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in
ziele, daß zwischen ihnen ein gutes Einvernehmen bestehe. Absch. 255, 8 5. 183. (1766.) ^
Sache mchtS neues vorgefallen ist, läßt man es bei den gegen den Bischof 1762 und 1764 auSgej ^Grundsätzen bewenden und giebt dem Landvogt den Auftrag, über die Hohcitsrechte bestens zu wach"'weilen nach Sprüchen und Verträgen zu verfahren. Absch. 270, 8 4.
n. Wege» de« Forums der Geistliche» in Schuldsache».
Art. 184. (1763.) Auf die Effeti an Früchten und Andern« des Chorherrn Frey z» ^1« pu"
rechtmäßiges Ansuchen der Creditoren Arrest gelegt worden; der Bischof von Constanz hatte aber a. ^testiert, weil auch in Civilsachen ein Geistlicher nur vor den» geistlichen Richter belangt werden ^ ^ zuLandvogt wird auf sein Ansuchen um Verhaltungsbcfehle die Weisung erthcilt, die Sache in ^belassen, bis von Seite des Bischofs wieder eine Acußerung komme. Inzwischen sollen Obngvier bis fünf Wochen ihm über den speciellen Fall Verhaltungöbefehle zugehen lassen; über die allg«" .inwiefern die katholischen Geistlichen vor den Civilrichter in Civilsachen zu belangen seien, soll das »
dicat entscheiden. Absch. 230, 8 6. I8Z. (1770.) Der Amtsstatthalter berichtet in Betreff der
des Propstes Schnors, daß vom geistlichen Officium zu Constanz demselben in der PerjonSchnebcli ein Curator gesetzt, die Verwaltung seiner Güter ihm entzogen, seine Einkünfte und °,virl>^Grafschaft Baden mit Arrest belegt worden seien und zwar ohne Einwilligung deS Amtsstatthalters. Leh« . i"ein Eingriff in die landesherrlichen Rechte angesehen. Den Hoheiten wird anhcimgcstellt, diese ii"" ^jstl>^ahnden und eine Bestimmung zu geben, in wieweit sich die Befugnis« deS geistlichen ForumS crstre« 'Personen zu bevogtcn und über geistliche Einkünfte zu verfügen. Dem Amtmann wird die Wellbis Austrag der Sache keine Arrestverfügungen zu respektieren, niemanden ein Erecutionörecht Z" ^ ^7?l'neuen Vorfällen sich Verhaltungöbefehle von den Hoheiten geben zu lassen. Absch. 320, 8 19. » .
Durch Verfügung des geistlichen Officiums zu Constanz ist die Bevogtung dcö Propsteser selbst in seine Amtöthäligkeit eingesetzt «vorden, so daß für diesen speciellen Fall keine weiter»zu »lachen sind. Hingegen sind Zürich und Pen« für künftige Fälle über folgende vier Sätze ül»r« ^ ^ ^zu welchen auch Glarus seine Zustimmung zu geben eingeladen wird: 1) Dein Bischof wird ^
den Klerus in allem, was die Discipliu, dessen Officium und dessen Hauswesen betrifft, ^
ist befugt ge«vesen, in dem den Propst Schnors betreffenden Handel alle ihm gefälligen Dispe'stder Hoheit zu nahe zu treten, zu treffen. 2) Es hätte zwar die über die Einkünfte von Ce««b^
Sequestration dem Amtsstatthalter angezeigt und von Seite deS bischöflichen Commissariuö ohne ^ hjschO^,'nicht verfügt werden sollen; es ist aber zu verinuthen, daß dicß aller Orten ebenfalls eine ^^^„lve" ^Rechtsamcn ist und daher kaum hätte gehindert werden können. 3) Gegen die Classification perfid',
nichts einzuwenden, wenn sämmtliche Creditoren gütlich dazu disponiert «Verden. Wenn at»rsich benachtheiligt glaubt, so steht die Untersuchung darüber unstreitig den, Civilrichter zu, und du'daher von« Oberamte zu Baden bcurtheilt «verde««. 4) Die vorgegangene Evocation der ^cdit^^' W'derungen illiquid erkannt worden, vor den geistlichen Gerichtszwang nach Constanz ist als ein ^ ^ ^»>dgriff in die hoheitlichen Rechte anzusehen und unter keinem Vorwaiide zu gestatten; dcßwegen ü' ^ "der Stände dem Amtöstatthalter die nöthigen Befehle crtheilt «verde««, daß er, «vcil ebenjowcnig ^ xstein anderer Angehöriger der Grafschaft vor ein freindeö Gericht berufen «verde«« könne, in diese«» « ^ ^^pjdrcchterhaltung der hoheitlichen Rechte bestmöglichst sich angelegen sein lassen und den Creditore» ^chc«>"'Schnors intüuieren soll, daß sie trotz der Citation nicht vor dem geistlichen Gerichte zu Consta