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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Vier ennetbirgische Vogteien überhaupt.

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1. Syndicat.

sLauiserabschiede: Art. 25. 7. 912. 2325. Luggariierabschiede: Art. 1322.)^ g. Berhältniß zur gemeineidgenbsflschen Tagsatzung.

^ ^^2.) S. Absch. 102, I.it. k. jj 2. (1752.) Der Gesandte von GlaruS ist instruiert, zu^ dkft, Verordnungen, welche vom frauenfeldischen Syndicat instructionSgcmäß gemacht worden seien,K. ^^/'""^birgischen Syndikate beobachtet und den Statuten inseriert werden sollen. Absch. 108, 8 2. »^ Gesandten sind der Ansicht, daß das, was von dem frauenfeldischen Syndicat den Hoheiten^halt ^ heimgebracht wird, von den Hoheiten selbst denen nach LauiS abzuordnenden Gesandten zu ihrem^tr H Instruction gegeben werden soll. In das Decretenbuch soll dieß nicht eingetragen werden,

dltdt Zürich erklärt, daß, waö vom srauenfeldischcn Syndicat in Folge der Instructionen dekretiert

bas ennetbirgische Syndicat verbindlich sein soll. Der Gesandte von Bern abstrahiert davon und^ttete ^ ein Syndicat nicht vom andern abhängig sein soll. GlaruS will, daß dieser Punkt dem

. "^/'"verleibt werde. Die Gesandten von Uri und Zug, obgleich nicht instruiert, stimmen obigemächtet ^ ^bsch. 121, 8 2. jj 4l. (1754.) ES wird ausgemacht, daß von dem ennetbirgischen Syndikate^lbe» >vaS von dem frauenfeldischen den Hoheiten im Abschied hinterbracht und von

""ch LauiS abzuordnenden Gesandten in die Instruction gegeben wird. Absch. 133, § 2. jj S.l>az ^ Geiandte von GlaruS eröffnet instructionSgcmäß, daß das ennetbirgische Svndicat gehalten seinw beobachten, waS von dem frauenfeldischen Syndicat ex instruclieno p-u ticulsri der Hoheiten er-°"ben ist. Diesem stimmen die andern Gesandten bei. Absch. 148, 8 1.

b. Abschied.

^chte S. Absch. 102, lüt. f. 7. (1752.) Zürich trägt darauf an, daß die zu Frauenfeld

^ire» ^bnung, des Inhalts, daß, wenn ein Gesandter darauf insistiere, sein Votum dem Abschiede zu^ >>cw ^ ^ geschehen habe, dem Decretenbuch einverleibt werden soll. Die Mehrzahl der Gesandtenabstrahieren, da sie keine Instruction von ihren gn. Herren und Obern hat. GlaruS hingegenAl'^ Verordnung nachgelebt und daß sie den Statuten zu künftigem Verhalt inseriert werden>ch. 108, 8 2. «. (1753.) S. Absch. 117, Uit. k. » ». (1753.) ES soll dabei sein Verbleibeniystr Gesandten versagt werden könne, in den Abschied setzen zu lassen, was von seinem Kanton

^>>ge ^""^emäß aufgetragen wird, oder was er in Beziehung auf hochobrigkeitlichc Regalien oder andere^tenb den Abschied zu setzen für angemessen erachtet; jedoch soll dieser Beschluß nicht in daS

"'cht ""getragen werden. Der Gesandte LucernS referiert. Die Gesandten von Uri und Zug, obgleich»eben dem Beschlüsse ibrcn Beifall. Absch. 121, 8 2. » I». (1754.) ES wird ausgemacht,^«gt w Gesandter in Beziehung auf Regalien dem Abschied beizufügen verlangt, ihm beizufügen nicht"""erleid"' ""S nber durch die Majora beschlossen werde, solle nicht jährlich wieder dem Abschied

Dobrig.'""ben. Die Gesandten von GlaruS, Basel und Schaffhausen erklären, daß in Beziehung auf dieRegalien die Majora nicht gelten sollen. Absch. 133, 8 2. 14. (1755.) Der Gesandte^klärt instruktionsgemäß, daß keinem tNcsandten versagt werden könne, dem Abschied beirücken zu^ ^58^ ^^ionSgemäß oder sonst der Sitzung vorzutragen für nöthig erachte. Absch. 148. 8 1.^"iger ^ Da es sich herausstellt, daß in dem vorjährigen Abschiede in einigen Exemplaren drei Artikel"udcrn waren, so wird verordnet, daß künftig von der Canzlei die Abschiede alle gleichlautend' "»d jene drei Artikel im dermaligcn Abschiede nachgetragen werden sollen. Absch. 185, 8 8.