Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
901
Einzelbild herunterladen
 

Untere freie Aemter. 9l)1

^ ^ürogative vor, mit Beziehung auf die daselbst liegenden Acten und den Abschied von 1637. Im"bgei, verordnet, daß die Kirchenrcchnungen künftig im ersten Jahre der landvögtlichen Regierungen

^^ben sollen. Absch. 211, 8 19. 223. (1762.) Die Verwaltung des Kirchenguts ist nachH°sm ^ Landvogts in Ordnung gebracht. Es wird gut befunden, daß künftig alle zwei Jahre demKönigsfelden, wohin daS Patronatsrccht gehört, Rechnung abgelegt werden soll. Der übrigen"^chnungcn halber bleibt cS beim vorjährigen Abschied. Absch. 220, 8 15.y k. Büschikon.

gleich, ' (^766.) Der zwischen dem Landvogtciamt und dem Rathe von Mellingen vereinbarte Ver-den ^ der Schreib- und Siegeltaxe für den obcrn Hof zu Büschikon wird von den Gesandten genehmigt,hex ^ Bern und Glarus jedoch unter Ratificationsvorbehalt. Absch. 270, § 20. >> 22S. (1767.)

gleich nhält von allen Ständen die Ratification. Absch. 281, 8 23.y. g. Sarmenstorf.

- 22«. (177Z 177^ 1775 177g) Z. Fall. Art. 142145.

24. Personelles.

des (1768.) Der Cardinal Bischof von Constanz hatte ein Vorwortschrcibcn zu Gunsten

»Nd ^ gesammtcn Eidgenossenschaft verwiesenen und in die spanischen Colonieen geschickten Geistlichen^ Fristen Henseler von Bremgarten eingeschickt. Da daS Urtheil von den Ständen selbst gefällt worden^ Gesandten in das Gesuch nicht eintreten; die Gesandtschaft von GlaruS aber ist für die^ bevollmächtigt. Absch. 294, 8 24. jj 228. (1769.) Henseler wird auf das Fürwort desEonstanz begnadigt und ihm die Rückkehr in das Vaterland gestattet. Absch. 309, 8 32.^tiioi ^ Elisabeth Grathwol von Wallerschwvl, eine verrückte Person, welche wegen Ermordung ihresj/" lindes zu lebenöläuglichcr Gefangenschaft vcrurthcilt worden ist, kann wegen der dürftigen Um-de>i^ ^^manns und deS geringen Gemeindeguts nirgends versorgt werden. Der Lanbvogt wird bcauf-^ ^^giftrat zu Brcmgartcn, als Zchnthcrrn zu Waltcrschwhl, dahin zu vermögen, daß diese Person^ einen, ^ Brcmgartcn aufgenommen werde, oder wenn das nicht erhältlich jcin sollte, daß derselbe sich^'Nde ,j "^3 für die Unterbringung verstehe, und auch Walterschwyl und dem Amt, in welchem diese Ge-emen verhältnißmäßigen Beitrag aufzuerlegen. Absch. 395, 8 19-