Grafschaft Baden. 833
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!! 1^7- (>772.) Ein vom geistlichen Officium in Betreff der »AuSmarkung zwischen der^ßrle ^ ^ weltlichen Jurisdiction" eingegangenes Schreiben wird zu Händen der Hoheiten dem Abschiede^l al ^ I! (1773.) Zürich trägt darauf an, von der Verfügung vom Jahre
^°nis^ gründlicher Untersuchung der Sache sich herausgestellt habe, daß nicht nur das
sondern auch die berühmtesten protestantischen RechtSlebrcr sich dahin erklären, daß dem Bi-ßch^ ^ die Aufsicht über den Wandel, die Sitten, die Diöciplin und die Pflichten der Geistlichen zu-^chvf o osnsa pommi.ni-, ot civili die Kleriker nickt dem Richter des OrtS, sondern dem
Subdclegierten unterworfen seien, daß auch alle Zwistigkeitcn, in welche ein Geistlicher als'^^(cingen, nur durch den geistlichen Richter beizulegen seien, daß demnach dem Bischof auch daS^ Classification der Schulden und der Sequester nickt streitig gemacht werden können. Die^ ttk ^ Glaruö nehmen diesen Vorschlag .ist rokei-onstum. Unter RatificationSvorbchalt
' ' einstweilen dem Bischöfe in einem Schreiben Nachricht zu geben, daß man die Sache untersuchench- 347, § jg. ^ (1774.) Dieses Geschäft wird als ausgetragen angesehen. Absch. 36t, 8 22.
k. Mit der vorderbsterretchischcn Regierung.
>d Nz / ^ ) Die vorderösterrcickische Regierung beschwert sich, daß ein AmtSbote deS Landvogts,
Kcll ^ aufhaltenden Convertitin, Barbara Bächlin, welche vom Landvogte mit ihrem Manne,Ü^ichüich verfolgt wurde, eine Citation daselbst zugestellt habe, und erblickt darin eine Territorial-ers!Sie rügt zugleich auch die strenge Behandlung, welche diese beiden Eheleute inZüschen Zumuthungcn, welche die Bächlin wegen ihreö zu Waldshut gethancn UeberlrittcS zur
^°"alve s zu erfahren gehabt habe. Die Gesandten lehnen den Vorwurf der Territorial- und Juris-
^ Aqße ^ Landvogt abgeschickter gewesen sei, und machen auf den Nachlaß
""iwcrkiam, welcher jenen Eheleuten durch das Syndikat zu Theil geworden sei. Absch. 65, 8 t4.^ der Hofmeisterei KbnigSfelden.
»^iclivii ^ sich zwischen den Acmtern Baden und Königsfeldcn in Betreff der Reuß eine
^>ed erhoben. Da die Sache aber noch nicht hinlänglich aufgeklärt ist, wird sie bloS dem
132, 8 25. sj I»2. (1755.) Da namentlich durch das Ableben des LandvogtS°ine» ^ Hutersuchung dieser Sache unterbrochen worden ist, so wird der dermalige Landvogt bcauf-v "'^bericht über diese Differenz den Ständen einzuschicken, damit auf künftigem Syndicat die Ver-^ Mhcin^ Gesandtschaft von Bern erklärt, daß das Hauö KönigSfeldcn
^ 8 ^ berechtigt gewesen sei, und behält sich die Rechte ihres Standes vor.
in ^ ^ ^i^ Hvfmristerci KönigSfeldcn spricht die alleinige Judicalur über Twing
^lschast ^ " ^^wichtcn von Birmenstorf an und will auch das bis dahin in Gegenwart des UntervogtS^ gehaltene Frevclgericht in die Hofmeisterei verlegen. In Folge der Verlesung der Oeff-
daselbst allegierten Documente geben die Gesandten von Zürich und Glarus ihr Ur-als^' Bestrafung der Holzfrevel in den Hoch-und Frohnwäldern zu Birmenstorf dem Vogtei-werd ^ Repräsentanten der Hoheit gebühre, und daß das Frevclgericht nicht aus der Grafschaft dürfe«dj^eq, hjg ?andvogt wird aufgetragen, in Fortsetzung der bisherigen Ucbung die hohen Rechte zu
^ ^über seine Ansichten eröffnet habe. Absch. 361, 8 9. I> I!>Ä. (1775.) Bern stimmt
'^lle ^ ^ ^i- Die von den Gesandten von Zürich und GlaruS adoptierte Ansicht, daß die Judikaturw- und Frohnwäldern verüblen Frevel den Hoheiten, über die in Privat- und eigenthümlichen