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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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829
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Marien

Grafschaft Baden. 829

ehe bisheriger Observanz in fraglichem Bezirke nmnimocka jurisckictic» den regierenden Orten

' erhalte

^ AmtScanzlei wird aufgetragen, das von ihr angefertigte Gegenmemorial so einzurichten, daß eS^ ^altecr Ratification durch die Stände dem Bischöfe als Antwort zugesandt werden könne. Absch. 31,>l>r^ ^ (1747.) Der Bischof von Constanz wiederholt seine Ansprüche. Die Gesandten beharren aufJurisdiction über diesen MIO Jnchartcn haltenden Landstrich und beziehen sich auf das jüngste^ 8 jz ^"^ung, wie nachgewiesen wird, auch ein constanzischer Abgeordneter beigewohnt habe. Absch.

^7. (1748.) Dem Bischof von Constanz wird geantwortet, daß laut dcS alten und des neuen^ ^ fürstlichen Deputierten errichteten UrbarS jener District Landes innerhalb dcS würenlingischen^ und folglich keineswegs zu den fürstlich constanzischen Acmtern gezogen werden könne.

^8. behalten sich daher alle hohen und nieder» Rechte daselbst vor. Absch. 53, 8 11. !I

^ E»rb ^ Bischof von Constanz stellt das Ansuchen, es möchte, weil daS klingnauische Amt herwärlSRechtsamc habe und dadurch Confusion entstehen könnte, jener District gegen eine Recognition," Übereinkommen würde, ihm überlassen werden. Der Antrag wird ->c> rokeronckum genommen. Absch.^^11. (1750.) Der Bischof von Constanz wünscht, daß man ihm jenen herwärts der Surb^ ßegen eine jährliche Recognition mit den bubcnbergischcn und landenbergischen Rechten ab-^ Konferenz mit dem bischöflichen Abgeordneten werden von den Gesandten folgende Bedingungen

^ "ufgcstM. 1) Die Leute dieses Districtes, welche dann an das dcttingischc Gericht übergehen,^^eib- und Siegeltaxe gleich denen jenseits der Surd gehalten werden, was constanzischcrseitS^ von 2) Sie sollen einzig dem Landvogte, wie bisher, daS Faßnachthuhn zu bezahlen haben, wäh

Ischx,, . des Bischofs gewünscht wird, daß sie es auch dem Obervogt bezahlen. 3) Sic sind nach demt zu beurtheilen. Der Abgeordnete des Bischofs willigt ein. 4) Dem fürstlichen Hochstist

^kzug des DritttheilS vom Abzug zufallen. 5) DaS Syndikat verlangt, daß die Appellation

^ ^^üngcn sofort an das Landvogteiamt, nicht an das Hofgericht nach Constanz gehen soll,

daß Konstanz hingegen, der sich auf die bubenbergischen und landenbergischen Rechte beruft, ver.in ^ ftchm solle, an die wöchentlich sich versammelnde Regierung auf MccrSburg zu appel-

^!se. ^ ^^em Falle die Spesen ganz gering seien und man das gewöhnliche Hofgericht nicht abwarten^ Editor " ^rvogt soll, wenn das dritte Bor angelegt wird und die Vollziehung unterbleibt, nicht sofortailx ^ Pfund strafen. Dessen begiebt sich Constanz und verspricht wegen anderer kleiner Frevel.

oderation eintreten zu lassen. 7) Als Recognition will daS Amt Klingnau jährlich 5 Saum^ ^ ' Mült Hafer Badcncrmaß entrichten. Beide Parteien nehmen diese Punkte »4 i-okervnckuw.

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4. j) (1751.) Ueber diesen Gegenstand war im Laufe des JahrcS auf dem Wege der

<x ^ ^handelt worden. Zürich läßt nun erklären, daß bei der in seinem Schreiben vom 29. Maif'ch ba>,/ ^"ug und allen darin enthaltenen Clauseln und Bcdingnisscn verbleibe. (In demselben versteht

!>«) ^»»u »no auen darin enthaltenen l».lauieln unv loconignipen vermeive. c^zn oemielven verjtchl""Mm'' Bischof daS betreffende Stück Land an dessen Niedern GerichtSstab zu überlassen 1) gegen^tich,x»°^ Recognition von 1k Mült Hafer BadenermaßeS mit den gleichen Rechten, welche ihm in den^»i, ^ "tinge,, und den übrigen Orlen der bischöflichen Aemter in der Grafschaft Baden zukommen; 2)^ ^^üreitigkeiten daselbst nach dem Erbrechte der Grafschaft Baden beurthcilt; 3) wenn die> bei Appellationen und deren Prosequicrung nicht auf daS jährlich zu haltende Hofgericht

,^'cheu, sondern sich an die fürstliche Regierung wenden können, welche ihnen mit ungesäumterNation zu entsprechen und auch dem Appcllaten, wenn der Appellant die Sache anstehen ließe, zu