838
Grafschaft Baden.
o. Vogts- und Waisensachen. ^ ha-
Art. 211 (1751.) Da sich keine Ordnung über Bevogtung von Wittwen und Waisenherigen Emolumente vorfindet, wird der Landvogt beauftragt, die von den Niedern Gerichtsbarkeiten ^Städten bis dahin beobachtete Praxis kennen zu lernen und dann einen Entwurf einer Ordnung a» ^^lllund denselben künftiges Jahr vorzulegen. Absch. 86, 8 9. II 212 (1752.) Die vom Landvogt ^
Ordnung wegen Bevogtung der Wittwen und Waisen wird mit einigen Abänderungen genehmigtden Druck publicicrt, um aller Orten in der Grafschaft gchandhabt zu werden. Absch. it16, 8
ü. Zug- und Gantrccht. „
Art. 21». (1751.) Die von Zurzach beschweren sich über Bcnachtheiligung durchund Gütern von Seite Fremder und bitten, es möchte eine Vorschrift gegeben werden, wie zg bc>
Käufen und Verkäufen, Fertigungen, Zügen und Ganten vor Gericht und am Rechten zu ^
handeln sei. Die Supplicationsschrift wird dem Abschied beigelegt. Absch. 86,. 8 13. !I 21^ ^<mdte"von Zurzach wiederholen ihr Begehren und suchen in einem Memoriale um ein MehrereS nach- ^befinden unvorgreiflich, daß cS wohl das Beste sein würde, wenn dem Flecken Zurzach »ichlSvergünstigt, sondern wenn derselbe.zur Observanz des in der ganzen Grafschaft üblichen Zug- ^ 56
angehalten würde. Die Gesandtschaft von GlaruS nimmt das Angehörte all rotvionllum. Ablw- „»t
21S. (1753.) Es wird für unzweckmäßig befunden, dem Marktflecken Zurzach ein besond'"
.^. .... .. . . a zl» ...»
Gantrecht zu bewilligen; man läßt eS bei der alten Praxis bewenden. Absch. 126, 8 4- II -Der Landvogt berichtet, daß einem Angehörigen der Grafschaft eine ihm in der Vogtei Mcttaugischen gehörende Matte um dm Preis, um welchen seine Vorältern 1669 dieselbe gekauft hätten,werden, und daß derselbe an Einsammlung des Heueö gehindert werde; ferner habe einer von ^
Zugrecht an eine halbe Juchart Reben, welche einem Angehörigen der Grafschaft eigen chi, " rclGemachte Vorstellungen und angedrohte Repressalien hätten bis dahin nichts gefruchtet;
Landvogt zu WaldShut sich an die Regierung in Freiburg gewendet und vorläufig mündlich venu'daß diese Sache von selbst fallen werde, da sie nur von einigen Wenigen betrieben worden sei-wird arrfgetragen, wenn sich neue Auftritte ereignen, den Ständen sofort Nachricht davon z« tft395, 8 13.
0. Gültverschreibungen von Gütern, welche in der Grafschaft Baden und der Herrschaft
Regensberg liegen.
tcl"
Art. 217. (1753.) Da dem Abschiede von 1654, welcher von den Gültverschreibunge"handelt, welche in zweierlei Jurisdictionen liegen, nicht mehr nachgelebt wird, so wird das Prci'ft
einkunft mit der Herrschaft RegenSbcrg in dieser Beziehung all latikioanllum dem Abschied §
soll nach der Ratification den nieder» Gcrichtsherren und den Schreibereien mitgetheilt werden, 'e 'II 218. (1754.) ObigeS Project wird ratificiert. Absch. 132, 8 6.
f. Verkauf in todte Hand. MN ^
Art. 21». (1755.) Margaretha Wangcr geb. Boviner bittet um Genehmigung ei»'^ ^ireO'^Gotteshaus Mariä Krönung zu Baden und ihr projectierten Kaufes von 5'^ Juchartcn inPapiermühle genannt. Das Ansuchen wird zu Händen der gn. Herren und Obern in den Al'I ft ^ zk>e>t'Absch. 147, 8 13. H 22». (1756.) Nachdem der Kauf nicht ratificiert worden, wiederhv^ chUsein Ansuchen mit dem Beifügen, baß es dieses Areal zur Erweiterung des Klosters benutz'"