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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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831
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Grafschaft Baden. 83t

^tiaint

bricht«-, landenbergischen und bubcnbergischen Verträgen in Civilsachen gegen die Hochstiftischen

^ haben ^ ^ Aemtern Zurzach und Klingnau erlaube. Daß Eingriffe gegen jene Verträge stattgefun-den n geläugnct, zugleich dem Bischof in einem Memorial die Berechtigung zum bisherigen Ver-^ Auf eine andre Beschwerde wegen Eingriffen bei Criminalfällen wird geantwortet, daßdes ^ ^ klingnau über die Einsaßen im Land das PräcognitivnSrecht habe, und daß dasselbe im Beisein""sßeübt werden müsse. Absch. 42, 8 43. IS». (1743.) Die Gesandten sprechen in einemFürstbischof die Hoffnung aus, daß derselbe durch die voriges Jahr dessen Deputierten ge-Affx ^ ""andersetzung die Ueberzeugung gewonnen haben werde, daß daS Landvogteiamt sich keine Heber»Schulden kommen lassen. Absch. 53, § 44. jj Itttt. (4749.) Der Abgesandte des Bischofsd z ^ die von Seite dcö LandvogteiamtS gegebenen Erläuterungen befriedigt worden sei. Absch.

7- Wege» Anlegung des Arrests in Zurzach von Seite des constanzischcn Obervogts.

Art.

^ iu K, (t?54.) Um die immer wieber zwischen dem Landvogteiamt und dem constanzischcn Ober»Hlhkr ^ erhebenden Streitigkeiten wegen Anlegung dcö Arrests in Zurzach und wegen vorzüg-

^de desselben zu beseitigen, erhält der Landvogt den Auftrag, nach Anleitung der Tractale und Ab-

.^"^al über diese Streitsache ausfertigen zu lassen, in welchem die Gründe und Gegengründe^zi, 4lnd dasselbe den Ständen zuzuschicken. Absch. 86, 8 44. sj IV2. (4752.) Da vom Ober»

bei ei^" kein Memorial eingckommen ist, wird der Landvogt beauftragt, mit aller Vorsichtig»

^ Fällen nach bisheriger Uebung zu verfahren. Dieser Artikel fällt aus dem Abschied. Absch.

H Wegen des jus coxuoseenäi i» eriiiünalibus.

de», , (^^5.) Der Bischof von Constanz führt Beschwerde, daß daS Landvogteiamt seit einiger"^ich cvnstanzischen Gerichtsstab daS ju^ cognosoencki in eiiminalibus bei Fremden entgegen demAugust 1578 bestreite. Der Landvogt wird beauftragt, eine sorgfältige Untersuchung derund einen gründlichen Bericht vor künftigem Syndikate den Ständen einzuschicken. Absch.daß ^ (5756.) In Folge des vom Landvogt eingegebenen Gutachtens wird einmüthig bcfun-

"in»" ^vogt sich den bubcnbergischen Vertrag von 4450 zur Richtschnur in allen Fällen zu nehmen^ ^ Beamten der fürstlichen Eminenz ein Gleiches thun werden. Es wird ferner sck'd cvsts. kommen, °l> nicht der bubcnbcrgische Vertrag wegen der Präcognition in Ansehung fremder inBerichten nicht eingesessener kriminalen dahin zu erläutern sei, daß, wenn dieselben in den'^ndvo" ^"chten wirklich dclinquiert, alsdann die Präcognition den constanzischcn Beamten im Beisein^ bst ^ ^ aber eines andern Beamten, wenn aber dieselben in den constanzischcn Gerichten nichts begangen(ß. z 7 Sicherheit eine schleunige Arrestation erfordert, die Präcognition nicht statthaben soll. Absch.

"h', bqß ^ ^S. (175g) Verlangen dcö ObervogtS von Klingnau wird dem Abschiede beige»

>z? Erklärung in soweit angenommen, daß er dieselbe bei Abgang der nöthigen Jnstruc-

.^^an,x uuttheilen und dessen Verhaltungöbefehle gewärtigen werde, daß er aber einstweilen dessen

vorbehalte. Absch. 460, 8 49. » 1««. (4757.) ES wird für gut befunden, daß,^ i>y den constanzischcn Gerichten delinqnicrt habe, die Präcognition von den constanzischcn Bc-

^cheiz ll'mandes von dem Oberamt vorgenommen werden solle; wenn aber der Fremde in den con»Achten nichts begangen hat und durch Rcquisttorialschreiben, Signalements oder auf andere Weise