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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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874 Grafschaft Baden.

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den Hoheiten noch zn ratificiercndeS Mandat soll diesen Beschluß publicieren. Absch. 42, 8 . ge>(1747.) S. Art. 156. H 3V3. (1748.) Die Gemeinde Ztirzach ersucht, die Marktzeit beibräuchlichen Zeit zu belassen. (Die Kaufleute nämlich fingen schon am Dienstag, Mittwoch und -vor Pfingsten und vor dem eigentlichen Verenatag an zu verkaufen.) Zürich will es bei dem ^ hpvorigen JahreS, Bern in Folge von Informationen von Kauflcuten es bei der bisher üblichenwenden lassen, Glarus die Marktzeit bis auf vierzehn Tage ausdehnen. Bei so divergierenden 9 nW . ^t.das Angehörte von den Gesandten »4 roforonäum genommen. Absch. 53, 8 7. H 3«Ä. (1^'' zr157. II 3tt3. (1749.) Aus ein von Zurzach gestelltes Ansuchen werden unter Ratification»^wirklichen Markttagen erklärt auch Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag vor PfingstenHrcitag und Samstag vor dem letzten Montag des August. Ein Projcct zu einer Publication wirdschiede beigelegt. Die Ratification soll noch vor dem nächsten Verenamarkt dem Landvogt zugeianAbsch. 65, 8 12. H 3Mt. (1756.) Der Landvogt hatte ein den Lcdcrkauf betreffendes Mandatwelchem cS hieß, kein Gerber oder Ledcrhändler dürfe dem Leder außerhalb des Fleckens entgegengehe"/ ^ ^in noch außerhalb desselben einiges Leder auf Mehrschatz oder Fürkauf kaufen oder verkaufen; fernerln»^^.^niemand dasselbe in die Häuser verstecken, sondern auf den ordentliche» Markt thun und da>e '

Gegen diese Bestimmungen erheben Gerber, Schuhmacher und einige Stände Einsprache. In F^iff ^gege"dieses Mandat dahin erläutert,es solle fürohin niemand, wer der sei, dem Leder außer den ^ ^ ^gehen, auch weder in noch äußert demselben erkauftes Leder wieder daselbst verkaufen". Absch' ^Stt7. (1752.) Der Landvogt berichtet, daß männiglich in Beziehung auf die Pfingstmesse mitvon den Ständen wieder verminderten und auf den alten Fuß gesetzten Termin der Markttage t"hingegen wünschten einige fremde Negotianten, daß der Vcrenamcsse etwa zwei Tage (Freitag "»zugegeben würden. Die Gesandten lassen es bei dem bewenden, was die Hoheiten verordnet N166, 8 5. I> 3V8. (1753.) Es wird für nöthig erachtet, in dem Mandate, daS jährlich 6^

zu Zurzach zweimal publiciert wird, eine Erläuterung zu dem Passus zugeben, welcher lautet- ?crb^der schädliche Fürkaus und Widerkauf der nöthigen und ouri-salen Waaren in Zurzach g""^

sein". Die Direktorien der commercierenden Stände werden eingeladen, ihre Ansichten ineinzugeben, damit aus künftiges Syndicat instruiert werden könne. Absch. 126, 8 16. II ^

gesammtc eidgenössische Eommercium gicbt ein Memoriale ein, welches dem Abschied beigelegt w>rsandten sprechen sich dahin auS, daß in dieser Sache vorzüglich die Frequenz und Aeufnung beBetracht zu ziehen seien, sowie das, was dem ganzen Publicum, nicht was der Gewinnsucht Einzc > -ck

sei. Ucberdieß wird nachgewiesen, daß seit 1554 dieses Mandat in solchem Tenor proninlgurAbsch. 132, 8 5. II Sil». (1755.) In Folge der in dem Memorial der Kaufmannschaft ei"'M ^tive, und um der Freiheit des Handels keinen Eintrag zu thun, namentlich auch um der I"bu>"Handelsmannes Vorschub zu leisten, wollen Zürich und Bern jenen Artikel (Art. 568) aus dem . ^ 'Meßmandat eliminieren, die übrigen Specialverfügungen, namentlich die den Ledcrkaus resck^

erhalten. Die Gesandtschaft von GlaruS will jenen Artikel nicht fallen lassen, daS Angehörte a ^

Absch. 147, 8 5. I> Sil. (1756.) Zürich und Bern erklären jenen Artikel fallen lassen zu Perkeswill es beim Alten bewenden lassen. Absch. 166, 8 16. H 312. (1769.) Zu Erleichterungmacht sich auf die Klage von Glarus Zurzach anheischig, das WaghauS zu erweitern, die WagStunden auszudehnen und Wäger undSteinlupfer" zu beeidigen. Absch. 369, 8 26.