814 Grasschaft Baden und untere freie Aemter.
Verdrießlichkeiten zur Folge gehabt hat, stellt Glarus den Autrag, man möchte die Besatzung ^ ckmein machen, so-daß ein jeder Stand den ihm gebührenden Antheil an dem Nutzen zu beziehen ha 'möchte ein anderes Project vorgeschlagen werden. Die Gesandten von Zürich und Bern, ohne ^ ^ W-referieren, machen aber auf die Jnconvenienzen einer gemeinsamen Besatzung aufmerksam, wie sie hbahnung derselben zwischen Zürich unv Bern schon bereits herausgestellt hätten. Sie sehen ein '0kunftsmittel entweder in einem AuSkauf der jeweiligen beiden Regicrungöjahrc oder in einerDarüber möge man durch Korrespondenz sich vereinbare». Absch. 193, 8 20. si 42. (1760.) Derberichtet, daß über die SalzauSmesser keine Klagen vorgekommen seien, daß die Wirthe in den Die
Klöster das Salz an den bestimmten Orten bezichen. Man läßt es bei den früher» Abschieden isiA
glarnerische Gesandtschaft verlangt instructionsgemäß, daß bei Publication von Salzordnungc» '
Zürich und Bern allein, sondern auch Glarnö genannt werden möchte. Absch. 204, 8 15. I! ' ^Da die wegen des AuökaufS des BesalzungörcchtcS beschlossene Korrespondenz nicht stattgefundenglarnerische Gesandtschaft mit keinen bestimmten Instructionen versehen ist, wird Folgendes in ^ z>v<^nommen: Man abstrahiert von gemeinschaftlicher Besatzung, hält einen alljährlichen AuSkaus ll'rmäßigste AuökunftSmittel. KS möchte daher auf dem Wege der Korrespondenz über die AuSkauM'handelt und die Sache von künftigem Syndicat völlig beendigt werden. Absch. 204, 8 16. !I n?ol'
Da der Landvogt nachweist, daß jeweilen die Salzmandate unter dem Namen der drei Stände V" ^ ^ 0den seien, so lassen eS Zürich und Bern auch künftig bei diesem alten Brauch bewenden. < g4S. (1762.) Da GlaruS die Behandlung der Frage wegen Überlassung der Besatzung derund der untern freien Aemter an Zürich und Bern bis zu der Zeit einstellen will, wenn ftm"kehr näher rückt, so wird von dieser Verhandlung einstweilen abstrahiert. Absch. 220, 8 16.
». Münzwesen.
(Zürich und Bern: Art. 16.) thes^^
Art. 4«. (1757.) In einer Konferenz von Zürich und Bern wird Folgendes einmüthig ^^,>tDaS Mandat von 1755 mit seinen Modifikationen von 1756 soll ferner Bestand haben, nach " ^ Wl"Reichsmünzen von einem halben Gulden abwärts, alte und neue, verrufen sein sollen. In ^^schen^'^tation der Gold- und Silbersorten trägt Zürich darauf an, daß dieselben nach dem neuestendat einstweilen gewerthet werden könnten. Die Gesandtschaft von Bern hätte eS gerne bei der "1752 bewenden lassen, die, etwas niedriger, der bernerischen näher komme; sie will aber daS Angb^^Fbringen. Hingegen dringt sie darauf, daß die Freiburger, die Walliser und die Unterwaldnerbatzen von neuem gänzlich verboten werden. Alles wird ack rstiLcsnckum genommen. Erhält st»
tion, so soll eS GlaruS zum Beitritte mitgetheilt werden. Absch. 169, 8 17. 47. (^D) - asi^'müthig befunden, daß eS bei den, gänzlichen Verbote der Reichsmünzen, der Walliser-,
Freiburger- und Unterwaldncr-Baycn und Halbbatzen bleiben soll. Die Erecution tritt mit ^ hell'für die Grasschaft Baden und die untern freien Aemter ein. Absch. 174, 8 6. jj 48. ^
erlassene Verbot der Reichsmünzen wird wiederholt. Zürich und GlaruS wollen die zürcherische gAll^ ^Gold- und Silbersorten eingeführt wissen. Bern die schon 1752 gemachte, als welche demMünzen mehr entspreche. Um der Unordnung endlich zu steuern, vereinigt man sich auf die e ^und läßt durch ein Mandat diese Valutation publicieren unter Vorbehalt weiterer Bestimmung