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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

e. Austritt des dem Orte des LandvogtS angehörenden Gesandten. ^gi

Art. IS. (1766.) Auf die Frage, ob ein Gesandter von demjenigen Orte, aus welchem der ^ist, in andern Fällen als bei dessen Einsetzung und bei Abnahme der Kammerrechnung mit dem La»den Austritt sich zu begeben habe, auch insofern keine Blutsverwandtschaft zwischen ihnen bestehe, ^ ^sämmtlichc Gesandten mit nein, jedoch mit dem Unterschiede, daß die einen die Blutsverwandtschaftden zweiten, die andern bis auf den dritten Grad inclusive ausdehnen wollen. Lucern und Schaßstrahieren ganz von der Blutsverwandtschaft. Absch. 272, 8 2. jj. (1767.) Die 1766 crhoduuob mit dem Landvogte der Gesandte aus demjenigen Orte, welches den Landvogt gegeben hat, inaußer bei dessen Einsetzung und Ablcgung der Kammerrechnung, insofern keine Blutövcrwandtscl,oft^ihnen bestehe, sich in den Austritt begeben soll, wird von allen Gesandten verneint. In Betrefftrittö wegen Blutsverwandtschaft bis zum zweiten Grade inclusive sind Bern, Uri,Zug und Baseldaß, wenn eS sich um eine Klage oder Ahndung gegen den Landvogt handle, der Gesandteabzutreten schuldig sei. Der glarnerische Gesandte kann sich nicht für einen bestimmten Grad M

wandtschaft entscheiden. Lucern, Obwalden und Schaffhausen wollen den Gesandten nur in jenen ^rgenannten Fällen abtreten lassen, möge zwischen ihm und dem Landvogt Blutsverwandtschaft ^ ^nicht. Die Gesandten von Zürich, Freib^rg und Solvthurn sind ohne Instruction, und der vonriert das Angehörte. Absch. 283, 8 3. j> IS. (1768.) Alle Stände sehen eS als etwasdaß ein Gesandter mit dem von ebendemselben Orte erwählten Landvogt nur bei dessen Einsetzung,Kammerrechnung und bei dessen Regierungsbericht in den Austritt sich begeben soll, auch wenn kenn ^wandtschaft zwischen beiden bestehe. Besteht aber Blutsverwandtschaft, so hat, wenn eS sichoder Ahndung gegen den Landvogt handelt, der Gesandte aus dessen Orte abzutreten- Die 7- >schaft wollen fünf Stände bis auf den zweiten, vier bis auf den dritten Grad inclusive ausdehnen ^ pststUnterwalden und Schaffhausen wie 1767. Absch. 297, § 3. jj I«. (1769.) Der erste Satz von ^wiederum allgemein anerkannt. Bern und Basel verlangen, daß, wenn eS sich um Klagenvogt handle, der Gesandte seines Ortes, sei er blutsverwandt oder nicht, abzutreten habe. Achtmen für dessen Austritt bei Klagen wider den Landvogt nur für den Fall, daß BlutsvcrwandtsthaBier Stände verlangen bei obwaltender Blutsverwandtschaft den Anstritt des Gesandten mit du» schiff'wenn eS sich um Civilappellationen handelt. Die Mehrzahl der Stände beschränkt die Irschs

auf den zweiten, Solothurn auf den dritten Grad inclusive. Lncern und Schaffhausen wie 1767 <1 ^sich Nidwalden an), damit kein Stand um sein Judicaturrecht verkürzt und die recurricrendcnZahl der Richter haben. Absch. 311, 8 3. jj 17. (1770.) Es werden folgende Punkte zu hoher^ ^

gung dem Abschied beigefügt: 1) ES wird einmüthig erkannt, daß der Gesandte desjenigenLandvogt gegeben, bei dessen Präsentation, Ablegung der Kammerrechnung und bei Abstattungüber dessen Amtsführungausstehen" soll. 2) Die Mehrzahl der Gesandten findet, daß in ^daher rührenden Appellationen,, welche weder die Ehre, noch das Interesse deS LandvogtS b^^^chaft st^sandter mit demselben abzutreten angehalten werden könne, er mag mit demselben in Blutsvcrwan^^oder nicht. 3) Wohl aber soll, wenn Klagen gegen den Landvogt vorgebracht und vor dem S-st^ ^stelst"^delt werden, auch in andern Fällen, bei welchen das Interesse des LandvogtS im Spiele ist, .Blutsverwandtschaft oder Schwägerschaft ein solcher Gesandte mit demselben abtreten. Du Saß

schaft wird auf den zweiten Grad beschränkt. Solothurn will sie auf den dritten ausgedehnt