meindcn ein besiegeltes Exemplar vorfinde. Den von de» constanzischen Deputierten eiticrten
Bezug des Abzugs werde« andere entgegengehalten, welche zum wenigsten beweisen, daß der Besitz ^ ^
840 Grafschaft Baden,
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bezogen worden sei, während die Gesandte» aus dem Spndicatc behaupten, daß, wenn sich auw At'
cation jenes Instrumentes vorfinde, dasselbe doch müsse ratificiert worden sein, da sich in einer jener ^
Beispiels
Besitz kc>"'
war. Die einen Gesandten wollen, da die Authenticität jenes Instrumentes nicht nachgewiesen werde»Reciprocum des Abzugs vorschlagen, die andern jene Gegengründe dem Bischöfe in einem Säll-iluandcrsctzen. Bei solcher Divergenz der Ansichten wird die Sache all reiorcnclum genommen »nvleiten zur Deliberation anhcimgcstellt, wie dem Bischöfe zu antworten sei, Abjch. 42, 8 <3, !! " ^ zAl^Dem Bischof von Konstanz wird geantwortet, daß die regierenden Orte, obwohl daö Instrument ^nicht für „ein gänzliches Nihilum" angesehen werden könne, doch aus Eonsidcration für Jhro fürs >von dieser Materie abstehen. Absch. 53, 8 11.
b. Anstand mit dem Collegiatstift zu Zurzach.
Art. 221». (1747.) Das Collegiatstift zu Zurzach hatte von dem Vermögen des Franz Hüsig Ü' 'weil derselbe zu Rckingen in der Grafschaft Baden, wo er Bürger war, eine Mühle gehabt, den ' ^Das Collegiatstift, aufgefordert sein Recht dazu darzuthun, beruft sich auf einige Ortöstimmcn, Da a^r ^ ^ jz,stimmen nicht von allen Orten gegeben worden sind, wird die Sache all releranüum genommen.
c. Abzug von einem Hof zu Sprcitcnbach. ^
Art. 230. (1754.) Auf die Frage des LandvogtS, ob von einem zu Spreitcnbachder Untervogt Koller zu Wiedikon innegehabt habe, der aber dermalen verkauft sei, der Abzugsolle, antworten die Gesandten von Zürich und Bern, daß Koller des Abzugs zu entheben sei, tv>lLand nicht nur mit und neben der ehedem nach Wiedikon verfallenen Verlassenschaft sei uern , ^sondern auch daS Gut durch einen Lchcnmann und nicht anders besessen und beworben worden su- ^ d»'rische Gesandtschaft referiert. Absch, 132, 8 20. » 231. (1755.) GlaruS erklärt seine Zustiw»'Ansichten von Zürich und Bern. Absch, 147, 8 17.
(I. Anstand mit dem Kloster Fahr. Mi»
Art. 232. (1758.) Der Propst im Fahr macht dem Landvogt den Bezug desWasser gefundenen Mann von Engstringcn streitig, indem er behauptet, er habe dort den stinsi^Der Landvogt erhält den Auftrag, den Fall zu beziehen; dem Propst wird überlassen, ^ ^-rnl»
Spndicat darzuthun, Absch, 184, 8 14, jj 233. (1759.) Das Kloster Fahr remonstriert ^ d
den Bezug dieses Falles von Seite der Hoheit und beweist sein Fallrccht durch Dokumente- ^ ße»Ertrunkenen Mitteln bezogenen 20 Pfund erklären die Gesandten nun als eine aus Gnade» ^ >r^fiScation) übrigens sei daS Kloster befugt gewesen, von diesem Ertrunkenen den Fall zu beziehtauch ferner bei seinen Fall- und Lcibcigcnschaftsrechtcn geschützt werden. Absch. 193, 8 lt-
10. Grundzinse und Zehnten Vereinigung.
--.Allgemeines. ,. SxreiN'g""^
Art. 234. (1757.) In Beziehung ans die Zeit, innerhalb deren von den Landvögtc» du Ahssisi^ ^vorgenommen werde» sollen, wird folgender Vorschlag zur Disposition ver Obrigkeiten iu ^^chiig^nommen: Es bleibt bei dem Abschied von 1725 (Bd. VII. I. Abth. S. 975, Art. 41), wonach alle