Untere freie Aemter. 89Ü
»>il
Futter und Mahl dem GerichtShcrrn und dem Stadtschrciber von Mellingen als Ordinari-^ Tr ^ ZU Tägeri, jedem nicht mehr als ein Ducatcn, jedem der fünf zugezogenen Richter, wie auchü'tabf ^^'"bcl von Mellingen, welcher dergleichen Gerichten beiwohnen muß, mehr nicht als drei Münzguldcn° ^ werden sollen. Absch. 379, 8 18.
I». Fall.
4rt
^sto ' (1772.) Dem Landvogt wird auf seine Frage, ob er von Jakob Bauer, welcher von Sar->it, ^ hurtig war und daselbst seine Heimat hatte, aber unlängst in den Gerichte» von Hilfikon gestorben- ^ziehen solle, die Weisung erthcilt, denselben zu beziehen, wenn Bauer in demjenigen Theil vonHeimat und HauS gehabt habe, wo der Fall der Hoheit gehöre; sind aber dieselben in dem „hilfiker-^3) ^ Fall dem dortigen GerichtShcrrn überlassen werden. Absch. 337, 8 23. II 142.
^ iäll' ^ Gemeinde Sarmenstorf, welche zur Hälfte der Hoheit, zur Hälfte dem nieder» Richter von Hil-kommt mit dem Ansuchen ein, der Entrichtung dcS den Hoheiten gehörenden Falles in naturaund dafür eine jährliche Abgabe zu bezahlen, wie daS andern Gemeinden und auch ihren^rbf I " ^ Urkunden von 1682, 1683 und 1684 gestattet worden sei. DaS Ansuchen wird den HoheitenDurchschnitt von zehn Jahren betrug daS Fallgcld jährlich 73 Pfd. 11 Sch.) Absch.Irlich ^ (^774.) Zürich will die Entrichtung dcS Falls in natura erlassen und dafür 5(1 Pfund
h^^ßkn, Bern die im vorigen Abschied berechnete Summe? GlaruS insistiert auf der Naturalentrich-^t>> ^ Wenfalls, wenn die Regierung an seinen Stand kommt, den Fall in natura beziehen. Endlich^xitcn vorgeschlagen, 50 Pfd. zu verlangen. Absch. 361, 8 29. H 144. (1775.) Zürich und^»tal " Landvogt den Auftrag, künftig obige 50 Pfd. jährlich zu beziehen. GlaruS insistiert auf der^ und behält seinen Landvögten die Convenienz vor. Absch. 368, 8 30. II 14S (1776.)
'' bei den 50 Pfd. trotz dem Vorbehalte von GlaruS. Absch. 379, 8 29. H 14«. (1777.) Die^'rde ^°hlcn beschwert sich, daß sie vom Gotteshaus Muri in Beziehung dcS Falls gar zu hart gehalten^ bqg ^ ^ollcShauS, welches das zweite Fallrecht in ihrer Gemeinde habe, lasse, nachdem die Gemeinde^ bestx „brecht mit dem Landvogt um eine Rccognition übereingekommen sei, durch seinen Ammann^'"tk Vieh schätze da eS nur das Recht habe, daS zweitbeste anzusprechen. Die Beschwerde wird° genommen. Absch. 395, 8 21.
IS. Zehntensachen.
^ a- Ausbrüche.
. (l744.) Der Landvogt fragt an, ob die drei ersten Zehntenräube von Aufbrüchen auf den
^ aus der Obrigkeit bezogen werden müssen, oder ob sie den Zchntherren zuständig seien. Es
" Ordnung von 1729 (Bd. VIl. Abth. 1, S. 976, Art. 147) verwiesen. Absch. 8, 8 17.
b. Anstand mit dem Stift Schanis.
^bli>n^^' Es hatte sich ein Anstand wegen dcS Bezugs deS Zehntens von vierzehn Jucharten neu
t^^gt ^'"^dgüter, welche bei Gnadcnthal liegen, mit dem Stift SchäniS erhoben. Der Landvogt wird^^^"bung mit einem Beamten dieses StiftcS eine Untersuchung vorzunehmen und daS Resultat^ . ""bZUthcilcn, damit eine Verfügung getroffen werden könne. Unterdessen soll der Betrag desEutzens versilbert werden und der Landvogt bis AuStrag der Sache darüber Rechnung führen.