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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
Entstehung
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Grafschaft Baden. 8LS

309.

^s>Nk ' ^ ^ (1769.) Da man in Unterhandlungen wegen deS droit d'aubaino und der trait«lischtbem Ambassador steht, wird verordnet, die Abzüge von den in der Grafschaft Baden an franzö-Äthanen fallenden Erbschaften noch ferner in Sequester zu nehmen. Absch. 309, 8 6.

12 Polizeiliches.

^ a. SanitätSwesen.

(1744.) Die von den Sanitätsanlagen noch übrigen 35 Gld. werden dem Alt-Landschreiber^'!P als Gratification für seine vielfachen Bemühungen, die er um das Contagionswesen gehabt hat,^bsch 8, 8 3. I> IUI. l1745.) Dem Landvogt wird aufgetragen, die durch die Maßregeln,Viehseuche im vorigen Jahre getroffen werden mußten, veranlaßten Kosten nach bisheriger^ ^äher festgesetzter Rcpartition auf die Gerichtsherrcn, die Klöster und Acmter der Grafschaft zu^ ^ ^ Die Sanitätsrechnung wird verlesen und genehmigt; der Ober-

'^st werden als Gratification für ihre Bemühung 100 Gld. aus den Sanitätsgcldcrn zuerkannt; der0 Gld. 48 Sch. 1'/, Den. ist für künftige Fälle aufzubewahren. Absch. 3t, 8 6.b. Maßregeln zu Abhaltung des Gesindels.

^^.) Zu Abhaltung des Gesindels wird der Landvogt beauftragt,Patrouillcnwachtcn"^>Ne dadurch verursachten Kosten nach der 1738 aufgestellten Rcpartition nicht bloS auf den

'^eise ändern auch auf die Gerichtsherren und Klöster verhältnißmäßig zu legen. Jene Reparti-^ des <, ^^8 wird dem Abschied beigelegt und soll von de» Ständen innerhalb zweier Monate zu Han-bestätigt werden. Absch. 42, 8 3. H I«Ä. (1748.) Der Landvogt wird beauftragt, diese^ ^ viel Strolchengesindel noch immer herumvagiert, fortdauern zu lassen und, wenn der

jst^ ^^eitc Einforderung zu veranstalten. Absch. 53, 8 2. H INS. (1749.) Die Pa-^sich ferner fortbestehen, doch mit so wenig Kosten als möglich. Dem Landschrcibcr Johann

^ Ks ^ ^ger wird die Rechnung über die 1748 und 1749 dafür verwendeten Ausgaben abgenommen.^ ^ (1750.) Dem Landschrcibcr wird die Rechnung über die Patrouillenwachcn ab-

Gratification von 80 Gld. zuerkannt. Es wird beschlossen, diese Patrouillenwachcn ferner^ ^!scn. Da die GcrichtShcrren zu Weitungen und daS Kloster Fahr ihre Gegend selbst^((en" und gute Ordnung halten, deßwcgen aber ihren Beischuß an die Kosten nicht bezahlen

^ djx ^ dabei bewenden. Absch. 76, 8 3. H I«7. (1751.) Der Landschreiber legt Rechnung

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. °ll' tv> von 1751 bis 1753 abgenommen. Dieser Dienst hat fortzubestehen. Dem Untervogt

'Berichaufgetragen, künftigem Spndicatc die Titel vorzulegen, auf welche die vermeintliche Exemtion^ Schneisingen von dieser Anlage begründet sein soll. Alhch. 120, 8 16. I> III». (1754.)

^ 13z Leiber wird die Rechnung über den Patrouillendicnst abgenommen; der Dienst hat fortzubestehen.^ ^ ^ ^^0 (1754.) Bern stellt dcn Antrag, eine passendere Vertheilung der Patrouillenwachen^^kselbc wird ad rekerondum genommen. Absch. 132, 8 12. II III« (1754.) Der Untcrvogtlle tzj."'U dem Ansuchen ein, von den Beiträgen an die Kosten dcr Patrouillenwache für die ihm^Herrlichkeit Schneisingcn eximicrt zu sein. ES wird dcr Vorschlag »d resorendum genommen,

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