^ Grafschaft Baden. 823
»!>> ^ Zustimmung beider Stände ist erfolgt. Die Vertauschung deS dcrmaligen CanzleigebäudeS^ rothen Thurm gegen die Aufgabe von 1500 Gld. wird beschlossen und zu den crforder-werden 2500 Gld. angewiesen. Der Landvogt wird mit sofortiger Ausführung be-erklärt, daß es niemals mehr als seine Quota an die oben genannten Summen beitragen«bsch. 895, § w.
7. Marchensachen.
^ <i. Märchen gegen die Herrschaft Schenkenberg.
^6>e» ^754.) Der Landvogt erhält den Auftrag, einen ans seiner Stelle gekommenen Marchstein
^ ^^schaft Baden und der Herrschaft Schenkenberg wieder zu setzen. Absch. 132, 8 15. ^ 7«.^elbei, ^ Marchstcin noch nicht wieder gesetzt ist, erhält der Landvogt den Auftrag, baldmöglichst^bsch. >47, 8 8. jj 77. (1756.) Der alte Marchstein wurde im Laufe deS Jahres' ^ch. 160, z 3.
Art - M<wchkn gegen die Herrschaft Bernau und beim Schlosse Wessenberg.
^57-) Der Landvogt wird beauftragt, mit einem bereits bezeichneten österreichischen Com-Ter,, ^bgcgangcncn Marss)stein zwischen der Grafschaft und der Herrschaft deS Baron von Rollwie" setzen. Mehrere neue Märchen zwischen dieser Herrschaft und der Grafschaft zu
Hkrrx,. vsterreichischerscitö beantragte, wird dem Landvogt nur dann gestattet, wenn er von den gn.
- ^bcrn den Befehl dazu erhält. Absch. 174, 8 15. j> 7». (1758.) Dem Landvogt wird aufge-^ ^ Ü tis»" gcsctztcn Marchstein zu setzen; von den Zwischenmarchen wird abstrahiert. Absch. 184,
^<59.) Der Marchstcin ist gesetzt; die andern Marchstcinc dort herum sind nach Anleitung des^ ^lge d °^^^'lthischcn CommissariuS Baron von Roll von Bernau in Augenschein genommen worden.^ dvy werden der Landvogt und daö Obcramt beauftragt, diese Handlung zu Papier zu bringen^ nij, /^^chischen CommissariuS unterschrieben, in die Canzlei zu legen. Absch. 193, 8 8. «I. (1760.)^^e>, ^^rcichischen CommissariuS vorgenommene Renovation zweier Marchstcine ist zu Stande ge-^ 3 stcihcrrlich Nollischen Canzlei besiegelte Beschreibung wird in Verwahrung gelegt. Absch.
(1776.) Da in Folge einer Marchendiffcrcnz zwischen Bern und der vordcröstcrreichischen^"^"burg wegen per Märchen beim Schlosse Wessenberg der Marchstein bei Lcibstatt in Mitleidenschaftkönnte, so wird für gut gefunden, den Hoheiten davon Kenntniß zu geben. Absch. 379, 8 22.c- JurtSdictionSmarchen im Amte Birmenstorf.
(1760.) Der Landvogt legt eine Marchenbcschreibung der mit dem Hofmeister zu KönigS-^>Sd^j^"^"mcnen Bereinigung einiger im Amte Birmenstorf abgegangenen Märchen der niedergerichtlichenDiese wird aü acta genommen. Absch. 204, 8 2.
«1. Märchen zwischen den Gerichten Wettingen und Nicder-Udorf.t "SM ^ ^^6l.) Der Landvogt berichtet, daß ein umgefallener Marchstein zwischen den Gerichtenei>/'>^ ^^der-Udorf oberhalb Dictikon in Gegenwart beider interessierten Theile wieder gesetzt und^ument errichtet worden sei. Letzteres soll in der Canzlei verwahrt werden. Absch. 211, 8 2.
». 8. Uandrecht.
^ ^ ) DaS Allsuchen dcö Laurentius Weiß von Alt-Breisach lim Crtheilung des Landrechts
'^nüum genommen. Absch. 132, 8 7. 8«. (1770.) DaS Ansuchen von Gottlicb Ludwig