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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft Baden. 839

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wolle. Die Gesandten von Zürich können von sich auS nicht eintreten, da ihr Stand den^arus ^ unzulässig erklärt habe, nehme» aber daö Angehörte all rokorenckum; die von Bern und^ solchen Verhältnissen kein Bedenke», den Kauf zu gestalten, und nehmen ihn all ratiN-H Rarification erfolgen, so sei die Landöordnung zu reservieren und darauf zu sehen, daß

^ Stück Land gezogen werde. (Bern verweigerte die Ratification den 30. August.) Absch.

^°sv ^ (1770.) Obgleich Acquisitioncn in todte Hand nicht zulässig sind, wird unter Ralifi-

Spendamt der Stadl Baden gestaltet, die mittlere Mühle zu Baden von der Wittwe^ behaupten kann, zu acquirieren unter der Bedingung, daß dieselbe innerhalb

l"" wieder in fähige Hand gestellt werde. Absch. 320, 8 13.

^ 8- Folgen des Auffalls.

^fte» H763.) Den verauffallten Bauern soll künftig der Zugang zu den Gemcindezusammcn-

Mehren und Mindern nicht gestattet werden. Absch. 230, 8 11. j> 223. (1764.) Obige"3 wird ratificiert. Absch. 243, 8 12.

IS. Fall und Abzug.

Anstand mit dem Bischof von Constanz wegen des Abzugs zu Ober-Thengen, Herdernn, und Ltenheim.

a. 22)»

(1744.) Der Bischof von Constanz beschwert sich, daß der Obervogt zu Kaiserstuhl in der^vvgle ^ Zustehenden Abzugörechtes in den Gemeinden Obcr-Thcngcu, Hcrdcrn und Lienhcim vom^>tcsf verhindert werde; andererseits klagen jene Gemeinden, daß ihnen neuerdings Zumuthungcn in^^sselb' "om Obcrvogtc gemacht, daß ihnen ferner ihre Docunicntc und Briefschaften von

^unterhalten werden. Sic bitten zugleich um Ertheilung von Salvc-Guarde-Patentcn, wie^ ^isch,. " ^"her in kriegerischen Zeitläufen gegeben worden seien. ES wird gut befunden, das Schreiben^steg ' ^wie ein von der OberamtScanzlci ausgefertigtes Memorial dem Abschied beizulegen und für^ instruieren zu lassen. Der Bischof wird ersucht, einstweilen mit Exemtionen innezu-^ " ^""uudcn ihre Briefschaften verabfolgen zu lassen. Endlich wird verordnet, diesen Gemeinden

°i>' 3, § "kirrenden Orte Salvc-Guarde-Patentc auf dem Fuß der früher ertheiltcn auszufertigen.Dc ^ (>745.) ES wird berichtet, daß seit einem Jahre Fall und Abzug nicht mehr bezogen

Bischof wird daö verdankt und die Erwartung ausgesprochen, daß diesen Gemeinden nichtswerden. Der Obervogt von Kaiserstuhl wird vorbcschiedcn, erscheint aber nicht. In? ^"'ein^ " 'b'" hohe Mißfallen bezeugt und der Befehl zugesandt, innerhalb vier Wochen die^ase ^'""rhaltencn Schriften dem Landvogl auszuliefern, zugleich auch eine mit Androhung von^Ü jt, leo""^ BZarnung, künftig der Abhaltung von Gemeinden in jenen Orten kein Hinderniß in dendsi^ ^bsch. 22, 8 3. 22«i. (1746.) Fall und Abzug sind einstweilen nicht mehr bezogensind extradiert; hingegen hatte der Bischof von Constanz in einem Schreiben vom 26.

^ Ansprüche auf den Bezug von Fall und Abzug wieder geltend gemacht. In einem Antwort-

^lfestettt, daß durch den Vertrag von 1619 diese Gemeinden die Exemtion von Fall und/!^°s bv>i ^ h^>"n und selbige seitdem nie bezogen worden seien. Absch. 31, 8 3. jj 227. (1747.) Der^ erneuert seine Ansprüche auf den Abzug in den oben genannten Gemeinden. Er erklärt,

""nent von 1619 kein Authenticum sei, und citicrt Beispiele, daß seit 16l9 vom Obervogt Abzug