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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt. stYJ

^ »?>t> Gesandte außer in den Nr. 1 angegebenen Fällen sogar in Justizsachcn, insofern zwischen

Landvogt Blutsverwandtschaft bis zum zweiten Grade besteht, und bei Klagen wider den Land-verwandt oder nicht,ausstehe". Nidwalden und Schaffhauscn verlangen, daß außer'°l>, ^^'ähnten Fällen kein Gesandter, ungeachtet der Blutsverwandtschaft mit dem Landvogt, ausstehenpausen erklärt, daß es sich der Mehrheit nicht unterwerfen werde. Die Mehrheit der Gesandten^'"'""lhigkeit. Absch. 322, 8 3. » 18. (1771.) Die Sache wird als eine durch die Mehrheit der^^cierle und ausgemachte angesehen und soll künftig aus dem Abschiede weggelassen werden. Der^>»i s Schaffhausen behält seinen gn. Herren die Ratification vor. Absch. 331, 8 3. ff 1». (1772.)^Nas- enthaltenen Punkte werden wiederum bestätigt und sollen künftig auS dem Abschiede

Schaffhauscn wiederholt seine Erklärung von 1770. Absch. 339, 8 2. 21». (1773.)^ ^0tätigung. Schaffhausens Gesandtschaft wiederholt ihre Erklärung. Absch. 350, 8 2. ff 21.^'""lige Bestätigung. Schaffhausens Gesandtschaft wieder wie 1770. Bern erklärt, daß jene^ ^ der Mehrheit der Stimmen unterworfene Policeiordnung anzusehen, somit in daö Decreten«künftig auS dem Abschiede wegzulassen sei. Der Gesandte von Uri ist instruiert, einems ^' ^^^lusse beizutreten und, wenn nur ein einziger Stand nicht beitrete, seinem Stande die Eon-^ 1<7g vorzubehalte». Absch. 363, 8 2. jj 22. (1775.) Wiederholte Bestätigung der drei Punkteist ^affhausen stellt die Frage, ob nicht den Civilappcllationcn, bei welchen kein Ausstand festgesetzt^<i> kZriminalappellationen beigefügt werden sollten, so daß die Sache auf dem alten Fuß bleibe.

' z 2.

H ü. Bittschriften an das Syndikat.

sl769.) Der Gesandte von Bern stellt den Antrag, das Spndicat möge künftig keine Sup-vortragen lassen, welche nicht mit dem Siegel oder mit dem Certificat eines Vorgesetzten dcö^ ^ ^ Supplicanten oder einer andern beeidigten oder glaubwürdigen Person versehen sei. Der Antraggenommen. Absch. 310, 8 8. jj. (1770.) Obigem Anzug treten wegen Befürchtungsechs Stände nicht bei und wollen cS beim Alten bewenden lassen; fünf Gesandte genehmigen"ehmen aber mit dem schwyzerischen Gesandten daö Angehörte »6 rekerenäum. Uri fügt bei,sollen durch eine weltliche Hand vcrificicrt werden, jedochohne Bcschwernuß der Supplican-^lica,j ^ ^ !I 25- (1771.) Man läßt es bei der alten Uebung bewenden, nach welcher dieSupplicantcn unterschrieben sei» soll. Jedoch soll jährlich durch einen Ruf verkündet^ i>c^ Wenigen, mit Bittschriften beim Syndikate cinkommcn wollen, dieselben in den ersten vier

Gesandten von Zürich zu übergeben haben, welcher sie dann den Parteien zutheilt. Absch. 330, § 4.

2. Ortsstimmen.

». (Lauiserabschiede: Art. 2k--31.j

> vt,

°fstr (l771.) ES wird als Projcct rokorenllum in den Abschied genommen, daß künftig dieseilende Gnaden auf sechs Zechincn für Siegel und Canzlci bestimmt werden könnte, und daß"Uen Ständen ohne Ausnahme um die zu verlangende Gnade sich anzumelden haben,^''d. h ss 27. ^772.) Die Mehrzahl der Gesandten setzt die Tare für die zu erthcilcnden Gna-

^orlcihung von Acmtcrn und Bedienungen, auf sechs Zechincn fest und verordnet, daß die^ bei allen Ständen ohne Ausnahme sich zu melden haben. Berns Gesandter nimmt das Ange-

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