Druckschrift 
7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
Seite
876
Einzelbild herunterladen
 

876 Grafschaft Baden,

Ersparung der Kosten abzuschaffen. Absch. 337, 8 15. 327. (1773.) Die Mahlzeit wird abgcst^^,Huldigung von 1775 an alle zehn Jahre eingenommen. Absch. 347, 8 14. » 328. (1774.) ^ordnung wirv bestätigt. Absch. 361, 8 2l). jj 32». (1775.) Die Huldigung findet statt. Dcwist eine detaillierte Beschreibung derselben beigelegt. Absch. 368, 8 19.

b. Sitzunzslocal des Syndikats.

Art. 33». (1748.) Der Landvogt wird beauftragt, die Sessel im Sitzungszimmer verbessern lund den Schlüssel zum Zimmer dann zu seinen Händen zu nehmen. Absch. 53, 8 4.

c. Reformierte Kirche. . ,Me»^

Art. 331. (1748.) Die Gesandtschaft von Bern trägt instruktionsgemäß darauf an, demwo.'^^tPfarrer Emanuel Frank zu Baden, dessen zehnjährige Amtsdauer im September exspiriere, dieselbe ^s'lzu verlängern, bis er einen Ruf auf eine andere Pfarrei würde erhalten haben. Die zürcherische ^ ^ ^nimmt den Antrag ack rokoroncknm und stellt die Zustimmung ihrer Obrigkeit in Aussicht. Abich-s 332. (1759.) Dem Landvogt wird aufgetragen, die nöthigen Reparaturen an der 5»

vornehmen zu lassen. Absch. 192, 8 26. ss 333. (1769.) Es wird ein Borschlag zuder Kirche vorgelegt; diesen soll Zürich untersuchen und sein Befinden Bern mittheilen. Absch '

Ä. Judikatur. «Magist^

Art. 33A. (1754.) Zu Beilegung eines Streites zwischen dem Landvogteiamt und demBaden wegen der Judikatur wird für Baden Folgendes als Richtschnur aufgestellt: 1) Ein jeweilsder Grafschaft Baden, welcher Bürger der Stadt ist und in derselben wohnt, ist sammt dem, A,,,!der Krcuzmarchen ihm gehört, der Jurisdiction und den Rechten der Stadt Baden unterworfen, st ^seine Pflichten vorbehalten. 2) Ein Schloßläufer, welcher innerhalb der Stadtmarchen seßhast ^ ^dieser Jurisdiction nicht ausgenommen. 3) Der evangelische Pfarrer hat in Sachen, in wclclu"und die in der Stadt Märchen gehören oder in denselben vorgehen, das Richtcramt des Magistr"

anzurufen, außer wenn etwas wider die landsfriedlichen Ordnungen geschehen sollte. 4) D>cist

Lehenleute, welche auf den in den Stadtgerichten liegenden Schloßgütcrn sich befinden, gehören

die Jurisdiction der Stadt, sowie 5) das Hausgesinde und die Einwohner derjenigen Häuser, wc w W

beamtcn innegehabt und bewohnt werden. 6) Was Fehlbares während der Anwesenheit des Lanvr^ß^

dienzhause. von den citierten Parteien begangen wird, bestraft der Landvogt, alles andere, waS ni ^ fiq»»vorgeht, ist der Judikatur der Stadt unterworfen. 7) Die Streitigkeiten, welche auf den der st>b'thümlich zuständigen, aber in der Stadt Gerichtsmarchcn gelegenen Gütern und Grundstücken vvon der Stadt beurtheilt und entschieden werden. Absch. 132, 8 14.

Spital. zu

Art. 333. (1754.) Die Stadt Baden stellt daS Ansuchen, man möchte ihrem Spital, we^^^schwpl und in dem Trostburgcrtwing Universaldccimator sei, gestatten, von den Novallcn -^hrgäng^unmittelbar in dem Zehntbezirk begriffen seien, den Zehnten zu beziehen, nachdem die drei ^st"^^. !! ^ ^Hoheit würden zugekommen sein. Das Ansuchen wird all i-okvrenclum genommen. Abich-(1755.) Dem Ansuchen wird von den Ständen willfahrt; übrigens bleibt eS bei den übererrichteten Abschieden, und die Stände behalten sich die Disposition vor. Absch. 147, 8^2. ^

f. Bcreinigunqsrecht. . ^ hei ^

Art. 337. (1756.) Abgeordnete der Stadt Baden beschweren sich, daß das Landvogtcm

/