824 Grafschaft Baden.
Baur von Tübingen wird den Hoheiten hinterbracht. Absch. 320, 8 12. «7. (1771.) G"tweo ^Baur wird zu einem Landskind angenommen. Absch. 323, 8 14. 88. (1772.) Jakob Ba»mg ^aus der vorderösterreichischen Grafschaft Hauenstein gebürtig, sucht um Ertheilung deö LandrechtsAnsuchen wird den Hoheiten hinterbracht. Absch. 337, 8 11. 81». (1773.) Dem BaumgartnerLandrecht ertheilt. Absch. 347, 8 7. jj 1»t». (1773.) Um das Landrecht bewerben sich ^osinnnr^^gartner von Eschbach und Michael Köpfler von Schmitzingen, beide aus der Grafschaft Hartenstein,suchen wird mit den Attestaten den Hoheiten hintcrbracht. Absch. 347, 8 8. jj 1»I. (1774.)wird daS Landrecht ertheilt, dein Johannes Baumgartner als einem Friedensstörer nicht, und dem i)a ^gartner wird das voriges Jahr ertheilte Landrecht wieder entzogen, weil er zwischen Katholischen > ^ ^gclischen zu Baldingcn Hader und Zwietracht gestiftet. Beide haben binnen Jahresfrist Haus un^liquidieren und mit Weib und Kind die Grafschaft zu verlassen. Absch. 361, 8 14. jj 92.das Landrecht melden sich Urban Hyacinth Vantflour, Lieutenant, von „Voyv" in Lothringen, Pe'terLieutenant und Regimcntsdctaillist von Remilly iil der Provinz Champagne, und Johann Ludwig H> 'rich zu Toul, alle drei unter dem Schwcizcrregiment von Castcllaz und bereits Bürger zu Kahm >368, 8 13. ß 1»it. (1776.) Obige drei Offiziere werden mit ihrem Begehren abgewiesen, steh^
Offiziere den Unterthanen in Beziehung aus Erlangung von Officiersstcllcn in den in fremdenden Regimentern Nachtheil bringen können. Ihr Bürgerrecht zu Kaiscrstuhl wird für null und n>wdie Auslagen dafür sollen ihnen zurückerstattet werden. Absch. 379, 8 12.
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Art. 1»Ä. (1750.) Unter RatificationSvorbehalt wird festgesetzt, daß keine Gemeinde m e
Baden ohne deö Landvogts Vorwissen einen Bürger annehmen dürfe; die Annahme Fremder und I" ^Eidgenossen sind, soll von den Hoheiten abhangen. Absch. 76, 8 ö. (Man sehe auch: Untere „e»
Art. 202—205.) » 1»S. (1751.) Nachdem Glaruö den beiden andern Ständen hinsichtlichBürgern von Seite Mellingens ohne Vorbehalt beigetreten ist, wird die Verordnung aufgeheDorfgemeinde die Obliegenheit habe, che sie Fremde zu Bürgern annehmen könne, bei dem le 'we ^ pe>:vogt sich dcßwcgen anzumelden, welcher dann daö Ansuchen der Sitzung der Gesandtendieser aus oder von den Hoheiten selbst ist dann die Antwort über die Annahme zu einem Landezu gewärtigen. Absch. 36, 8 4.
I<» Einheirathung. p ch><^
Art. 1»«. (1763.) Es wird verfügt, daß ein jedes fremde Weib, welches sich an einen ^ Küverheirathe, ohne Fahrniß, Bett und Kasten 100 Gulden Mittel vorweise, von welchen f""lchcngut zum Besten der Armen zu erlegen sind. Der Mann eines solchen Weibes hat der ee»'
Fcucrkübel zu stellen. Bevor diesem Genüge gelhan ist, wird derselbe von jedem Gemeindenutzen,
„Mehren und Mindern" ausgeschlossen. Absch. 230, 8 11. jj 1»7. (1764.) Obige Verordnungficiert. Absch. 243, 8 12.
II. Abzug gegen Frankreich.
Art. 1»8. (1769.) Der Amtsrechnung ist ein Vcrzcichniß der sequestrierten Abzügewelche an französische Angehörige gefallen sind, beigefügt. Die Summe derselben beträgt 23