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Untere freie Aemter.
b. Cisterctenserinnenkloster Gnadenthal.
Art. 18». (1770.) DaS Kloster Gnadenthal kommt mit dem Ansuchen ein, man möchte ihm ^ ^vilegium geben, daß auf einige von ihm erkaufte Guter daS Zugrccht nicht angewandt werdeneS bis zur Entscheidung in deren ruhigem Besitz gelassen werde. Das erste Ansuchen wird der D> p ^Hoheiten anheimgestellt, dem zweiten entsprochen. Absch. 320, 8 23. 1»». (1771.) Zürich wü ^
Zahl und Beschaffenheit dieser Güter noch erkundigen. BernS Gesandtschaft ist schon jetzt bevollmächtigsprechen, wenn die vom Kloster vorgebrachten Thatsachcn sich als gegründet herausstellen. Glurus ^falls entsprechen, wenn die beiden andern Stände es thun. Der Canzlei wird aufgetragen, die Sasuchen und einen Bericht den Ständen einzuschicken. Absch. 328, 8 25. 1»1. (1772.) Da flü) i ^ ^die vom Kloster verkauften „unrückzügigen" Güter, die gekauften „rückzügigen" an Zahl übersteige»,^demselben die 1770 nachgesuchte Rückzugsbefreiung für seine erkauften Güter ertheilt. Absch- 337,
2!t Locales.
a. Bremgarten und Mellingen.
Huldigung. t"'
Art. I»2. (1747.) Da seit der letzten Einnahme der Huldigung zehn Jahre verflossen Ig ^ ^!lHuldigung wieder nach dem dem Abschiede beigelegten Ceremoniale eingenommen. Absch. 42, » .^n) ^(1757.) Einnahme der Huldigung nach ebendemselben Ceremoniale. Absch. 174, 8 5. » ^
Hoheiten wird vorgeschlagen, diese beiden Städte künftig alle fünfzehn Jahre in Huldigung 5"ihnen die Unkosten zu vermindern. Absch. 270, 8 12. ü 1»Z (1767.) Zürich und Bern ge»^st"^M>Vorschlag; Glarus will wenigstens dieses Jahr die Huldigung nicht einnehmen; das Angeholte ^ zgrdie Gesandtschaft. Absch. 231, 8 14. 1»». (1768.) Die Instructionen aller Stände verei»>ö ,Annahme deS Vorschlags, die Huldigung nur alle fünfzehn Jahre vorzunehmen. Bernö Geianv ^ § ösich die Ratification vor. Absch. 294, 8 8. » 1»7. (1769.) Bern giebt seine Ratification.
1»8. (1772.) Es wird den Hoheiten der Vorschlag hinterbracht, die Huldigung erstund zwar zu Ersparung der Kosten so, daß von jeder dieser beiden Städte drei mit hinlängligg^^sl)versehene Deputierte (der Amtsschulthciß, ein Mitglied deS großen Raths und jemand aus ^nach Baden kommen und daselbst vor der Sitzung der Gesandten den Huldigungseid leisten- DU ^ ^^zci>ä'soll dann nach je fünfzehn Jahren vor sich gehen. Absch. 337, 8 15. ff 1»». (1773.) Du ^ ^werden abgeschafft, die Huldigung von 1775 an alle zehn Jahre eingenommen. Der Antrag von t-angemessen sei, die Huldigung nicht durch Abgeordnete, sondern wie bisher, in loci vornehme» st ^ ^li>>ack rolereuclum genommen. Absch. 347, 8 14. ^ 2»». (1774.) Mail vereinigt sich dahin,gung alle zehn Jahre stattfinden soll. Bei derselben habeil der AmtSschultheiß vom kleinen, t>^ ^he» ^vom großen Rathe und ein angesehener Bürger von jeder der beiden Städte in der HauptkuctU ö ^ ,r>rerscheinen und mit der Stadt Baden zu huldigen. Absch. 361, 8 20. » 2»I. (1775.) Du H" ^ 5 >-in Baden vorgenommen. Dem Abschied ist eine einläßliche Beschreibung derselben beigefügt-
b. Mellingen. .
a. Befugnih zu Annahme von Bürger». 1>ü' .
Art. 2U2. (1748.) Die von Mellingen, denen man laut vorjährigen Abschieds (s- ^ 1 ^;chte ^ ^die Naturalisationen und Burgcrannahmen untersagt hatte, kommen mit dem Ansuchen ein, »^