Untere freie Aemter. 895
^ Bedenken dagegen. Da man ihr aber nachweist, daß diese Eidesformel nur eine Erneuerung^ Einwilligung ihres Standes in Aussicht. Abich. 270, 8 16. ss 138. (1767.)^erfs^ ^ Wenfalls seine Ratification. Absch. 281, 8 20. s> 138 (1777.) Der Landvogt macht darauf^s>»dc ^ Bezug dcö WcinohmgcldcS nickt die gehörige Sorge verwendet werde und viel Betrug
'>». Landvogt wird aufgetragen, auf ein Mittel zur Abstellung der Mißbräuche bedacht zu
Gesandten schlagen vor, künftig dieses Regale zu vcradmodicrcn. Absch. 395, 8 18.
^ 17. Talzsachen
b1770.) Glaruö läßt anzeigen, daß es während der ihm zufallenden zwei RegierungSjahre^ bcsalzen werde. Die Gesandtschaften von Zürich und Bern, ohne Instruction, nehmen
bcn Abschied. Absch. 320, 8 27. jj 181. (1771.1 Zürich und Bern geben zu, daß GlaruS»»d ^ iwei RegierungSjahre die untern freien Aemter besalze, setzen aber voraus, daß Maß, Preis^ bcS Salzes dieselben bleiben, wie die von Zürich und Bern eingeführten. Die glarncrische Ge«daß bereits in diesem Sinne der Bcfebl gegeben worden sei. Absch. 328, 8 24. jj 1«2.bat bei obiger Concession sein Verbleiben. GlaruS macht auf mehrere Mißbräuche aufmerksam,^ biö ^ übrigen mitregicrcnden Ständen in ihrem BcsalzungSrechte Abbruch zu thun geeignet seien,/ baran folgende Anträge: 1) Man möchte künftig das Salz nach dem Gewichte statt nach dem^^üc> ^ getriebenen Schleichhandel und dem unbefugten Verkauf von Salz, wie er in
^üistr ^ Brcmgartcn von Einzelnen getrieben wird, zu steuern, sott die Bestrafung nicht den dortigen^ überlassen, sondern dem Landvogt übertragen werden; wollen aber die beiden andern Stände diebeiden Municipalstädtcn überlassen, so soll diesen eine strenge Bestrafung insinuiert werden. Der^ ^'üthasar soll gewarnt, dem GelcitShcrrn Grettncr seine Salzbütte aberkannt werden. 3) Jedermann^ ^rfcrn und Klöstern soll angehalten werden, sein Salz nur bei der nächsten Salzbütte zu holen.^ Übertretung ist eine Strafe nebst Schadenersatz zu setzen, zu welchem Zwecke ein Mandat zu er-^ e>» ^ Vierteljahr vor Antritt des glarncrische» LandvogtS soll den SalzauSwägern und jedermannangezeigt werden, daß sie sich nur noch mit so viel Salz versehen sollen, als bis zu diesem
8 ^ '"^"chend sei. Die Gesandten von Zürich und Bern nehmen diese Anträge ack lettwonckim. Absch.
^ 18. Talpeteraraber.
^ehz/ (1758.) Die mit eine», Patent von Bern versehenen Salpetergraber verlangten von den
ber untern freien Aemter Holz und Wohnung ohne Entgelt». Dem Landschrcibcr wird aufgetragen,^ baß denselben daö nöthige Holz llnd eine Wohnung zu „leidenlichcm" Preis überlassen werde.
^' 8 20.
81». Maß und Gewicht.
Wichst (^62.) Um der Verwirrung zu begegnen, welche durch die Verschiedenheit der Maße und
""t"n freien Aemtern herbeigeführt worden ist, wird einmüthig beschlossen, daß allenthalben^>ie» '"'b Gewicht der Stadt Brcmgartcn eingeführt werden soll. Der Landvogt wird beauftragt, einen^ ^hre» bestellen, Muttergcwichte und Muttermaße verfertigen z»l lassen und nach diesen von zwei zu.^sic» ^ Visitation vorzunehmen. Die Grundzinse und Zehnten jedoch sind nach dem Inhalt der^""6) eines jeden OrteS üblichen Maßen „abzuhcrnchcn" und zu entrichten. Absch. 220 , 8 16.763.) Der Landvogt berichtet, daß obige Verordnung ausgeführt sei. Absch. 230, 8 18.