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7,2 (1867) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1744 bis 1777
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Grafschaft Baden und untere freie Aemter. 8io

^»chl m Verordnung wird Bern, Basel und Schaffhausen mitgetheilt und in den Zeitungen bekanntbltjbx» » ^ II (^760.) Man beschließt bei dem Mandate vom vorigen Jahre zu ver-

neuerdings zu publicicren. Die bernerischc Gesandtschaft ist instruiert, dieses Mandat zuSchlüsse"' 1° vaß die Valutation dem inner» Werthc der Sorten mehr entspräche; sie stimmt aber zum obigen5bsch Vorbehalte, daß ihrem Antrage, sobald günstige Umstände eintreten, Folge gegeben werde.

^ kic», II ^ (!761.) Der Landvogt berichtet, daß daö Mandat von guter Wirkung sei, und

"°ch um Zurzach und Coblenz Rcichsmünze antreffe. Zürich und Glaruö wollen bei diesem^ die und wiederum publicicren; ihnen schließt sich Bern an, obgleich eS gern gesehen hätte,

^ gewesen wäre. Absch. 2l1, 8 3. jj St. (1762.) Auf den Bericht des^r»s ' ^ d> letzte Mandat mit Nachdruck gehandhabt worden sei, finden die Gesandten von Zürich und'Hast fgs dasselbe neuerdings zu publicicren. Ihnen schließt sich auch die Gesandt-

^ Vicht "^chdem ihre Instruction, daö Mandat z» verschärfen und die Valutation der Geldsorten,^Ngx» . d>en>elben Fuß, wie im Kanton Bern, so doch wenigstens demselben so nahe als möglich zu^ de», I! ""dem Gesandtschaften ohne Eingang geblieben ist. Absch. 22t), 8 » S2. (1768.) Da^ ^°ße Amtsstatthalterö der Grafschaft Baden und des Landvogts der untern freien Aemter

^ »Hb ^ Gallcr- und Baslermünzen die Erecution des Münzmandatö sehr schwierig gemacht

^»d<» . ^""ge Abhülfe für nöthig gefunden wird, so wird für angemessen erachtet, das vorjährige Münz-^ nieder zu publicicren mit dem Zusätze, daß »ach Verfluß von drei Monaten nach Publication

^ 3>völst, sanctgallischen Zwei-, Drei-, Vier- und Scchökreuzerstücke und alle baslerischcn Zwei-, Vier-gänzlich verboten sein sollen. Kipper und Wipper sind ernstlich zu bestrafen. Bei^ spricht Bern wieder den Wunsch aus, man möchte sich dem Münzsysteme Berns nähern,^bsä ^ ^ine Bereitwilligkeit, wenn eine Münzvcrbesserung beliebt werden sollte, in dieselbe einzutre-^ Island ^ II (^69.) Der Landvogt der Grafschaft Baden berichtet über den befriedigcn-^>»ert ^ ViünzwesenS in der Grafschaft, daß derselbe aber in den untern freien Acmtern, sich ver-S'eiei, Folge dessen wird beschlossen, daö Münzmandat vom vorigen Jahre wieder in beiden

' ^bliciercn und demselben beizufügen, daß alle sogenannten Lucerner- oder Ländcrmünzen mit Aus-geschlagenen und alle Vier-, Acht- und SechSzehn-Straßburgcrräppler nach Verfluß von^ftig »j.^' verboten seien. Nach der Instruction Berns wird beigefügt, daß dieses Mandat, wenn es auch^ »viede publiciert werden sollte, in Kraft bleibe, bis die Stände etwa abändern werden. Ucbri-

^ die ^""ch und Bern ihre schon früher gemachten Erklärungen über das Münzsystei», und Glaruö

^den Kaufleute auf der Zurzacher Messe von dem Mandat erinnert wissen. Absch. 309, 8 2.

10. Fremde Kriegsdienste.

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.. ' ^744.) Zürich lind Bern entsprechen dem vom Stande GlaruS befürworteten Ansuchen deS

^ die ^ ^ ^"briel Jenili um die Erlaubniß, in der Grafschaft Baden und den untern freien Aemtern^' ^bsch /^'^mann Ceberg zu errichtende Compagnic in französische Dienste einige Mannschaft zu werben,§ 2. » gg. (,7^4.) Auf die Eröffnung Bcrnö, daß seit einiger Zeit Recruten für fremdeiich ^ von keinem der regierenden Stände anerkannt seien, durch Morges geführt wurden, vereinigtProjcct einer Verordnung, welches den Obrigkeiten zur Genehmigung vorgelegt werden' welche verbotene Kriegsdienste angeworben sind, sollen, wo sie in der Botmäßigkeit eines der