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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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SOV Untere freie Aemter.

Abschiede beigelegt. Absch. 129, 8 14. » 218. (1754.) Die Gesandten finden nun Folgendes für S" 'SanitätS- und dahin einschlagefiden Sachen, wie auch den dazu erforderlichen Anstalten unv gre>'

behalten sich die Hoheiten lediglich die Disposition vor; übrigens soll die Stadt bei ihren Rechte" ^ ^heiten gcschirmet sein. 2) Wenn cS um Publication und Anschlagung hoheitlicher Mandate zusollen selbige vom Landvogte zu Baden durch seinen Schloßläufer dem bremgartischen Großwcibcl m ^lichem Befehl zu deren Bcwerkstelligung eingesandt werden. Bei Publication hochobrigkeitlichcrden Brcmgarten zugehörigen Dorfschaften soll es gehalten werden, wie gegen die übrigen Niedern ^leiten. 3) In Beziehung auf Handhabung der Mandate und den Bezug der von Fehlbaren mfallenden Bußen hat eS bei der bisherigen Uebung sein Bewenden und zwar so, daß, wenn dabeioder Unrichtigkeit erfunden würde, dem Landvogteiamt zustehen soll, die Sache vor sich zu evocicrcn,darüber zu disponieren. In Beziehung auf das Salzmandat ist man der Ansicht, daß, wenn Bc'Besatzung convcntionsmäßig zukommt, mit eintreten sollte, auch Brcmgarten in erster Instanz duund ein Thcil der Bußen überlassen, dem Landvogt aber die Oberaufsicht aufgetragen und dem

sorgfältige Execution vorgeschrieben werden könnte. Letzteres wird aber eigcnö all ^

4) Bremgarten ist verpflichtet, auf Begehren dcö LandvogtS zu Baden durch Abgeordnete zu ^ ^soll dicß auf die nothwcndigsten Fälle eingeschränkt sein. 5) Ist bei Unglücksfällen im nieder»

Rcpertum oder eine Präcognition aufzunehmen, so soll dieß zu rechter Zeit dem Landvogt zuwerden und demselben überlassen sein, den Landsch'reibcr oder Untcrvogt an Ort und Stelle aii^

dem Actus beizuwohnen und ihm zu berichten. 6) Bremgarten ist eS unbenommen, RbgebrannttuUnglücklichen Attestate zu ertheilen; dieselben aber dürfen in der Grafschaft keine Steuernsie nicht vom Landvogtc die Bewilligung dazu erhalten haben. Sämmtlichc Artikel werden ^

genommen. Absch. 132, 8 22. jj 211». (1755.) Obige sechs Punkte werden von den Ständen ^Gesandtschaft Berns eröffnet hiebet instruktionsgemäß, daß, wenn in Betreff der SalzmandatcUnordnungen sich zeigen sollten, ihr Stand sich vorbehalte, durch den Amtmann zu Baden odervon sich auS die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Absch. 147, 8 7. -

e. Kornmagazin de» Gotteshauses Muri. ^

Art. 221». (1776.) Muri sucht um die Erlaubniß an, sein Kornmagazin zu Bremgarlc"zweier Burgerhäuser zu erweitern, und fügt bei, daß daö Gotteshaus laut eines 1397 mit ^ ^tschlossenen Vertrages mit der Stadt Bremgarten den freien und ungehinderten Häuscrkaus ha^ ' ^daselbst das Bürgerrecht besitze. DaS Ansuchen wird ack reterouckum genommen. Absch- 979,

ck. Hägglingen. , ^

Art. 221. (1753.) In Hägglingen verbrannten in der Nacht vom 9. auf den 19. Juul ^und mehrere Scheunen und eine Capelle durch Einschlagen des Blitzcö. Die Abgebrannten werthätigkcit der Hoheiten empfohlen, der Landvogt beauftragt, den Unglücklichen zum Wiederausbauund zur Anschaffung des nöthigen Bauholzes beralhen und beholfen zu sein. Absch- 129, § '

«. Wohlenschwyl.orvc" ^

Art. 222. (1761.) Da zu Wohlenschwyl seit 17 Jahren keine Kirchenrechnung ag ^ ^so wird verordnet, daß der Landvogt im Beisein des Hofmeisters von Königsfelden den ^atu ^gutS untersuchen, über das Vorhandene ein Urbar anfertigen, die vollständige Rechnung abnchmuJahr einen Bericht dem Syndikat vorlegen soll. Bern behält sich die von dem Collaturrecht vo