Untere freie Aemter. 899
d'k 14^ .
^kn dj regierenden Ständen crtheilten Oeffnung belassen, nach welcher sie Bürger anzuneh-
u ^ ^^"^niß hätten; sie unterstützen ihr Ansuchen noch damit, daß Mellingen nur 8V Burger habe und^ ^ großer Theil derselben ohne männliche Nachkommen sei. Auf dieses Ansuchen hin wird die dieser.^^ene Vorschrift, daß sie zu Burgern nur Angehörige eines der regierenden Stände oder gemeinsamealler drei Stände annehmen dürfe, dahin ausgedehnt, da sie Angehörige aller eidgenössischen Orte^bsch Aminen Herrschaften annehmen könne, die Annahme Fremder hängt aber von den Hoheiten ab.
8 10. 20». (17-19.) Zürich genehmigt obige Vorschrift; Bern aber will, daß, bevor der Rath!»in jemanden zum Burger annehme, derselbe sich bei den Hoheiten zur Annahme als Unterthan^ ^be. Die Gesandtschaft von GlaruS, ohne Instruction, nimmt das Angehörte ->6 roterenclum.iy ^ 8 4. jj 204. (1750.) Alle drei Stände erklären sich für das Gutfindcn von 1748, GlaruS mit^en Modifikation, daß Mellingen, wenn cS jemanden zu einem Burger angenommen, den Ständendtj,^ """"iß soll. Absch. 76, 8 5. 20S. (1751.) GlaruS tritt dem Abschied von 1750 ohneAnhang bei. Absch. 86, 8 4.
H b. Jagdrccht im Trostburgertwing.
>1, 200. (1756.) Denen von Mellingen wird nicht als ein Recht, sondern als eine Gnade gestatteti'kch ^^burgertwing zu jagen; sie haben aber beim jeweiligen Landvogt dafür einzukommcn, der cS ihnenAtjfj^0agen kann. Absch. 160, 8 8. 207. (1757.) Obiges Zugeständniß wird ratificiert mit demilbsj ^ ^ h" Ausübung der Jagd die in der Grafschaft Baden geltenden Gesetze beobachtet werden sollen." 8 7.
^ c. Judicatur.
' 208. (1756.) Die von Mellingen, welche einen des Diebstahls schuldigen Knaben gefangen ge-bem Arrest wieder entlassen haben, ohne dem Landvogt vorher Anzeige davon gemacht zu haben,8 g"^h"iien, nach dem Inhalt dcS SchloßurbarS künftig dem Landvogt die Procedur mitzutheilen. Absch.Ü 2ttn. (1757.) Obige Verordnung wird ratificiert. Absch. 174, K 7.
Schultheißen.
"°""Nen (1761.) Der neucrwählte Schultheiß Kaspar Ludwig Huber wird in den Pflichteid gc>
^2. . ^sch. 211, Kg. s>211. (1762) Ebenso der Schultheiß Karl Joseph Müller. Absch. 220, 8 6. »^2.) Ebenso der Schultheiß Arbogast Frey. Absch. 337, 8 10.
c. Bremgarten.
a. Schultheißen.
(1752.) Die Wahl der Schultheißen Jakob SyncsiuS Wcißenbach und Franz Hieronymusbestätigt; die Schultheißen werden beeidigt. Absch. 106, 8 8. » 214. (1757.) Schultheiß^Hhlte Ü1e6. vr., wird in den Pflichteid genommen. Absch. 174, 8 14. jl 21». (1766.) Der ncu-^sch. z^ultheiß Franz Wilhelm Tiefenthaler, Kleä. vr.. wird bestätigt und in den Pflichteid genommen.^8, z ^ » 21«. (1771.) Ebenso der neucrwählte Schultheiß Franz SynesiuS Wcißenbach. Absch.
b. Rechte und Freiheiten.
trete' ^ (1753.) Bremgarten beschwert sich, daß der Landvogt seinen Rechten und Freiheiten zu^ ^"ch Anhörung des LandvogtS wird den Deputierten der Stadt geantwortet, wie die Stände einer-Rechten und Freiheiten schützen werden, so erwarte man andrerseits, daß dasselbeujcht ausdehnen, noch überschreiten werde. Das die Beschwerden enthaltende Memorial wird dem