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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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828 Grafschaft Baden,

verzeih

sich von jedem Fuhrmann die Frachtbriefe vorweisen zu lassen, in welchen daS Gewicht der Ladungsein muß, und Fehlbare zur Verantwortung zu ziehen. Absch. 204, § 7.

k. Fruchtausfuhr.zgi

Art. 140. (1771.) In Berücksichtigung des dermaligen Mangels und der gesperrten Frucht '

Zürich darauf an, die einheimischen und die fremden Fürkäufler nicht zu dulden und die Ausfuhr ^dergestalt zu verbieten, daß den Eigenthümern überlassen sei, ihre Vorräthe auf die der Grafsch»^nächst gelegenen Kornmärkte, d, h. nach Zürich, Baden, Bremgarten, Mellingen, Zurzach, Kling»»»stuhl zum Verkauf zu führen, Bern hingegen will alle und jede Ausfuhr von Lebensmitteln ausder Grafschaft so lange verboten wissen, als die von den benachbarten Ländern verhängtenDie Gesandtschaft von GlaruS, ohne Instruction, schließt sich an Zürich an und ist der Ansichtden Antrag Berns nicht geholfen würde. Unter solchen Umständen wird dem Amtmanndie Fürkäufler nicht zu dulden und nach Beendigung der Ernte einen Bericht einzusenden nebst einem ^wie den Armen und dem Landmanne geholfen werden könne. Absch. 328, 8 16. s> RAI.ziemlich ergiebig ausgefallenen Ernte und den befriedigenden Aussichten wollen Zürich und GlarnsJahr getroffenen Maßregeln wenigstens nicht verschärfen. Bern will die Ausfuhr so lange verbiete»,wärtS die Fruchtspcrre aufrecht erhalten wird. Endlich vereinigt man sich dahin, daß dem Land»»sein soll, seine eigenen vorräthigen Früchte auf die Kornmärkte von Zürich, Baden, Bremgarü",

Zurzach und Kaiserstuhl zum Verkauf zu führen, sonst aber nirgend anderswohin. Fürkäufl^dulden. Absch. 337, 8 14. ss ISS. (1773.) Die FruchtauSfuhr wird in Folge der reichliche"freigegeben. Absch. 347, 8 13.

g. Maßregeln zu Verbesserung des ökonomischen Zustande«.

Art. IS». (1774.) Amtsstatthalter Jenner hatte das Jahr vorher ein Memorial eingegcbe", ^er Vorschläge zur Verbesserung des ökonomischen Zustandes der Grafschaft Baden macht- I" ^

wird gut befunden, 1) den Vorgesetzten der Gemeinden ans Herz zu legen, das Mattlandzu verbessern; 2) daS Verbot der Ausfuhr des ViehfutterS und deS Strohs streng zu halten, die ^10 Pfund Buße auf jedes Fuder oder mit Confiscation zu bestrafen; 3) dem Umsichgreifen ^namentlich im ebenen Lande, vorzubeugen. (In die übrigen in jenem Memoriale berührten P""rung der Allmenden, Gencralbereinigung der Schuldinstrumcnte, Errichtung eines SchuldenM'"' ^tigung der canzlciischen Copieen zu Geldentlehnungen, Abänderung des RechtötriebcS, Verhm ^rathen Armer, Verminderung der Harschiere wird nicht eingetreten.) Absch. 361, 8 >9-

I». Judikatur.

S. Judikatur- und Competenzconflicte.a. Mit dem Bischof von Konstanz.

a. Wegen der Jurisdiction in einem District herwärts der Surb. ^ ^

Art. ISS. (1745.) Wegen der Gerichtsbarkeit herwärts der Surb (dettingischer i»^ ,

VorstellungSschrciben des Bischofs von Eonstanz, ein Promcmoria deS Obervogts von K " ^Memori al der OberamtScanzlei vorgelegt und zu Händen der Obrigkeiten dem Abschied beigcleg^ z 4.^ ^wird beauftragt, einstweilen in jenem Bezirke onmimnckgm jurisclictionom auszuüben. Absch ^(1746.) Nach Erwägung obiger Memorialien kommen die Gesandten zu der Ansicht, daß ""