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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft Baden. 877

^ Grund- und Bodenzinse und der Zehnten des Gotteshauses Wettingen einige wettmgische Güter,ber Stadt Baden Gerichten und Märchen liegen, ebenfalls in die Bereinigung gezogen habe, daderselben der Stadt zustehe. Da nach einem vom Landvogt eingegebenen Berichte manche^°n»kn ^ Stadt angesprochene Recht obwalten, wird der Landvogt beauftragt, zwar die

Reinigung zu Ende zu führen, Baden aber vorbehalten, sich bei den Standen wegen seines vcr-^»sb ^'chts zu melden oder dem Landvogt ein Memorial zu übergeben, das derselbe dann, mit einemLeitet, in die Orte zu schicken habe. Absch. <60, 8 16. >! 5»». (1757.) In Folge jenes«vllxy^ ^"geschickten Memorials wird instruktionsgemäß verordnet, daß, wenn die wettingische Bereinigung^'"/sei^ ^ gewöhnliche Anlobung vor sich gehe, zu dieser Verhandlung jemand von Baden zu ver-die» .. ' "'elch^r derselben beizuwohnen habe, bei welcher Gelegenheit dann der Canzlei der Stadt Baden' zukommen sollen. Absch. 174, 8 20.

. A- Schloß.

^ (1759.) Bereits vorgenommene Reparationen werden gutgeheißen, vorzunehmende genehmigt.

^ ' ' ^ 24 I! (1765.) ES soll eine neue Schloßscheune gebaut werden. Der Landvogt hat

einzusenden. Absch. 255, 8 14. !! (1766.) Der Bau ist zu Ende zu führen, zur Be-^Pell/ ^chelben eine Mauer der kleinen Badenerstraße nach zu ziehen, die gegenüber stehende baufälligepassendem Ort zu verlegen; weil dabei das Landgericht gehalten wird, sollen neue^ und dieselben in der Scheune aufbewahrt werden. Die Bezahlung der Kosten dafür nimmt

^ Gesandtschaft all rokorvnckim. Absch. 270, 8 11- ^ 3äl2. (1767.) Der AmtSstatthalter legtbie Baute ab. Die Unkosten werden unter RatificationSvorbehalt auf die Stände repartiert,ü (1775.) Dem Landvogt wird überlassen, die nöthigen Reparationen machen zu

^sch. ggg ^ ^

^ /i. Großer Rath.

^ Vs ^770.) Der Stadtmagistrat von Baden hatte ohne Vorwissen der regierenden Stände

^'"Ue an tauglichen Personen .die Zahl der Mitglieder deö großen RatheS von vierzig auf dreißig

'"»> Tic ^ Rechenschaft darüber gezogen, vindieicrt sich der Magistrat die Bcfugniß dazu durch Briefe

"amentlich durch die 1450 und 1712 errichtete» Capitulationen. Wenn auch die vorgebrachte Be-Gesandten ziemlich einlcueytcnd scheint, so wird dem Magistrate doch die Weisung gegeben,^ ^ Amtsstatthalters auf gedeihlichere Maßregeln bedacht zu sein, um dem Ucbelstand abzuhelfen,^s'rcus ^ ^ ^1771.) Zürich will diese Reduction genehmigen, Bern zuerst die Titel des

"'cht ""'^suchen; GlaruS glaubt, daß dergleichen Veränderungen ohne Vorwissen der regierenden Stände^ Ti,^" b^geiwmmen werden, und nsill die Gründe und Gegengründe anhören. Eine zur Untersuchungizg,, ^"lücftellte Commission berichtet, daß der Magistrat nack dem Freiheitsbrief des Herzogs Leopold^lbc "achherigcn Bestätigungen und der Eapitulation von 1712 zu einer Verminderung sich berechtigtObgleich der Nebengcsandte von GlaruS nunmehr Bedenklichkciten in dieser Verminderungbaß, ^'e Kommission doch vor, dieselbe auf eine Probezeit von zwanzig Jahren zu genehmigen und zwarßier^"" brei Stellen von den dermalen noch 36 besetzten vacant geworden sind, eine Wahl vorgcnom-Neue Uu"^ Großräthc aus 60 gesunken sei. Nack zwanzig Jahren soll dann

^ ^ ivsid der Zweckmäßigkeit von Seite des Stadtmagistratö vorgenommen werden. Dieser Vor-

Hoheiten hinterbracht. Absch. 328, 8 18.