zug entscheidet sich für keine fixe Taxe. GlaruS will die BestimmungOrte überlassen. Freiburg behält sich seine Convcnienz vor, wünscht aber mit Solothurn, dag ^sechs Zechinen firiert werde. Schaffhausen findet eine gleiche Taxe nicht nvthig und will jedem ^lassen, bei der alten üblichen Tare zu bleiben, diesen Artikel aber künftig aus dem Abschiede ""ü ^ bcig^362, 8 6. jf 3tt. (1775.) Es wird ein Project folgenden Inhalts sc! ralilica»ä»m dem ^
1) Alle Gnadcnbezcugungen müssen bei Strafe der Vcrwirkung bei allen Ständen nachgclueht "
Mehrheit der Ortsstimmen entscheidet. 2) Ein Landschreiber hat die Tare von acht, ein ^ -o
vier, ein Fiscal von vier, ein Canzler von vier Duralen für Canzleigebühr zu entrichten. Für '
»heilende Gnaden wird die Bestimmung der Siegel- und Canzleigebühr den Hoheiten überlassen. 9t8 5. jf 3K (1776.) Sieben Stände nebst Nidwaldcn genehmigen obiges Project. Vier «tawalden behalten ihren Hoheiten die Convcnienz vor. Absch. 382, 8 4.
3. Landvogt.
fLauiscrabschicde: Art. N—44.)a. Vere inig ung der Landvogtsstelle mit der Syndicator« oder Gesandtenwürde.
Art. 32. (1745.) Damian Sidler, welcher „im Ausgang seiner Regierung" zumworden ist, spricht die Hoffnung auf dem Syndicate aus, man werde ihn, da dergleichen auch ^ Astüauf künftigem Syndikat als Gesandten anerkennen. Sämmtliche Gesandten vereinigen sich dahM,