836 Grafschaft Baden. '
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Holzern begangenen dem Niedern Richter zustehe, wird »cl rokeronäuw genommen. Absch. 368, 8 ^ ^(>776.) Bern behauptet, daß die Bestrafung der nieder» Frevel, ob sie in Privathölzernund Frohnwäldern der Gerichte Birmenstorf begangen werden, der Hofmeistern Königsfelden «gem Twingherrn zukommen; Zürich und Glarus hingegen, daß über kleine und große in den vor j ^und Frohnwäldern begangene Frevel die Judicatur dem Landvvgteiamt zu Baden gebühre, sowie arichtung der Forstordnung Abjch. 379, 8 16. H Ii»«. (1777.) Die Gesandtschaft Bernstionsgemäß, daß die Bestrafung aller und jeder in den Hoch-und Frohnwäldern der Gerichte hi"'
fallenden kleinen und großen Frevel ohne Ausnahme der Hoheit gebühren soll, die Bestrafunggegen, welche in den den Gerichtsherren, den Gemeinden oder Partikularen zugehörigen Hölzrr" ^^ll/dem Twingherrn, unter welchen sie gehören. Dabei beruhigen sich die übrigen Gesandten unterdaß dieß bloß auf die mindern Frevel sich beziehen soll, und daß dieselben von den gewöhnlichenlen zu Birmenstorf abgestraft und nicht nach KönigSfelden gezogen werden sollen. Absch. 395, 5
6. Mit der Gerichtsherrtichkeit Schwarz-Wasserstelz. ^
Art. I?»7 (1755.) Das Haus Schwarz-Wasserstelz spricht das Bcreinigungsrecht zu Fisck'«' ^,^>t ^Landvogt wird aufgetragen, die Documente zu untersuchen und dem fürstlichen Obervogt denSache auseinanderzusetzen; läßt er sich darüber nicht belehren, ein wohlmotiviertcö Memorial de»zuschicken. Absch. 147, 8 15. H I?»8. (1756.) Im Hinblick auf die niemals widersprochen«»'von 1747 und 1743 wird festgesetzt, daß das Bereinigungsrecht keinem nieder» Gericht und yosil^
der Herrschaft Schwarz-Wasserstelz zustehen könne, ohne daß eine besondere Concession von ver „e«>
den sei. Absch. 160, 8 7. H II»?». (1757.) Die Gesandten erkennen nochmals das Bereinigu»)^^,«Schwarz-Wasserstelz zu Fisibach nicht an, da dasselbe durchweg der Hoheit zustehe und Fisibach kel^mache. Absch. 174, 8 16.
e. Mit der schwarzenbergischen Regierung.
Art. 2l»<». (1766.) Die schwarzenbergischc Regierung hatte an einem Theil der Brücke ^ Klü^'eine Wache aufgestellt und an das Brückenthor ein Mandat anschlagen lassen, während doch die «Vals eidgenössisches Territorium angesehen wurde. Da die Canzlei keine Schriften über diesen 4 rill
hat, wird das Landvogteiamt beauftragt, Nachforschungen anzustellen, und Zürich macht sichdie Obervögte auch an andern Orten Nachfrage halten zu lassen, damit künftiges Jahr das ^werden könne. Absch. 270, 8 13. II 21»I. (1767.) Der Amtöstatthalter hatte den Ständenvon den Rechten der Stände auf der Brücke zu Kaiscrstuhl und in den sürstlich constanziiche" ^ ^gen, Lienheim und Herdern, wie auch auf dem Schlosse Röteten eingesandt. Da nun auch " ^ ^amtmann zu Thiengen beabsichtigt hatte, ein Landgericht auf der Brücke zu Kaiserstuhl zu ^
Amtsstatthalter beauftragt, der Abhaltung eines solchen Landgerichtes daselbst im Namen desgegenzuireten und die Anhestung von Mandaten der schwarzcnbergischen Regierinig nicht zu ^
281, 8 4. 2<»2 (1768.) Vergangenen November hatte der klettgauische Landgerichtsdüncr,^ ^ ^zwei Landgerichtssäßcn, mitten auf der Kaiserstuhler Brücke ein Landgericht verkündet undden Schrittes zurückgezogen. Das Landgericht selbst wurde zwar nicht auf der Brücke, londern
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im Wirthöhaus gehalten. Sofort war der Untervogt von Baden mit angemessener Beglcit»»ü ^ ^
den und war bis zu Ende der Brücke geritten und hatte eine Protestation verlesen und anjä) ^ ^f d>Maßregeln werden nun belobt, der AmtSstatthaltcr beauftragt, auf die Jurisdiction der