894 Untere freie Aemter.
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Absch. 86, 8 13. II 14« (1752.) Das Stift SchäniS wiederholt sein Ansuchen und bittetdicrung deS letztjährigen sequestrierten Zehntens. Der Landvogt giedt ein Gcgcnmcmorial ein »»d ^tragt, im Sinne desselben dem Stift zu antworten und zugleich die Frage zu stellen, ob cS hiebe» »co ^Der Naub von 77 Garben von 1751 und 1752 soll verkauft und der Erlös zu der Stände DiSpoll" ^behalten werden. Absch. 106, 8 20. H RS«. (1753.) DaS Stift Schänis wiederholt sei"macht sich anheischig, durch Zeugen darzuthun, daß jenes Stuck Land schon vor dem der Ncugrüterrichteten Abschied angcblümt gewesen sei, und daß das Stift den Zehnten davon bezogen habe.schreibe? zu Brcmgartcn nimmt die Kundschaftsvcrhöre auf; diese werden zu Händen derAbschied genommen. Absch. 120, 8 25. H 4SI. (1751.) Die Stände gestatten dem Stift denZehntens. Absch. 132, 8 28.
c. Bereinigung. ... in ^
Art. ISS. (17K6.) In Folge der an das Stift Muri gestellten Anforderung, daß ^ v»untern freien Acmtern liegenden Zehnten bereinigen lassen solle, entsteht die Frage, ob die ^
Zehnten gleich der der Grundzinse alle vierzig Jahre stattzufinden habe. Die Abgeordneten desziehen sich auf die Abschiede von 1727 und 1729, in welchen feierlich versichert sei, daß, wo einmalbereinigt seien, keine Gcneralbcreinigung mehr stattfinden solle, daß diese Abschiede durch die1758 (siehe Grafschaft Baden Art. 231. 235) nicht aufgehoben seien, und bitten, das Gotteshaus bei dnigung zu schützen. Zürich und Bern sind der Ansicht, daß in den Abschieden von 1757 und > ^ ^ ^Lehen und Grundzinsen die Zehnten mit Unrecht stehen, und beharren darauf, daß der Absch"^maßgebend sei, und daß zu Vermeidung von Mißverständnissen in den Abschieden von 1757 ""
Worte „Zehnten" und „Zchntherren" gestrichen werden sollen. Die Gesandtschaft von GlaruS ka»>
Hand bieten, nimmt das Angehörte .->1 rvltwonckum. Absch. 270, 8 19. II ISA. (1767.) ,,h.,lt^sämmtlicher Stände sind instruiert zu erklären, daß die in den Abschieden von 1757 und ^ ^
Worte „Zehnten und Zehntherren" nichts wirken sollen, daß hingegen die Abschiede von 1727 »"dieser Sache künftig maßgebend sein sollen. Absch. 281, 8 22. II 134. (1771.) Der Landvogt " ^Vcrfluß von vierzig Jahren seit der letzten Bereinigung nothwcndigc Bereinigung der dem ^,1
deln zu Sarmenstorf, dem Stift Münster zu Hägglingcn, dem Stift Muri zu Villmcrgenzehnten bereinigen. Einsiedel», versteht sich dazu, die Stifte Muri und Münster nicht, indem ^den Abschied von 1766 berufen. Die Gesandten aber behaupten, daß diese Hcuzehnten, weil sie ^in Fruchtzinsen von jeder Juchart bezahlt »Verden, nichts anderes als Grundzinse seien, und halte»
Stifte zur Bereinigung verpflichtet. Absch. 328, § 30.
I«. Ohmqeld. ^
Art. ISS. (1761.) Auf den Antrag des LandvogtS wird, um den BetrügereienOhmgeldS zu begegnen, ein Entwurf zu einem Mandat von den zweiten Gesandten gemacht- ^ ^ ^jt ^schaft gicbt sofort die Einwilligung zur Publication, ebenso die von GlaruS, insofern in ^
Stand nichts anderes an Zürich berichte. Die Gesandtschaft Zürichs nimmt ihn aü ^-stellt- ^
213, 8 20. >1 IS«. (1765.) ES hat sich die vorthcilhaftc Wirkung obigen Mandats ^^^hDver»^den Nutzen noch zu steigern, »Verden in dem Eide der Weinfuhrleute »lud der Wcinschätzcr einige H^„dt>^angebracht. Absch. 255, § 18. H IS7. (1766.) Zürich und Bern bestätigen diesen Eid; t»e