Grafschaft Baden.
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, ^ e. Zug- und Gantvcch«.
«IS. (1751. i75z 175Z.) E. Art. 213. 214. 215.
H ck. Judikatur über die Kirchcnstühle.
^ die ' ) 2in Folge der in der Gemeinde Zurzach entstandenen Frage, wem die Judikatur
^chcnstühle daselbst zugehöre, wird dem Amtsstatthaltcr der Auftrag gegeben, dem Pfarrer und den^6v°s ^^^btcn Meinung schriftlich abzufordern, das Factum den Gemeinden mitzutheilen und deren>!iherwarten. Absch. 309, 8 34. » SIS. (1770.) Der SlmtSstatthaltcr zeigt an, daß beide Par-w' Laufe des Jahres verglichen haben. Absch. 320, § 31.^ c. Nietheim,
de ^ ' ^6- (I745.) Der Gemeinde Ricthcim wird gestattet, etwa 25 Jucharten im Hochwald Laubberg,Weihermatt anstößig ist, aufzubrechen. Ist der Wald auSgcstockt, so soll der Boden drei JahreBüchten angesäct und nach dieser Zeit als gemeiner Wcidgang im Frühling und Herbst gebrauch»^ G. halben Juchart aber, welche jedem Gemcindcgcnosscn bei der Vcrthcilung zufällt, darf derselbe
«>S H ^'»tag hjg Bartholomen daö Heu für sich abmähen. DaS Ganze hat Gcmcindcgut zu verbleiben;°^er„ bezahlt die Gemeinde jährlich drei Pfund Gelds. Die Kosten fallen nicht der Gemeinde zu,
^ dsi g." ^"'eindegcnosscn, welche dergleichen Güter bekommen. Absch. 22, 8 9. SI7. (1753.) Manbei der ihr ertheilten Eoncession verbleiben; werden aber Früchte auf diesem „Taubackcr'' ^ loll künftig der Zehnten davon aufgestellt werden. Absch. 120, 8 12.
Art. . 6. Koblenz.
^tie, (1746.) Der Gemeinde Koblenz wird auf ihr Ansuchen unter RatificationSvorbehalt ge-
^>l°n 10 Jucharten auf dem Laubbcrg auszubrechen und urbar zu machen gegen eine jährliche Recog«llV Aufbruch darf aber nicht länger als neun Jahre währen. Absch. 31, 8 7.»
^bej , ^ die Gemeinde diesen Laubbcrg bereits wieder zu Holzboden hat liegen lassen, so läßt mansenden. Absch. 120, 8 12.
v. Stadt Baden.
. Art. -y a- Huldigung.
(l?47.) Da seit der letzten Einnahme der Huldigung zehn Jahre verflossen sind, wird die^7.) ^''ber nach dem dem Abschiede beigelegten Cercmoniale eingenommen. Absch. 42, 8 10. 321.^kei, der Huldigung nach ebendemselben Cercmoniale. Absch. 174, 8 5. S22. (1766.) Den
vorgeschlagen die Städte Baden, Brcmgarten und Mellingen künftig alle fünfzehn Jahre in^ '^hmen, um ihnen die Unkosten zu vermindern. Absch. 270, 8 12. 32S. (1767.) Zürich
biesen Vorschlag; GlaruS will wenigstens dieses Jahr die Huldigung nicht einnehmen;^ Gesandtschaft hinterbringen. Absch. 281, 8 14. si S2Ä. (1768.) Sämmtliche In-
dahin, die Huldigung in obigen drei Städten künftig zu Ersparung der Kosteil alle fünfzehnk ^ ^4 "^men, das nächste Mal im Jahr 1772. Berns Gesandtschaft behält sich die Ratification vor.^ ^"'Uche,, ^ ^ (l769.) Bern gicbt seine Ratification. Absch. 309, 8 8. jj S2«. (1772.) Auf
tz ^^enci,' ^ladt Baden, cS möchte die Huldigung noch einige Zeit verschoben werden, wird der Antrag^ ig dieselbe erst 1775 und dann je nach fünfzehn Jahren vorzunehmen und zwar zu
^wche, die Mahlzeit aber, welche sonst nach dem Acte der Huldigung stattgefunden hat, zu