Grafschaft Baden. 873
^»lint ^ vordeschriebcne Bedinge aus gewärtigen Wir dann auch ab Seite mehr-
eine stets beflissene Befolgung der Anno 1728 und 1731 errichteten und durch das^>ein 19. August 1760 mit mehrerer Erläuterung bekräftigten Verordnungen, welch letzteres demnach^l>r Abrief (wie hinten nachzusehen ist) wörtlich einverleibet wird, mit dem gemessenen Befehl an das>» die in wichtigen Fehlern begriffenen Juden mit der Landsverweisung sammt Weib und Kindern
einer- und anderseits, die vorbcnamsete Mandate und Verordnungen zum Verhalt der ganzen
^teni " euuatz gegenwärtiger SchlrmSerltzcuung gcwoymcr -»^rren puvlulcrcu zu uigeu. uurv vr„c»
lsss^ .^'"b festem Urkund nun haben wir gegenwärtigen Brief in unser aller Namen ausfertigen
^ Montags den 5. August 1776." (Beigefügt ist das gedruckte „Judenmandat in Ansehung
^nungöformel" vom 10. August 1760.) Absch. 379, 8 17.
21». LocaleS.
(Zürich und Bern: Art. 514. 515. 531-533. 553-5600^ s. Kltngnau.
^ (1744.) Den drei Begehren der Stadt Klingnau (s. Bd. Vll.. Abth. 1, S. 1034, Art. 468
^ Nec ^ bcr Weise entsprochen, daß ihr der Zehnten an jenen drei Orten überlassen sei, daß jedoch^ bst "on dkm 18 Juchartcn betragenden Stück Landes an dem Coblenzcrbann 8 Pfd. und von^Hlh bcr Aare, das ihr vor zwei Jahren zu Lehen übergeben worden, 4 Pfd. Gcldö von ihr zu be-bu>gcgen wird ihr der Zehnten von den Früchten überlassen, die in dem kleinen wiederum einge-^ich, h" ^'chwaldungsplatz von 12 Juchartcn bis zu Mehrerin Auswuchs der jungen Eichen gepflanzt werde».^Hi>» ^ ^ ^ (17^3.) DcS GrienS und des Stück Nengrüts halber bleibt es bei den Abschieden;
aber soll in drei Jahren wieder zu Waldung angelegt werden. Absch. 120, 8 l2. jj »l»i».^ ^ ^""eindc Klingnau kommt mit dem Ansuchen ein, ihr den 24 Juchartcn haltenden Hönggerackcr,^ "ud Frohnwäldern auögercutct worden, wiederum auf zwölf Jahre zum Anblümcn zu übcr-^ ^'tificationsvorbehalt wird dem Ansuchen gegen einen jährlichen Canon von zwölf guten Gulden' ^sch, Zl)9, z 10.
b. Zurzach.
a. Einzuggeld.
^ Äih (1745.) Die Gemeinde Zurzach hatte kürzlich die bisherige Ucbung, daß eine fremde Tochter
^ ist ^'"!"gsgeld haben müsse, bestätigt und noch hinzugefügt, daß eine solche Tochter überdieß noch 10'^elte/g/^^"bekassc und 10 Gld. dem Spitalamt zu geben habe, woraus Hauöarme und Söhne un-'^ttt Erlernung von Handwerken unterstützt werden. Die Verordnung wird vom Syndicate
' "bsch. 22, 8 5.
Alz . t>. Markt.
"ach (1747.) Auf eine Eingabe des Landvogts hin, deS Inhalts, daß der Zurzachermarkt nach
längere Zeit ausgedehnt werde, wird, obgleich Deputierte von Zurzach mit dem Ansuchen
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Bartholomäi anfangen und am Montag nachher, d. h. am ersten Montag im September
^s, möchte die Zeit der Märkte nicht beschränken, festgesetzt, daß nach alter Ordnung der Pfinzst-
^ ^v». '^^"3 »ach Pfingsten beginnen und am nächstfolgenden Montag ein Ende haben, der Vcrenamarkt
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und nach dieser Zeit darf bei hoher Strafe und Confiöcation nichts verkauft werden. Ein von
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