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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grasschaft Baden.

». Verwaltung der Gemeindegütcr.

Art.«. (1771.) Die Gesandtschaft von Bern rügt instruktionsgemäß, daß, wie verlaute, ^waltung der Gemeindegüter, namentlich der Spitalgüter nickt in Ordnung sei, daß der Verwalter ^restanzen statt mit baarem Gelde mit schlechten Schuldverschreibungen bezahle, daß der Magistrat statt ^Bürgern Getreide zu vertheilen, seinen nächsten Verwandten Getreide um einen geringen Preis zuke« ^Die Gesandtschaft trägt aus eine Untersuchung an. Die übrigen Gesandten, ohne Instruction, uck""Antrag in den Abschied. Absch. 328, § 19.

r. w-»nn«... ^

Art. SÄ7. (1747.) Der Gemeinde Würcnlingen soll auf ihr Ansuchen gestattet werden,

Zucharten Waldboden in den hohen und Frohnwaldungcn zu Ackerfeld zu machen, und zwar .zstt»

Bedingungen: 1) Diese Gnade erstreckt sich bloö aus zehn Jahre; auf zwei Jucharten muß ein p 'von jungen Eichen angelegt werden. 2) Dieses Land darf nicht verkauft, vertauscht oder verplansondern hat gemeines Gut zu bleiben. 3) Die Gemeinde hat als Rccognition von jeder JuckartKernen zu entrichten. UebrigenS behalten sich die Stände vor, in hohen und Frohnwälvernbeziehen. AlleS wird jedoch .ick i-oteiencknm genommen. Absch. 42, 8 7. jj SÄ8 (1746.)kommt um Befreiung vom Zehnten von jenen fünfzig Jucharten ein. Zürich ist geneigt zu wst st'

Bcrn ebenfalls einwilligt; die Gesandtschaft Berns erklärt, daß ihre gn. Herren und Obern nicht c ^nimmt aber das Ansuchen Würenlingens ack rvkorenckum. Absch. 53, 8 6. jj«. (1749 ) "wiederum willfahren. Bern und Glarus sind zwar der Ansicht, daß der Zehuten neben jenem VN»werden könnte; ihre Gesandtschaften wollen aber das Angehörte ack retvi-kuckuw ot ack ^

Absch. 65, 8 8. SS«. (1759.) Die Instructionen der Gesandten lauten dahin, daß 1 ' ^,zebh^'Zehnten von diesen fünfzig Jucharten anSgestockter Waldung, welche während zehn Jahren zuwerden sollen, zu erlassen sei, so daß bloS der auferlegte Canon von 6 Mütt (2 Wierling) ^

daS Schloß zu Bade» geliefert werden solle. Bern fügt bei, daß, »penn nach Vcrfluß dieserrenlingen »m weitere Gnade anhalten und dieselbe erlangen sollte, es ohne anderes den Zehnten zu ^ HsxcgßAbsch. 76, 8 8. ß SSI. (1753.) Hinsichtlich der 1749 der Gemeinde bewilligten AuSstockuist^^.^ xe»genannten Stückes bleibt eS bei der Concession, hinsichtlich des zweiten größern Stückes bei dc»>^

1749; da aber dieses Stück Land weit mehr als fünfzig Jucharten hält, so sind die nochzwei Pierling Kernen von siebzig Jucharten zu zahlen. Absch. 129, X 12. ft SS2 (1757.)

Würenlingen bittet um Verlängerung der Erlaubniß, diese fünfzig Jucharten in Aspegg als Äckcrzu dürfen. Es wird der Borschlag an die gn. Herren und Obern gebracht, dieser armen z)enüb'^

genossene Concession auf fünfzehn Jahre zu verlängern. Absch. 174, § 13. jj SSS (17c»8,>jener fünfzig Jucharten als Ackerfeld wird der Gemeinde auf zehn Jahre verlängert. Sicden Zehnten als den gebührenden Canon zu entrichte». Absch. >84, § 16. S3Ä. (1768.) ' ^ ycrstdieses Ackerlandes, jetzt siebzig Jucharten, wird der Gemeinde, sowie die Verordnung von (1?^

Benützung aus weitere zehn Jahre unter Ratificationsvorbehalt bestätigt. Absch. 294, 8 9 ^ nv^ ^Es erfolgt die Ratification. Absch. 399, 8 9. SS«. (1774.) Der Gemeinde wird bcp^"'

chatten Holzboden zwei Jahre mit Feldfrüchtcn zu bepflanzen; nachher aber sollen dieselben »utwerden. Absch. 361, jj 19.