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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Untere freie Aemter.

13. Justizsachen.

s. FaßnachtSabrichtungen. ^jhe-

Art. 133. (1744.) Auf den Bericht des Landvogtö, daß das Land die FaßnachtSabrichtunguhalten wünsche, läßt man es bei dem alten Herkommen verbleiben. Absch. 8, § 16.

d. Erbrecht. i»

Art. 134. (1766.) Abgeordnete von Wehlen, Sarmenstorfund Wohlcnschwyl bitten, ve»

ihrem Erbrechte der Artikel abgeändert werden,durch welchen diejenigen Geschwisterkinder, vercn ^ ^dem letzt verstorbenen Geschwisterten, mithin ihrem Oncle und ihrer Tante, schon vorherErbgang völlig ausgeschlossen seien und ihrer Aeltern Tod entgelten sollen" und zwar nach der sei,auf dem fraucnfeldischen Syndikat 1765 den Aemtcrn Muri und Hitzkirch der Erbgang bestimm!nämlich:daß die Kinder ihrer Aeltern Tod nicht mehr entgelten müssen, sondern zu derselben nawTod abgehenden Brüder und Schwestern Verlasscnschafl juris reprmsentalionis sollen greifenso, daß in diesem Punkte gegen die fremden außer den Gemeinden Angesessenen das Gegenrechl m ^werden." Die Gesandten von Zürich und Bern willfahren, die von GlaruS nehmen daS Ansu^^jerlLcaoäum. Absch. 276, 8 21. jj 133. (1767.) Diese angesuchte Aenderung wird von den StändenAbsch. 281, § 24.

c. Fertigungen.

Art. 13«. (1771.) Dem KrummamtSgericht im Hermctschwylcramt wird auf sein Ans» uwegen des weiten WcgcS zu dem GcrichtSorte von jedem Hundert Gulden zwanzig LucernerschillmögungSgcld zu beziehen, unter dem Vorbehalt, daß künstig demselben weder Speise noch Trank veraAbsch 828, § 31. >! 137. (1772.) Obige Bestimmung wird auf die Vorstellung der Gcm"'^ ^dahin abgeändert, daß cS bei der Landsordnung und der Taxe von zehn Schilling bleibt. Absch-

ck. Appellationstaxen. . hat, ^

Art. 138. (1772.) Sobald jemand in bußwürdigcn Sachen appellieren zu wolle» üch ^hat er sogleich den Appellationsducatcn zu erlegen und, wenn er nachher den Appellationsreceß a"dnimmt, noch die gewohnte Taxe für denselben zu bezahlen ; jedoch ist er weder in dem einen, nochFall gebunden, die Appellation zu proseguieren. Absch. 337, 8 32.

e. Bauerngericht zu Tägeri (Teggerig). ^

Art. 13«. (1775.) AuS Anlaß cineö ProccsscS kam in der Oeffnung von Tägeri vom " Axpitcr"Vergleich zum Vorschein, welcher zwischen beiden Landvogtciämtern von Baden und den1539 errichtet wurde und einen Artikel enthält, nach welchem in bußwürdigen Sachen ein und

über seinen GerichtSangehörigen, wenn dieselben sich beschwert glauben, sich vor einem unparUUappellabeln Banerngerichte zu stellen und von demselben zu erwarten habe, daß die von ihmBußen aberkannt und er zu Bezahlung der durch Versammlung eines solchen Gerichtes und ^

verfällt werde. In Berücksichtigung der Gefahr, welche der GerichtShcrr von Tägeri In»^?

nirgends üblichen Inappcllabilität eines Bauerngerichtö, tragen die Gesandten auf Abschaffung § 2 ^

bilität dieses Gerichtes zu Tägeri und auf Herabsetzung der Kosten bei den Hoheiten an. A 'I ) ,,xr,ig^^sj 14«. (1776.) Nach dem Willen der Hoheiten ist die Inappcllabilität dcS unparteiischen ' ^zu Tägeri in Klagsachen gegen den dortigen Gerichtsherrn von Mellingen ausgehoben. Bei du^bei allen gekauften gewöhnlichen Gerichten dieser Enden werden.die Kosten dahin moderiert, da