Untere freie Aemter.
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21. Kirchensachen. Kirchenrechnungen.
die ^ ' ^^2. (1768.) Daö Gotteshaus Muri stellt das Ansuchen, eö möchten die fünf Rechnungen überOssein ^vren Eollator das Gotteshaus sei, nicht mehr zu Bünzen, wohin der Landvogt bloS
^»«>i ^ ^ ^ wüsse, sondern zu Brcmgarten bei andern Anlässen abgenommen werden, wodurch die^bl gehaltenen Mahlzeit erspart würden. Da die betreffenden Gemeinden nichts neues verlangen,
^ des ^ bisherigen Ucbung; dem Landvogt wird hingegen überlassen, mit Vorwissen der GemeindenIkij ^"^shauses eingeschlichene Mißbräuche und überflüssige Kosten zu beseitigen. Absch. 294, 8 22. j>>ii„f ^ ^ Ein vom Landvogt entworfener und vom Gotteshaus Muri, den Pfarrern und Beamten der^ SN,- ^ gebilligter Vorschlag zu Abstellung der Mißbräuche wird ac! ratiüoanäum dem Abschiede beige«lch- 309, § 31. 18Ä. (1770.) Die Ratification erfolgt. Absch. 320, 8 26.
22. Stifte, Klöster, Einsiedeleien.
->. Einstedelei bei Sarmenstorf.
Art. H tj?»
Gstörs r (^747.) Der Landvogt berichtet, daß der schon bei zehn Jahren in der Eremitage bei Sar-i ^"^altende Waldbruder Jakob Heigcli, ein Schwabe, sich angemaßt habe, die Capelle St. Wen«daß^ ^ heiligen Firmianus gebracht, und die dabeistehende Waldbrudcrhütte so zu crwei-
dc>; Gebäude 85' lang und 24' breit sei, und dabei noch ein Hospitium zu errichten gedenke',^ der/ Mann ein anstößiges und keine Erbauung gewährendes Leben führe, auch unter seiner Klei-^ Geschosse trage. In Folge dessen wird Hcigeli mit zwei Deputierten von Sarmcnstorf vor
Er erklärt im Verhör, daß er den Bau mit der Erlaubniß dcö AbtS von Einsiedeln, ^"ÜUst 1746) und auf die Cession der Gemeinde Sarmcnstorf vorgenommen habe. Die Gesandten^ l»rd Mißfallen über seinen Lebenswandel aus, verbieten ihm andere Waffen als eine Flinte zu tra-Waldbruder zu sich zu nehmen. Die Sache wird all rolorenäum genommen, damit die»„b"ugenen Befehle an den Landvogt gelangen lassen. Zürich verlangt, daß Heigcli den Plan des^ Fvlgx Gebäudes einsende und einstweilen den Bau einstelle. Absch. 42, 8 20. 18t». (1748.)
Berichtes dcS LandvogtS wird nun einmüthig gut befunden, daß daS Gebäude in seinem dcr-iu verbleiben habe und zu keinen Zeiten ohne Vorwisscn der Stände weder erweitert noch zu^hru, gebraucht werden dürfe. Der Landvogt hat ein wachsames Auge auf daö Gebäude und dieEremiten zurichten. Absch. 53, 8 14. 187. (1749.) Der Waldbrudcr Heigcli, der^9, y, ^ fechte,, Slufführung vom Officialate zu Constauz degradiert, vom Landvogte aus den unternZU Fraucnfeld auö den obern verbannt worden war, wird auch aus der Grafschaft Baden vcr«k^^>ord " " ^vtrctcn soll er gefänglich eingezogen werden. Was an dem Gebäude seit letztem Syndikat ge-^ 19 ö steschlissen werden. Ein Bericht über das Gebäude wird dem Abschied beigelegt. Absch.
>vor Landvogt berichtet, daß an das Gebäude bloS ein leichter hölzerner Schopf
^ g beschließt nrin, dasselbe in »tat» quo zu lassen, der Bannisation des Heigcli halber
^ ^aldbr, aufrecht zu erhalten, den Sarmenstorfern zu befehlen, diesen Ort zu schließen biö wieder
^ßige ^ ^^>in komme, waö'aber jedenfalls mit Vorwissen dcS LandvogtS geschehen müsse, und alles" ärgerliche abzuwenden. Absch. 76, 8 48.
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